5517_u1/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.5860/J-NR/1999 betreffend Begutachtung der

Studienpläne für Juristen, die die Abgeordneten Dr. BRAUNEDER und Kollegen am 25. Fe -

bruar 1999 an mich gerichtet haben und für die ich mit Schreiben vom 20. April 1999 um Fris -

terstreckung für die Beantwortung gebeten habe, beehre ich mich nun wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

 

Bislang wurden die Studienpläne für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Uni -

versität Graz und Linz nicht untersagt. Beide Studienpläne sind mit Beginn des Wintersemesters

1998/99 in Kraft getreten.

 

Zu Frage 2:

 

Gemäß § 15 Abs. 3 UniStG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister innerhalb von

zwei Monaten nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium den Studienplan zu un -

tersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat,

oder einer der Untersagungsgründe zum Tragen kommt.

Demgemäß stehen dem Bundesministerium längstens zwei Monate für die Prüfung eines Stu -

dienplanes zur Verfügung. Dabei hat sich herausgestellt, dass diese zwei Monate auch tatsächlich

erforderlich sind, um einen Studienplan auf eventuelle Untersagungsgründe zu überprüfen.

 

Das Bundesministerium prüft die Übereinstimmung des Studienplanes mit den geltenden Geset -

zen und Verordnungen, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie die finanziellen Aus -

wirkungen des Studienplanes.

 

Zu Frage 3:

 

Eines der wesentlichsten Ziele der Studienrechtsreform durch das UniStG stellt die Autonomie

der Universitäten bei der Studienplangestaltung dar. In diese Autonomie sollte so wenig wie

möglich eingegriffen werden. Gesetzliche Vorgaben, die die Inhalte der Studienpläne betreffen,

sind daher im UniStG kaum enthalten. Einen Ausgleich für die inhaltliche Autonomie der Uni -

versitäten bei der Studienplanerstellung stellt hingegen das im UniStG vorgesehene - und aus -

führlich geregelte - Verfahren zur Studienplanerstellung dar. Dieses Verfahren soll u. a. sicher -

stellen, dass die im Studienplan angebotenen Inhalte den Erfordernissen des Arbeitsmarktes an

eine zeitgemäße Ausbildung genügen.

 

Die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Ab -

solventen einschließlich der Berufszugänge ist ein im UniStG genannter Grundsatz für die Gestal -

tung der Studien. Da dieser Grundsatz im UniStG normiert ist, gehört auch er zu den Bestimmun -

gen, die bei der Überprüfung eines Studienplanes herangezogen werden. Die Überprüfung er -

folgte dabei anhand der festgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

 

Dass die Studienpläne sich an verschiedenen Standorten unterscheiden, steht der Mobilität der

Studierenden nicht entgegen. Die autonome Studienplangestaltung durch die jeweilige Universität

soll den Universitäten u. a. auch die Möglichkeit geben, ein eigenes Profil zu entwickeln und sich

am Bildungsmarkt ihren Platz zu schaffen. Dies sollte in Zukunft auch zu einer bewussteren

Standortentscheidung durch die Studierenden führen.

Zu Frage 4:

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr überprüft anhand der - mit dem Antrag

auf Nichtuntersagung des Studienplanes vorzulegenden - Protokolle der Sitzungen der Studien -

kommissionen, ob die in § 15 Abs. 1 UniStG geforderte Auseinandersetzung mit den Stellung -

nahmen tatsächlich stattgefunden hat.

 

Zu Frage 5:

 

Von den Studienkommissionen wurden die in § 14 Abs. 1 UniStG genannten Einrichtungen zur

Stellungnahme eingeladen.

 

Zu Frage 6:

 

In Graz sind im Begutachtungsverfahren neun Stellungnahmen eingelangt: Kurie der anderen

Universitätslehrer und der wissenschaftlichen Beamten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Graz, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Bundesministerium für Unterricht und kultu -

relle Angelegenheiten, Amt der Wiener Landesregierung, Oberlandesgericht Graz, Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung, Bundesministerium für Justiz, Bildungsreferat der ÖH der

Universität Graz, Mag. Peter Schwarzenegger und Mag. Ulfried Terlitza (beide Institut für Bür -

gerliches Recht an der Universität Graz).

 

In Linz sind im Begutachtungsverfahren insgesamt 23 Stellungnahmen eingelangt, u. a. solche des

Amtes der NÖ. und der OÖ. Landesregierung, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

der Notariatskammer für Oberösterreich, der Österreichischen Notariatskammer, des Präsiden -

ten des Oberlandesgerichtes Linz, der Standesvertretung der Richterinnen für Oberösterreich

und Salzburg, der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer sowie des Bundesministeriums

für Justiz.

