5509/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5776/J - NR/1999, betreffend die Mindestlizenz -

gebühr für die Teilnahme an der 4. Mobilfunk - Lizenz - Ausschreibung nach dem DCS - 1800

Standard (Anwendung der EU - Richtlinie 97/13/EG), die die Abgeordneten Mag. Kukacka und

Kollegen am 23. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -

worten:

 

Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Anfrage auf ein Verwaltungsverfahren bezieht, das von

einer unabhängigen Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, der Telekom - Control -

Kommission, geführt wird und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist. Es ist

aufgrund der rechtlichen Konstruktion nicht meine Aufgabe, die von der unabhängigen Kollegi -

albehörde mit richterlichem Einschlag getroffenen Entscheidungen zu beurteilen oder zu

rechtfertigen. Gegen diese Entscheidungen steht der Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof

und - entsprechend dem Erkenntnis B 1625/98 des Verfassungsgerichtshofes - allenfalls auch

zum Verwaltungsgerichtshof offen und es ist daher eine umfaßende rechtsförmige Überprüfung

dieser Entscheidungen möglich. Ungeachtet dessen darf im folgenden auf die einzelnen Fragen

eingegangen werden:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Telekommunikationsgesetz sieht in § 22 vor, daß die Regulierungsbehörde die Vergabe

von Mobilfunkkonzessionen öffentlich auszuschreiben hat. Die Vergabe ist nach den Grund -

sätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen, wobei dem

Antragsteller die Konzession zu erteilen ist, der die effizienteste Nutzung der Frequenzen

gewährleistet; dies wird - zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums -

durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Die Telekom - Control -

Kommission ist offenbar nach genauer Prüfung der Wettbewerbssituation auf dem Mobil -

funkmarkt davon ausgegangen, daß ein Frequenznutzungsentgelt in der Höhe von mehr als 1

Mrd. S den Marktwert des ausgeschriebenen Frequenzspektrums widerspiegelt. Einer ent -

sprechenden Gestaltung der Ausschreibung zur Sicherstellung eines effizienten Vergabe -

verfahrens steht das TKG nicht entgegen. Zuständige Behörde für die Erstellung der Aus -

schreibungsunterlagen ist freilich die Telekom - Control - Kommission, die diesbezüglich auch

die entsprechende Auslegung des Telekommunikationsgesetzes vorzunehmen hat. Die Rechts -

richtigkeit dieser Auslegung - die laut Zeitungsmeldungen von einem Antragsteller bestritten

wird - wird gegebenenfalls von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu überprüfen sein.

 

Zu Frage 3:

Ein Widerspruch zur Richtlinie 96/2/EG oder zur Richtlinie 97/13/EG ist nicht zu erkennen; die

Anfrage spezifiziert auch nicht, worin ein derartiger Widerspruch gelegen sein sollte, sondern

beruft sich hier nur auf ein „Prinzip der Förderung neuer Anbieter und neuer innovativer

Dienste“, nicht aber auf eine konkrete Bestimmung der genannten Richtlinien.

 

Zu Frage 4:

Diese Frage ist unverständlich; die gesetzliche Bestimmung, wonach demjenigen Antragsteller

die Konzession zu erteilen ist, der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet,

bleibt selbstverständlich vollinhaltlich aufrecht; die Konzession ist dem Bieter zu erteilen, der

das höchste Frequenznutzungsentgelt anbietet - es ist nicht erkennbar, wie dies durch ein

Mindestgebot „außer Kraft gesetzt“ werden könnte.

Zu den Fragen 5 und 6:

Diese Fragen treffen nicht mehr zu, da mehrere Anbote vorliegen. Das Ergebnis wird voraus -

sichtlich im Mai von der Kommission bekanntgegeben werden.

 

Zu Frage 7:

Es handelt sich bei der Zuteilung von 5 Mhz aus dem DCS - 1800 Band an die Mobilkom Austria

AG (für einen räumlich beschränkten Bereich) um eine Entscheidung der Telekom - Control -

Kommission, die auf § 125 Abs. 3 TKG beruht und daher nicht mit der Ausschreibung einer

neuen Mobilfunkkonzession verglichen werden kann. Die diesbezügliche Rechtsansicht der

entscheidenden Telekom - Control - Kommission ist im Bescheid K 9/98 nachzulesen; diese

Entscheidung wurde aufgrund einer Beschwerde der Connect Austria Gesellschaft für Tele -

kommunikation GmbH vom Verfassungsgerichtshof überprüft und die Beschwerde der Connect

Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH wurde abgewiesen. Das diesbezügliche

Erkenntnis des VfGH, B 1625/98, setzt sich mit den Argumenten sowohl der Beschwerde -

führerin als auch der Telekom - Control - Kommission ausführlich auseinander und bestätigt die

Rechtsauffassung der Telekom - Control - Kommission. Sowohl der Bescheid der Telekom -

Control - Kommission als auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sind auf der

Website der Telekom Control GmbH (www.tkc.at) veröffentlicht.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Gestaltung der Ausschreibung ist eine Angelegenheit der weisungsfreien Telekom - Control -

Kommission.

 

Zu Frage 10:

Betreffend eine allfällige Befangenheit einzelner Mitglieder der Telekom - Control - Kommission

ist wie in jedem Verwaltungsverfahren gemäß § 7 AVG vorzugehen. Es obliegt nicht dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, über eine allfällige Befangenheit eines Mit -

glieds einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu urteilen. Soweit

diesbezüglich seitens einzelner Parteien Bedenken bestehen, sind diese mit den im Verwal -

tungsverfahren vorgesehenen Mitteln geltend zu machen. Hinsichtlich des in der Anfrage

angeführten Ausschließungsgrundes ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine langjährige Tätig -

keit innerhalb des ÖIAG - Konzerns und eine frühere Aufsichtsratsfunktion dazu führen kann,

daß das betroffene Mitglied der Telekom - Control - Kommission nicht mehr zum Nationalrat

wählbar sein soll (§112 Abs. 3 Z 3 TKG). Anzunehmen ist, daß in der Anfrage der Aus -

schließungsgrund des § 112 Abs. 3 Z 2 TKG gemeint ist; über das allfällige Vorliegen eines

derartigen Ausschließungsgrundes hat ausschließlich die Telekom - Control - Kommission gemäß

§ 112 Abs. 4 TKG zu entscheiden.

 

Zu Frage 11:

Die Anfrage bezieht sich auf ein laufendes, von der Telekom - Control - Kornmission als wei -

sungsfreier Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu führendes Verwaltungsverfahren,

welches bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Die Behörde selbst hat

bekanntgegeben, daß das Verfahren voraussichtlich Anfang Mai abgeschlossen werden dürfte.

Es ist mir daher auch verwehrt, nähere Details zu dem von der Telekom - Control - Kommission

geführten Verfahren anzugeben.

 

Zu Frage 12:

Das gemäß § 21 Abs. 1 TKG zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums

zu leistende Frequenznutzungsentgelt, in welcher Höhe auch immer dieses zu leisten sein wird,

fließt der Republik Österreich (Bund) zu; der Regulierungsbehörde fließen lediglich die taxativ

in § 17 Abs. 3 TKG angeführten Beiträge zu.