5499/AB XX.GP

 

Die unter Zl. 5797/J - NR/ 1999 (XX. GP) gestellte Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck

vom 24. Februar 1999 betreffend die Prüfung der österreichischen Osthilfe beehre ich

mich, hinsichtlich der auf § 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführbaren Teile wie

folgt zu beantworten:

 

 

Allgemeines

 

Der Rechnungshof hat in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht an den Nationalrat

über das Verwaltungsjahr 1993 über die Sondermaßnahmen der Bundesregierung im

Ausland unter besonderer Berücksichtigung der Hilfsmaßnahmen für die mittel - und

osteuropäischen Staaten, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fielen,

berichtet (Prüfungsergebnis österreichische Osthilfe. Nachtrag zum Tätigkeitsbe -

richt 1993, Seite 15 ff).

 

Aus Anlaß dieser Gebarungsüberprüfung hat der Rechnungshof ua die Durchführung der

Förderungsvorhaben der österreichischen Osthilfe anhand von insgesamt 38 Projekten

(Nachtrag zum Tätigkeitsbericht 1993, Seite 20 ff. Abs 12 ff) und grundsätzliche Ange -

legenheiten der Förderung im Rahmen der österreichischen Osthilfe einschließlich Ih -

rer Kontrolle sowie organisatorischer Maßnahmen überprüft und auf der Grundlage der

in Artikel 126 b Abs 5 des Bundes -Verfassungsgesetzes enthaltenen Prüfungsmaßstäbe

Empfehlungen abgegeben.

 

Über den Stand der Verwirklichung seiner Empfehlungen hat der Rechnungshof seit sei -

ner erstmaligen Berichterstattung an den Nationalrat über die österreichische Osthilfe

alljährlich im Rahmen der Offenen - Posten - Buchhaltung“ der öffentlichen Finanz -

kontrolle beim Verwaltungsbereich des Bundeskanzleramtes berichtet (zuletzt Tätig -

keitsbericht 1997. Seite 30).

 

Zu den einzelnen Fragen:

 

Zu 1)bis 3)

"Trifft es zu, daß der Rechnungshof im Rahmen der Prüfung der österreichischen Osthil -

fe auch ein von der Organisation World Vision durchgeführtes Projekt geprüft hat?“

 

"Welche Überlegungen bzw. welches Konzept der Osthilfe waren nach Auffassung des

Rechnungshofes für die Auswahl dieses Projektes und die Entscheidung zur Förderung

maßgebend?“

 

"Waren diese Überlegungen bzw. Konzepte in nach vollziehbarer Weise dokumentiert?

 Wenn nein, welche Mängel wurden insbesondere festgesstellt?“

 

Hinsichtlich der projektbezogenen Gegenstände der Gebarungsüberprüfung darf ich - mit

besonderem Hinweis auf meine am 18. Februar 1999 dem mit der Durchführung des Ver -

langens betreffend die Überprüfung der zweckmäßigen Mittelverwendung von Förderun -

gen der Organisation World Vision“ durch den Bund betrauten Ständigen Unteraus -

schuß des Rechnungshofausschusses im fragegegenständlichen Zusammenhang erstatte -

ten mündlichen Auskünfte - unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Präsidlalkonte -

renz vom 15. Juli 1997 um Verständnis ersuchen, daß diesbezüglich von einer Beant -

wortung der außerhalb der Gegenstände des Fragerechts gemäß § 91 a des Geschäftsord -

nungsgesetzes gelegenen Anfrageteile abgesehen wird.

 

Unbeschadet dessen war wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbe -

richt 1993 (Seite 21 Abs 14.1) dargelegt hat - für humanitäre Hilfen zur Vermeidung von

Versorgungsengpässen in der ehemaligen UdSSR ein - nach Ansicht des Rechnungshofes

nachvollziehbar dokumentierter - Rahmenbeschluß der Bundesregierung vom Jän -

ner 1991 maßgebend.

