5546/AB XX.GP

 

zur Zahl 5873/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "die beginnende Enthüllung der Wahrheit

im Fall der Auflösung des Vereins ‚Dichterstein Offenhausen“‘, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Gemäß § 28 MedienG bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für

Medieninhaltsdelikte, soweit im Mediengesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, nach

en allgemeinen Strafgesetzen. Die Strafverfolgung wegen derartiger strafbarer Hand -

lungen kommt den Gerichten zu (vgl. § 1 StPO).

 

Im Übrigen verweise ich - wie bereits mehrmals anlässlich der Beantwortung vergleich -

barer schriftlichen Anfragen - auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

29. November 1985, Slg. NF 10.705, in dem festgestellt wurde, dass das im § 3 g Ver -

botsG enthaltene Wiederbetätigungsverbot in mittelbar anwendbares Verfassungsrecht

darstellt, das von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches als „um -

fassende Maßgabe jeglichen staatlichen Verhaltens“ zu beachten ist. Der Verfassungs -

gerichtshof führte hiezu aus:

 

Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal

der wiedererstandenen Republik. Ausnahmslos jede Staatstätigkeit hat sich an diesem

Verbot zu orientieren. Es darf kein behördlicher Akt gesetzt werden, der eine Mitwirkung

des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde.

 

Das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung steht dieser Annahme nicht im Weg.

Denn jede Behörde hat § 3 g VerbotsG nur in dem für die Bewältigung ihrer Aufgaben

vorgesehenen rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu beachten. Dass niemand ohne

ordentliches Verfahren wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung verurteilt werden

darf, kann kein Hindernis für die Feststellung einer Verbotsverletzung sein, wenn von

dieser Vorfrage die Beachtlichkeit eines Vorhabens oder Begehrens abhängt. Denn an -

ders als die Verurteilung hat eine solche Feststellung nur jene Rechtsfolgen, die Gegen -

stand des vor der Behörde jeweils durchzuführenden Verfahrens sind. Die Rechtsord -

nung darf auch dann der nationalsozialistischen Wiederbetätigung keine Unterstützung

gewähren, wenn eine Verurteilung noch nicht ergangen ist. Im Bereich des Vereins - und

Versammlungswesens steht das übrigens außer Streit.

 

Die Trennung von Justiz und Verwaltung stellt daher kein Hindernis dar, die Verletzung

des Verbotsgesetzes als Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren festzustellen.

 

Zu 2:

 

Aus den Unterlagen des Bundesministeriums für Justiz geht ein derartiges Verfahren

nicht hervor. Auch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Wels hat berichtet, dass in

den Registern der Jahre 1983 und 1984 ein Verfahren wegen des gegenständlichen

Medienwerks nicht aufscheint. Zuletzt hat Diplomvolkswirt Mag. DDr. Stephan Tull

diesbezüglich gegen den Verein „Dichterstein Offenhausen“ Strafanzeige wegen „Ver -

letzung des NS - Wiederbetätigungsverbotes gemäß § 3 VerbotsG“ erstattet. Die

Staatsanwaltschaft Wels hat sicherheitsbehördliche Erhebungen veranlasst.

 

Zu 3:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.