Zu Frage 7:

 

In Graz hat sich die Studienkommission in der Sitzung vom 17. April 1998 und in Linz in der

Sitzung am 22. Juni 1998 ausführlich und anhand des Protokolls nachvollziehbar mit den einge -

langten Stellungnahmen auseinandergesetzt. Anhand des Studienplanes wurden die in den ein -

zelnen Stellungnahmen enthaltenen Kritikpunkte und Anregungen diskutiert, wobei sich der

Großteil der Kritikpunkte durch eine Interpretation des jeweiligen Studienplanes klären konnten.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 Abs. 1 UniStG die Stu -

dienkommissionen verpflichtet sind, sich nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen aus -

einanderzusetzen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahmen ist im UniStG nicht vor -

gesehen.

 

Zu Frage 8:

 

Der Studienplan für das Studium der Rechtswissenschaften für Salzburg musste untersagt wer -

den, da insbesondere keine Bedarfsberechnung im Sinne des § 15 Abs. 1 UniStG vorgelegt

wurde. Weiters wies der Studienplan kleinere Widersprüche zum UniStG auf; so gab es Wider -

sprüche zu § 4 Z 6 UniStG und § 7 Abs. 7 und 8 UniStG.

 

Zu Frage 9:

 

Siehe Antwort zu Frage 2.

 

Zu Frage 10.

 

Siehe Antwort zu Frage 2. Wie bei der Nichtuntersagung von Studienplänen werden auch bei

der Untersagung eines Studienplanes die im UniStG festgelegten Kriterien herangezogen.

Zu Frage 11:

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 12:

 

Im Begutachtungsverfahren zur Erlassung des Studienplanes in Graz haben u. a. das Oberlandes -

gericht Graz sowie das Bundesministerium für Justiz Stellung genommen.

 

Im Begutachtungsverfahren zur Erlassung des Studienplanes in Linz haben u. a. das Bundes -

ministerium für Justiz, die Notariatskammer für Oberösterreich, die Österreichische Notariats -

kammer, die Standesvertretung der Richterinnen für Oberösterreich und Salzburg, die Ober -

österreichische Rechtsanwaltskammer Stellung genommen.

 

Vom Bundesministerium für Justiz wurde auf das Erfordernis einer einheitlichen Juristenausbil -

dung - unter Respektierung der durch das Universitäts - Studiengesetz verstärkten Universitäts -

autonomie hingewiesen.

 

Von Seiten der Österreichischen Notariatskammer und der Notariatskammer für Oberösterreich

wurden keine Bedenken erhoben. In den Stellungnahmen der Oberösterreichischen Rechts -

anwaltskammer und der Standesvertretung der Richterinnen für Oberösterreich und Salzburg

wurde darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht dieser Einrichtungen Defizite bei der zivilprozes -

sualen Kernbereichsausbildung geben könnte. Diesen Bedenken wurden von der Studienkom -

mission durch entsprechende Beschlüsse Rechnung getragen.

 

Zu Frage 13:

 

Siehe Antwort zu den Fragen 4 und 7.

Zu Frage 14:

 

Siehe Antwort zu den Fragen 7 und 12.

 

Zu Frage 15:

 

Die Bedenken des Justizministers sind mir bekannt. Solange der gesetzliche Rahmen des UniStG

eingehalten wird, besteht kein Handlungsbedarf.

 

Zu Frage 16:

 

Siehe Antwort zu Frage 3.

 

Zu Frage 17:

 

Mir ist eine „Forderung nach einem einheitlichen und kompatiblen europäischen Hochschulrecht“

unbekannt. Mit der von mir unterstützten Sorbonne - Erklärung der Bildungsminister Deutsch -

lands, Frankreichs, Großbritanniens und Italiens soll lediglich eine Harmonisierung der Architek -

tur der Hochschulbildung erreicht werden.

 

Dass das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bestrebt ist, ein einheitliches und

kompatibles europäisches Hochschulrecht zu schaffen, zeigen die jüngsten Entwicklungen zur

Einführung des dreigliedrigen Studiensystems in Österreich. Dadurch soll die Mobilität der Stu -

dierenden und Absolventinnen und Absolventen der österreichischen Studien gefördert werden.

Die Angleichung an das anglo - amerikanische System, das bereits vom Großteil der europäischen

Staaten übernommen wurde, soll einen einheitlichen Rahmen für die Universitätsstudien schaffen.

Was die inhaltliche Gestaltung der Studien betrifft, so ist - auch auf internationaler Ebene - ein

Wunsch nach Vereinheitlichung nicht gegeben. Vielmehr arbeiten die Universitäten daran, sich

ein eigenes Profil zu geben. Um die Mobilität der Studierenden zu erleichtern, werden Systeme

geschaffen, die die Anerkennung von Studienleistungen erleichtern, wie z. B. ECTS - das Euro -

pean Course Credit Transfer System, welches in den Studienplänen für die Bachelor - und Mas -

terstudien verpflichtend eingeführt werden soll.