557/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.  Terezija STOISITS, ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am 7. Mai 1996 unter der Nr. 575/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Telephonüberwachung" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1 .    Werden Sie als erste konkrete Kontrollmaßnahme dafür sorgen, daß die Behörden, die in Ihrem Kompetenzbereich fallen, konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über beantragte, bewilligte und abgelehnte Überwachungsmaßnahmen im Sinne der §§ 149a f StGB anlegen?

 

2.     Wenn nein, warum nicht?

 

3.     Werden Sie an den Sicherheitsbericht 1995 auch einen detaillierten Bericht über die im Sinne der StPO (§§ 149a f) durchgeführten überwachungsmaßnahmen anfügen?

 

4.    Wenn nein, warum nicht?

 

5.     Wieviele Anträge auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurden im Jahre 1995 gemäß § 149a Abs 1 Z 2 StPO an die

jeweils zuständigen Richter gestellt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

6.     In wievielen dieser Fälle wurde der Antrag abgelehnt (wenn möglich, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

7.     In wievielen Fällen wurde der Bewilligungsbeschluß von der Ratskammer erteilt und in wievielen Fällen vom Untersuchungs­richter (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

8.     Wieviele Personen waren von diesen bewilligten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs betroffen (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landesgerichtssprengeln)?

 

9.     Wegen weicher strafbarer Handlungen, die aufgeklärt werden sollten, wurden die Überwachungen gemäß § 149a Abs 172 StPO (vermutlich Abs 1 Z 2) jeweils bewilligt (aufgeschlüsselt nach Landesgerichtssprengeln und Straftaten)?

 

10.   Gegen wieviele Verdächtige, bei denen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bewilligt wurde, wurde in der Folge eine Hauptverhandlung durchgeführt?

 

11.   Wieviele davon wurden freigesprochen und wieviele verurteilt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landesgerichts­sprengeln)?

 

12.     Wieviele Fernmeldeanschlüsse wurden im Rahmen dieser bewilligten Überwachungsmaßnahmen überwacht (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landes­gerichtssprengeln)?

 

13.   Wieviele Anträge auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens wurden im Jahre 1995 an die jeweils zuständigen Richterlinnen gestellt, wieviele bewilligt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

14.   Wieviele Anträge um Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurden im Jahre 1995 gemäß § 149a Abs 1 Z 1 StPO an die

jeweils zuständigen Richter gestellt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

15.   Wieviele Personen, die von der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 149a ff betroffen waren, wurden nach Beendigung der Überwachungsmaßnahmen verständigt?

 

16.     In wievielen Fällen davon war der Beschuldigte nicht gleich der Inhaber der Anlage?

 

17.     In wievielen Fällen handelte es sich um dritte unbeteiligte Personen (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

18.     In wievielen Fällen wurde gemäß § 149b Abs 5 StPO eine Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, erhoben (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichts­sprengeln und nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Inhaber und der Beschuldigten)?

 

19.     In wievielen Fällen der im Jahr 1995 bewilligten Bewachungen des Fernmeldevekehrs gemäß § 149a Abs 1 ist die Sicherheitsbehörde im Besitz einer Aktenabschrift?

 

 

Diese Fragen beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Fragen 1 - 18:

 

Anträge auf Telefonüberwachungen stellen ausnahmslos die Staatsanwaltschaften bei den Ratskammern der Landesgerichte, bei Gefahr im Verzug bei Journal- oder Untersuchungsrichtern.

 

Die Anordnungen der Überwachung von Fernmeldeanlagen und die damit verbundenen Kontrollmaßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Justiz.

 

Die Mitwirkung der Sicherheitsexekutive erstreckt sich auf allfällige Anregungen der Überwachung von Fernmeldeanlagen bei den Staatsanwaltschaften, welche in schriftlicher Form unter Anschluß der bisherigen Ermittlungsergebnisse den Staatsanwaltschaften zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden und in weiterer Folge auf die organisatorische Durchführung im Rahmen der erteilten Gerichtsaufträge.

 

Aus diesen Gründen ist eine detaillierte Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen - auch hinsichtlich des Justizteiles des Sicherheitsberichtes - seitens meines Ressorts nicht möglich.

 

Hinsichtlich erweiterter Rechtsinstrumentarien beim Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen, somit auch für den Bereich der Überwachung von Fernmeldeanlagen und der damit verbundenen Kontrollmaßnahmen, darf ich auf die Regierungsvorlage "Entwurf eines Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität" (JMZ 578.016/1-11.3/95) und die dort vorgesehenen Melde-, Berichts- und Prüfpflichten im Justizbereich verweisen.

 

Als solche sind alljährlich gesonderte Berichte der Staatsanwaltschaften im Wege der Oberstaatsanwaltschaften an das Bundesministerium für Justiz in Aussicht genommen.

 

Dem Bundesminister für Justiz obliegt ein zusammenfassender Bericht an den Nationalrat und die Datenschutzkommission.  Dieser Gesamtbericht hat insbesondere die Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wurde, die Anzahl der von der Überwachung betroffenen Personen, den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen, sowie die Anzahl und das Strafmaß der Verurteilungen, für die Ergebnisse einer C)Bewachung des Fernmeldeverkehrs mitbegründend waren, zu beinhalten.

 

Hinsichtlich der organisatorischen Durchführung des Einsatzes technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung von Personen sind innerhalb meines Ressorts strenge Richtlinien, wie etwa ausschließliche Durchführung durch entsprechend eingerichtete Zentralstellen, die über speziell geschultes Personal und die erforderliche Logistik verfügen, vorgesehen.  Insbesondere wird der Zutritt zu den technischen Einrichtungen durch ein geeignetes Sperr-

 

und Kontrollsystem abgesichert sein.  Ein detaillierter Maßnahmen­katalog befindet sich in Ausarbeitung.

 

 

 

 

Zu Frage 19:

 

In allen Fällen werden die tatbestandsrechtlichen Teile der aufgezeichneten Gespräche schriftlich festgehalten und in geeigneter Form verwahrt.

 

Die Vernichtung der schriftlichen Aufzeichnungen/Aktenabschriften erfolgt im Gerichtsauftrag oder nach den Skartierungsvorschriften.

 

Die jeweiligen Tonträger werden nach Abschluß des Verfahrens im Gerichtsauftrag gelöscht.