5579/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner an den Herrn

Bundesminister für Inneres vom 21. April 1999, ZI. 6108/J - NR/1999, betreffend

,,Arbeitspapier der Sektion III zur Verschärfung der Fremdengesetze“ beantworte ich

wie folgt:

 

Zunächst möchte ich festhalten, daß das in der Anfrage angesprochene

Arbeitspapier nicht die Initiative eines Mitarbeiters im Innenressort ist und auch nicht

die persönliche Auffassung eines Mitarbeiters wiederspiegelt, so daß alle in den

weiteren Anfragen vorgenommenen Bezugnahmen auf eine einzelne Person von

vorne herein ins Leere gehen.

 

Das angesprochene Papier ist Ergebnis eines Ersuchens, das ich sowohl an die

nichtstaatlichen Organisationen, als auch an die mit der Vollziehung des

Fremdenrechts und des Asylrechts betrauten Behörden gerichtet habe, mir aus ihrer

Sicht möglichst klar und vorbehaltlos mitzuteilen, wo sie die Stärken und wo sie die

Schwächen der letzten Gesetzesänderungen sehen. Ziel dieser Berichte war es,

Material für die Beratungen einer Arbeitsgruppe zu gewinnen, um deren Einrichtung

insbesondere die nichtstaatlichen Organisationen gebeten hatten. In dieser

Arbeitsgruppe, die zwischenzeitlich mehrfach getagt hat, wurden Diskussionspapiere

der nichtstaatlichen Organisationseinheiten ebenso beraten wie Unterlagen des

Ressorts, wobei das in der Anfrage angesprochene Papier eine Kompilation jener

Stellungnahmen darstellt, die von den Behörden eingebracht wurden.

 

Ich halte sehr viel davon, daß so schwierige Materien wie die des Migrationswesens

in einem möglichst kontinuierlichen Prozeß diskutiert werden, wobei es mir

wesentlich ist, daß in diesen Prozeß alle tatsächlich vorhandenen Meinungen

eingebracht werden können. Eine Vorzensur dahingehend, daß bestimmte

Meinungen zu einer solchen Diskussion gar nicht zugelassen werden, halte ich für

falsch. Auf dieser Grundlage wurden weder die Stellungnahmen nichtstaatlicher

Organisationen vorher vom Ressort geprüft, bevor sie in die Arbeitsgruppe zur

Diskussion eingebracht wurden, noch wurden die Stellungnahmen der Behörden

vorher einer Überprüfung unterzogen. Es ging mir vielmehr darum, möglichst offen

und unverfälscht jene Meinungen in das Gespräch einzubringen, die tatsächlich

existieren.

 

Zu Frage 1:

 

Ich plane in den nächsten Monaten keine Vorlage eines Entwurfs zur Novellierung

des Fremden - bzw. des Asylgesetzes.

 

Zu Frage 2:

 

Ich verweise auf die einleitenden Bemerkungen, wobei ich ergänzend festhalte, daß

das Ersuchen zur Übermittlung von Erfahrungsberichten nicht nur an die zuständigen

Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, sondern auch an die

nachgeordneten Dienststellen und Behörden ergangen ist. Diese haben teilweise

von sich aus, teilweise in schriftlicher Form, teilweise auf direktes Ersuchen und

teilweise im Rahmen von Behördenleiterbesprechungen ihre Positionen übermittelt.

 

Zu Frage 3:

 

Es gibt immer wieder Erledigungen grundsätzlicher Art im Innenressort, aber auch

bei den nachgeordneten Dienststellen, da ich es für notwendig und für sinnvoll halte,

daß sich die mit der Führung von Behörden betrauten Organwalter auch kritisch und

konstruktiv mit ihrem eigenen Arbeitsbereich auseinandersetzen. Überlegungen

dahingehend, wie aus der Sicht der vollziehenden Verwaltungsbehörden die

Entwicklung der aktuellen Situation zu bewerten ist und welche Konsequenzen aus

der Sicht der Behörden sinnvoll erscheinen, sind immer notwendig. Insofern ist die

Auseinandersetzung mit offenen, neu entstehenden und Probleme verursachenden

Fragen des Migrations -, Asyl - und Fremdenwesens eine ständige Aufgabe der

vollziehenden Organe und Behörden.