 

Zu 4) bis 6)

„Welche Erwägungen waren seitens des Rechnungshofes dafür maßgebend, eine materi -

ell - gesetzliche Grundlage für Förderungen zu empfehlen?"

 

„Wurde dieser Empfehlung seitens der Bundesregierung bereits entsprochen? Wenn Ja,

wann? Wenn nein. warum nicht?"

 

„Hält der Rechnungshof an dieser Empfehlung fest? Wenn Ja, warum?"

 

Wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht an den Nationalrat

über das Verwaltungsjahr 1993 aus Anlaß der Gebarungsüberprüfung der österreichi -

schen Osthilfe (Seite 17 Abs 3) dargelegt bzw. unter Hinweis auf gleichlautende Empfeh -

lungen aus Anlaß der Gebarungsüberprüfungen der Aktion "Kampf dem Krebs" (Tätig -

keitsbericht 1981 Abs 35.I) und des Österreichischen Nationalkomitees für Polenhilfe

(Tätigkeitsbericht 1986 Abs 9.3) wiederholt hat, bzw. wie ich dies auch im Rahmen mei -

ner Beantwortung (2368/AB) zur parlamentarischen Anfrage 2486/J - XX. GP betreffend

Rechtsgrundlagen der österreichischen Osthilfe entsprechend ausgeführt habe, bedürfen

(auch) Förderungsvorhaben des Bundes neben der bundesfinanzgesetzlichen Vorsorge ei -

ner materiell - rechtlichen Grundlage, um dem Grundsatz der doppelten gesetzlichen Be -

dingthelt der Staatsausgaben zu entsprechen.

 

Das Bundeskanzleramt stellte zwar im Juni 1996 in Aussicht, dem Rechnungshof zu ge -

gebener Zeit einen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten abzustimmenden Entwurf eines Bundesgesetzes über die Ge -

währung von freiwilligen Beiträgen an Staaten sowie an internationale Organisationen

und Einrichtungen zuleiten zu wollen. jedoch ist dem Rechnungshof ein derartiger Ge -

setzesentwurf bisher nicht zur Begutachtung zugegangen.

 

Demzufolge hat der Rechnungshof wiederholt zuletzt im Rahmen seiner Berichterstat -

tung über öffentliche Förderungen im auch der Darstellung von Hauptproblemen der öf -

fentlichen Finanzkontrolle vorbehaltenen Allgemeinen Teil seines Tätigkeitsberichtes

über das Verwaltungsjahr 1997 (Seite 22) - in Evidenzhaltung seiner bisher nicht ver -

wirklichten Empfehlung ein Allgemeines Bundesförderungsgesetz oder zumindest eine

sondergesetzliche Grundlage für die einzelnen Förderungsbereiche eingemahnt.

 

Zu 7) und 8)

„Welche Erwägungen waren seitens des Rechnungshofes dafür maßgebend. die Ausar -

beitung von Richtlinien für die Förderungsdurchführung und Abwicklung zu empfeh -

len?“

 

„Wurde dieser Empfehlung seitens der Bundesregierung bereits vollinhaltlich entspro -

chen?"

 

Wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht über das Verwaltungs -

Jahr 1993 (Seite 18 Abs. 5.2) dargelegt hat. hätten bereits seit Beginn dieser Osthilfemaß -

nahmen Sonderrichtlinien bestehen müssen. weiche eine konkrete Umschreibung We -

sentlicher Förderungselemente (Förderungsziel, Förderungsgegenstand, Förderungsvor -

aussetzung. Förderungswerber. Verfahren und Art der Förderung) vorzusehen gehabt hät -

ten.

