5569/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5880/J - NR/1999, betreffend EU - weite Aus -
schreibung gemäß Anfragebeantwortung 4768/AB, die die Abgeordneten Mag. Kukacka und
Kollegen am 25. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -
worten:
Zu Frage 1:
Ausgeschrieben wurde ein grundsätzliches umfassendes Konzept für eine Verkehrssicherheits -
Kampagne, um begleitend zu dem vorgelegten Verkehrssicherheits - Paket der Informations -
pflicht gegenüber der Bevölkerung nachzukommen, bzw. um bewußtseinsbildende Maßnahmen
zu setzen.
Zu den Fragen 2 und 4:
Der genaue Wortlaut ist der Beilage 1 (Amtsblatt der EU) und Beilage 2 (Wiener Zeitung) zu
entnehmen.
Zu Frage 3:
Für alle Verkehrssicherheits - Projekte wurde eine EU - weite Ausschreibung durchgeführt,
insoweit die rechtlichen Grundlagen dies vorsahen. Es liegt in der Natur einer Dachkampagne,
dass nur diese auszuschreiben ist und nicht die einzelnen Arbeitspakete einer neuerlichen
Ausschreibungspflicht unterliegen.
Zu Frage 5:
Den Zuschlag erhielt die Agentur Derriner, Merlicek & Bergmann, da nach Empfehlung der zur
Auswahl des Bestbieters eingerichteten Expertengruppe nur das Konzept der genannten Agentur
der Zielsetzung des Auftraggebers entsprach.
Zu Frage 6:
Ja, es wurden vier Agenturen zur
Präsentation eingeladen.
Zur Veröffentlichung im:
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen ÖSTERREICH
Gemeinschaften, VERHANDLUNGSVERFAHREN
Ausgabe in deutscher Sprache
2, Rue Mercier, L - 2985 Luxemburg
Telefax 490003 und 495719
1. Auftraggeber:
Republik Österreich vertreten durch das
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Telefon: +431171162/8150
Telefax: +431171152/8199
2. Kategorie der Leistung und Beschreibung, CPC - Referenznummer:
Kategorie 13, CPC - Nr. 871
Konzept für eine Verkehrssicherheitskampagne
3. Ausführungsort:
Republik Österreich
4a) Vorbehalt für einen besonderen Berufsstand:
Die Leistungen sind folgendem Berufsstand vorbehalten:
Werbeagenturen
4b) Rechts - und Verwaltungsvorschrift:
4c) Verpflichtung zur Angabe des Namens und der Qualifikation der
Personen, die für die Ausführung der Dienstleistung verantwortlich sein
sollen;
Angaben sind erforderlich.
5. Unterteilung in Lose:
Eine Unterteilung in Lose ist nicht vorgesehen
6. Beabsichtigte Zahl von Dienstleistungserbringern, die zur Angebots -
abgabe aufgefordert werden:
3
7. -
8. Dauer des Auftrags oder Frist für die Erbringung der Dienstleistung
Oktober bis Dezember
1996
9. Rechtsform der Dienstleistungserbringergemeinschaft;
Bietergemeinschaften müssen als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsge -
meinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter auftreten.
10a) Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens
Beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit Die Verkehrssicherheits-
kampagne soll gleichzeitig mit den für Herbst zu erwartenden Gesetzesbe-
schlüssen starten.
10b) Schlußtermin für den Eingang der Anträge auf Teilnahme
10. August 1996
10c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind.
Cl & M Werbeagentur GmbH
z.H. Herrn Geschäftsführer Walter WEISSENBÖCK
Rotenturmstraße 27
A-1010 Wien
Telefon +431/533 09 60
Telefax +431/533 09 79
10d) Sprache(n), in der (denen) diese Anträge abgefaßt sein müssen
Deutsch
11. -
12. Mindestbedingungen
* Nachweis der Eintragung mit Berufs- oder Handelsregister des
jeweiligen Herkunftslandes
* Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen
Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Mitarbeiter und Führungskräfte
* Angaben zu Anzahl und Qualifikation der für den Auftrag vorgesehenen
Personen
* Beschreibung der Maßnahmen des Dienstleistungserbringers zur Gewähr -
leistung der Qualität
13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber
bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer
Cl & M als Koordinator der Werbeaktivitäten des Bundesministeriums
für Wissenschaft Forschung und Kunst
Cl & M Werbeagentur GmbH
Rotenturrnstraße 27
1010 Wien
14. Sonstige Angaben
Nach Auftragserteilung muß der Auftragnehmer dafür sorgen, daß während
der Kampagnenlaufzeit an einem zentral gelegenen Ort innerhalb Österreichs
jederzeit eine kompetente Kontaktperson, die zu benennen ist, zur Verfügung
steht.
15. Tag der Absendung der Bekanntmachung
26.7.1996
16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
17. Tag(e) der Veröffentlichung von Vorinformationen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften.
Beilage 2 konnte nicht gescannt werden!!