5544/AB XX.GP

 

zur Zahl 5869/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend offene Rechtsfragen im Zusammenhang

mit dem "ruhigen Besitz an Grabstellen“‘, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Ohne Zweifel stellt die Grabpflege für Angehörige von Verstorbenen eine sehr ern -

ste und persönlich wichtige Angelegenheit dar. Es ist durchaus naheliegend, dass

es in einem so sensiblen Bereich gelegentlich auch zu rechtlichen Auseinanderset -

zungen kommt. Ich kann allerdings - aus heutiger Sicht - die in der Anfrage genann -

te „gewisse Rechtsunsicherheit“ darüber, wer (in welchem Umfang) das Recht zur

Grabpflege oder das Recht dazu habe, andere von der Grabpflege auszuschließen,

nicht als ein Problem erkennen, dem durch legislative Maßnahmen begegnet wer -

den könnte oder sollte. Davon abgesehen ist zu beachten, dass das Leichen- und

Bestattungswesen in Gesetzgebung und Vollziehung zum selbständigen Wirkungs -

bereich der Länder (Art. 15 Abs. 1 B - VG) gehört, weshalb eine Kompetenz zur

Schaffung bundesgesetzlicher Regelungen für den in der Anfrage genannten Be -

reich fraglich erschiene.

 

Zu 3 bis 5:

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz ist die Argumentation der Rechtspre -

chung durchaus einleuchtend und nachvollziehbar, wenn sie davon ausgeht, dass

an einer Grabstätte mit Rücksicht auf Religion und sittliche Anschauungen lediglich

ein Benützungsrecht in Frage kommt, das zwar den Gebrauch durch Dritte aus -

schließe, im Übrigen aber zum Kreis der Familienrechte zu zählen sei und nur unter

sorgsamer Wahrung der Pietätspflichten gegen alle im Grab Ruhenden ausgeübt

werden dürfe. Diese Auffassung nimmt auf die - auch in der Anfrage angesproche -

nen - religiösen Gefühle und Empfindungen der Beteiligten Rücksicht und sucht eine

vermittelnde Lösung, die nicht allein an sachenrechtliche Kriterien anknüpft.

 

Zu 6:

 

Die aus dem der Anfrage angeschlossenen Zeitungsartikel ersichtliche Entschei -

dung eines deutschen Amtsgerichtes stellt im Ergebnis ebenfalls auf die familiären

Gegebenheiten ab. Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung kann man

dem Zeitungsausschnitt nicht entnehmen, weshalb hiezu auch nicht eingehender

Stellung genommen werden kann.