 

Wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht 1993 (Seite 18 Abs. 5.3)

dargelegt hat, seien laut Mitteilung des Bundeskanzleramtes nunmehr seit Juli 1994

Sonderrichtlinien des Bundeskanzleramtes für die Gewährung von Förderungen in den

Zentral - und osteuropäischen Reformstaaten (ZOR) und den Neuen Unabhängigen Staa -

ten (NUS)" in Kraft, die - soweit sie im Zusammenhang mit der eingangs genannten Ge -

barungsüberprüfung des Rechnungshofes stehen - den Empfehlungen des Rechnungs -

hofes entsprechen.

Zu 9) bis 11)

„Welche Erwägungen waren seitens des Rechnungshofes dafür maßgebend, dem Bundes -

kanzleramt Koordinationsmaßnahmen betreffend Förderungen durch Bundesstellen so -

wie andere Gebietskörperschaften zu empfehlen?“

 

„Wurde dieser Empfehlung bereits vollinhaltlich entsprachen? Wenn ja, auf welche Wei -

se? Wenn nein, warum nicht?“

 

„Hält der Rechnungshof an dieser Empfehlung fest? Wenn Ja, warum?“

 

Wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht über das Verwaltungs -

Jahr 1993 (Seite 18. Abs 6.2) ausgeführt hat, vermißte er eine vorgangige, umfassende

und nach Empfängerstaaten gegliederte gesamtösterreichische Planung bzw. Koordinie -

rung der Osthilfeaktivitäten durch das Bundeskanzleramt. obwohl dies für die Hintan -

haltung von Doppelförderungen zweckmäßig gewesen wäre.

 

Der Rechnungshof hält an seiner Empfehlung fest, zumal er - wie er im Rahmen seiner

Berichterstattung über öffentliche Förderungen im Allgemeinen Teil seines Tätlgkeits -

berichts über das Verwaltungsjahr 1997 (Seite 19 ff) dargelegt hat - angesichts der schwer

überschaubaren österreichischen Förderungslandschaft entsprechende Koordinie -

rungsmaßnahmen - nicht zuletzt um Doppelförderungen zu vermeiden und bürokrati -

schen Aufwand zu verringern - unverändert für erforderlich erachtet.

 

Die Verwirklichung dieser vom Rechnungshof aus den oben dargelegten Gründen auf -

recht erhaltenen Empfehlung steht - aus beim Bundeskanzleramt zu erfragenden Grün -

den - unverändert aus.

 

Zu 12) bis 14)

 

„Welche Erwägungen waren seitens des Rechnungshofes dafür maßgebend, dem Bundes -

kanzleramt zu empfehlen, durch eine Umstrukturierung der Zuständigkeiten für eine

reibungslase, leicht durchschaubare und effiziente Aufbau - und Ablauforganisation so -

wie Kontrolle der Förderungsmaßnahmen einschließlich der Abrechnung vorzusor -

gen?“

„Wurde dieser Empfehlung bereits vollinhaltlich entsprochen? Wenn Ja. auf welche Wei-

se? Wenn nein. warum nicht?“

 

" Hält der Rechnungshof an dieser Empfehlung fest? Wenn ja, warum? "

 

Der Rechnungshof hat im Rahmen seiner Gebarungsüberprüfung die fragegegenständ -

lichen Bereiche überprüft und Empfehlungen zur Mängelbehebung auf der Grundlage der

in Artikel 126 b Abs. 5 des Bundes - Verfässungsgesetzes enthaltenen Maßstäbe abgegeben

(Nachtrag zum Tätigkeitsbericht 1993. Seite 23 f Abs. 20 und 21).

 

Der Rechnungshof wird den aktuellen Stand der Hinderungsgründe aus der Sicht des

Bundeskanzleramtes in üblicher Fortführung der - Offenen - Posten - Buchhaltung“ erfra -

gen und hierüber dem Nationalrat im nächsten Jahrestätigkeitsbericht informieren.

