5461/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Maximilian Hofmann, und Kollegen ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "den Einfluss, den ... Dr. Wolfgang

Neugebauer im Justizbereich ausübt“, gerichtet.

 

Bevor ich auf die einzelnen Punkte dieser schriftlichen Anfrage eingehe, muss ich

klarstellen, dass ich mich von den darin enthaltenen beleidigenden Anwürfen und

unsachlichen Ausführungen distanziere. Im Übrigen beantworte ich diese Anfrage

wie folgt:

 

Zu 1:

Die Einsichtnahme in Strafakten ist vom Interpellationsrecht der Mitglieder des

Nationalrats und des Bundesrats nicht umfasst. Die Entscheidung über die Gewäh -

rung von Einsicht in einen Strafakt fällt gemäß § 82 StPO in die Zuständigkeit der

Gerichte. Schon aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, den anfragenden Abge -

ordneten einen Strafakt vorzulegen.

 

Zu 2:

Der Leiter des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes Prof.

Dr. Wolfgang Neugebauer hat in einem an mich gerichteten Schreiben vom 29. Fe -

bruar 1996 ersucht, die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Wien in der angespro -

chenen Strafsache zu prüfen. Die Prüfung durch die zuständige Fachabteilung des

Bundesministeriums für Justiz führte zum Ergebnis, dass die in Rede stehenden In -

ternet - Einschaltungen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Wien geeig -

net schienen, den Tatbestand des § 3 g VerbotsG (in eventu §§ 3 h VerbotsG, 283

StGB) zu verwirklichen. Anlässlich einer am 19. April 1996 mit der Oberstaatsan -

waltschaft Wien gemäß § 29 Abs. 2 StAG abgehaltenen Dienstbesprechung wurde

Übereinstimmung erzielt, die Staatsanwaltschaft Wien anzuweisen, beim Untersu -

chungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Einleitung der Vorun -

tersuchung zu beantragen.

 

Die in der Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes vertretenen unterschiedlichen

Meinungen geben keinen Anlass zu weiteren Schlussfolgerungen.

 

Zu 3 und 4:

Dazu verweise ich auf meine Beantwortung der Punkte 4 und 5 der schriftlichen An -

frage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler, Dipl.-Ing. Ma -

ximilian Hofmann und Kollegen, betreffend ein „Urteil des Oberlandesgerichtes Wien

vom 4. Mai 1998 zu 18 Bs 384/97, betreffend das Dokumentationszentrum des

österreichischen Widerstandes (DÖW)“, zur Zahl 4818/J - NR/1998 vom 15. Septem -

ber 1998.

 

Zu 5:

Vom gesetzlich festgelegten Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz mache

ich bzw. macht das Bundesministerium für Justiz nur in den sachlich gebotenen Fäl -

len mit entsprechender Begründung Gebrauch. Die in der Frage enthaltenen Unter -

stellungen weise ich zurück.