 

Der Rechnungshof hält - wie er auch im Rahmen der Auflistung der Unerledigten Anre -

gungen aus Vorjahren“ im Bereich des Bundeskanzleramtes in seinem Tätigkeitsbericht

für das Verwaltungsjahr 1997. Seite 29 f. Pkt (6) dargelegt hat - an seinen Empfehlungen

fest weil damit eine Straffung von Verwaltungsabläufen und eine bessere Nutzung be -

stehender Kontrollmechanismen erreicht werden könnte.

 

Zu 15) und 16)

 

"Welche Erwägungen waren seitens des Rechnungshofes dafür maßgebend, die Erstellung

von Förderungskonzepten zu empfehlen?“

 

"Wurde dieser Empfehlung bereits vollinhaltlich entsprochen? Wenn ja, auf welche Wei -

se? Wenn nein. warum nicht?“

 

Wie der Rechnungshof in seinem Nachtrag zum Tätigkeitsbericht über das Verwaltungs -

Jahr 1993 (Seite 18 Abs 7.2) dargelegt hat. erfolgte die Förderung von Hilfsmaßnahmen

ohne Gesarntkonzept. weswegen er empfahl, weitere Förderungsmaßnahmen nur nach

entsprechender Planung - zB Festlegung von Zielsetzungen und von Prioritäten nach

geographischen und sachlichen Gesichtspunkten - zu genehmigen.

-Laut Mitteilung des Bundeskanzleramtes habe es ein Ostkonzept über die Zusammen -

arbeit mit den Mittel -  und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staa -

ten in Kraft gesetzt, worüber der Rechnungshof dem Nationalrat im Rahmen seines Tä -

tlgkeitsberichtes über das Verwaltungsjahr 1997 berichtet hat (Tätigkeitsbericht 1997.

Seite 30 „Verwirklichte Empfehlung" im Bereich des Bundeskanzleramtes).

 

Zu 17) bis 19)

 

„Welche Erwägungen waren von seiten des Rechnungshofes dafür maßgebend, die Sicher -

stellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Hilfsmaßnahmen durch eine sinnvol -

le Kontrolle vor Ort zu empfehlen?“

 

„Wurde dieser Empfehlung bereits vollinhaltlich entsprachen? Wenn Ja, auf weiche Wei -

se? Wenn nein, warum nicht?“

 

„Hält der Rechnungshof an dieser Empfehlung fest? Wenn nein, warum nicht?“

 

Der fachliche Blickwinkel der externen öffentlichen Finanzkontrolle sowie die anläß -

lich anderer Gebarungsüberprüfungen im Bereich des öffentlichen Förderungswesens er -

worbenen Erfahrungen des Rechnungshofes legen eine erhöhte Kontrolldichte an Ort und

Stelle nahe, weswegen der Rechnungshof anläßlich der Gebarungsüberprüfung der öster -

reichischen Osthilfe die - weiterhin aufrechterhaltene - Empfehlung abgegeben hat,

stichprobenweise Kontrollen vor Ort durchzuführen (Nachtrag zum Tätigkeitsbe -

richt 1993, Seite 23 Abs. 18.3).

 

Zu 20)

 

„Kann die bisherige Umsetzung der Empfehlungen aus der Sicht des Rechnungshofes als

zufriedenstellend bezeichnet werden?“

 

Der Rechnungshof anerkennt die ihm bisher bekannt gewordenen Bemühungen des Bun -

deskanzleramtes, die aus Anlaß der Gebarungsüberprüfung der österreichischen Osthilfe

abgegebenen Empfehlungen des Rechnungshofes umzusetzen, wenngleich dies erst in

Teilbereichen gelungen ist.

im übrigen darf ich auf meine am 18. Februar 1999 dem mit der Durchführung des Ver -

langens betreffend die Überprüfung der zweckmäßigen Mittelverwendung von Förderun -

gen der Organisation World Vision“ durch den Bund betrauten Ständigen Unteraus -

schuß des Rechnungshofausschusses erstatteten mündlichen Auskünfte verweisen.