 

Zu Frage 4:

 

Ich verweise auf meine Einleitung und darauf, daß alle dem Arbeitskreis zugrunde

liegenden Papiere von mir zunächst nicht bewertet werden. Gerade weil ich nicht auf

der Basis einseitiger Informationen Entscheidungen treffen wollte, war es mir ein

Anliegen, die Bewertung der eingebrachten Vorschläge zunächst vom Arbeitskreis

vornehmen zu lassen. Ich bin dabei davon ausgegangen, daß in jenen Punkten, in

denen sowohl aus der Sicht der Behörden, als auch aus der Sicht der

nichtstaatlichen Organisationen Einvernehmen erzielt werden kann, Gesetzes -

änderungen durchaus überlegenswert sind und voraussichtlich von einem breiten

Konsens getragen werden. Mir war und ist es aber auch wichtig, jene Punkte

herauszuschälen, in denen offensichtlich kein Konsens gefunden werden kann,

sondern unterschiedliche Auffassungen nebeneinander stehen. Hier geht es mir

darum, daß diese unterschiedlichen Standpunkte - mögen sie auch kontroversiell

sein - klar herausgearbeitet werden, daß die mit der jeweiligen Lösungsalternative

verbundenen Vor - und Nachteile klar aufgezeigt werden, so daß in einer späteren

Diskussion im Zusammenhang mit Änderungswünschen kein Argument übersehen

wird und eine politische Bewertung und Entscheidung auf vollständig aufbereiteten

Unterlagen aufbauen kann.

 

Zu Frage 5:

 

Die Argumentation ist schlüssig, daß der Anstieg der Asylanträge im Jahr 1998 auf

eine Reihe von Ursachen zurückzuführen ist, die ich im einzelnen hier nicht

quantifizieren möchte und kann. Für mich ist es schlüssig, daß eine dieser Ursachen

auch in jenen Rechtsänderungen liegt, die durch die Novellierung des Asylgesetzes

erfolgten. Welcher quantitative Anteil diesem Faktor zukam und welcher Anteil

anderen Faktoren zuzumessen ist, wird hoffentlich im Arbeitskreis herausgearbeitet

werden können.

 

Zu Frage 6:

 

Das Papier bezieht sich im Kontext der hier zitierten Darstellung darauf, daß eine

entsprechende Zahl von Asylanträgen im Jahr 1998 deshalb eingestellt werden

mußte, weil die Asylwerber untertauchten und am weiteren Verfahren nicht

teilnahmen. Das Phänomen, daß deutlich über 4.000 Verfahren aus diesem Grund

eingestellt werden mußten, in Verbindung mit dem Umstand, daß diese

Einstellungen nicht bei bereits jahrelang laufenden Verfahren erfolgten, sondern zu

einem großen Teil in sehr kurzer Frist nach der Einbringung des Asylantrages, ist ein

Phänomen, mit dem sich die Fremdenpolizeibehörden auseinandersetzen müssen.

Ich bin interessiert daran, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen und bin

daher für Vorschläge, wie das gelingen kann, offen.

 

Zu Frage 7:

 

Eine Reihe von Fremdenpolizeibehörden haben - mit guten und nachvollziehbaren

Begründungen - auf Punkte hingewiesen, in denen die Verfolgung und Bekämpfung

der illegalen Schlepperei und des illegalen Aufenthalts schwieriger geworden ist. Sie

haben dabei im Sinne des ergangenen Auftrags auf neue Regelungen hingewiesen,

die dazu ausgenützt werden können, eine effektive Tätigkeit der Behörden in diesem

Punkt zu verhindern. Ich bin auch in diesem Zusammenhang sowohl daran

interessiert, das Phänomen möglichst klar erläutert zu erhalten, als auch daran, zu

wissen, mit welchen gesetzlichen Regelungen dieses Phänomen in Verbindung

steht. Wie bereits aus den statistischen Daten, etwa über die Aufgriffe illegaler

Grenzgänger, aber auch aus den zur Frage 6 dargestellten Zahlen erkennbar ist,

nahm tatsächlich die illegale Schlepperei im Jahr 1998 zu.

 

Zu Frage 8:

 

Mit dem Phänomen der Scheinehen haben sich die Fremdenpolizeibehörden und die

Kriminalpolizei kontinuierlich auseinanderzusetzen. Das Phänomen ist bekannt,

wurde von mir auch mehrfach in der Öffentlichkeit dargelegt und hat unter anderem

auch zu gesetzlichen Änderungen gegen Ende des Jahres 1998 geführt. Insoweit

hat sogar der Gesetzgeber bereits auf das im Papier dargestellte Phänomen

reagiert. Diese Reaktion betraf zunächst ausschließlich den Fremdenrechtsbereich

im engeren Sinn und bezog andere gesetzliche Regelungen nicht mit ein. Ich halte

es für sinnvoll, zu prüfen, ob und inwieweit die Gesetzesänderungen auch eine

Wiederspiegelung in anderen Rechtsmaterien finden sollen, ohne daß ich es für

sinnvoll halte, bereits jetzt vor der Durchführung dieser Diskussion eine endgültige

Haltung zu beziehen.

 

Zu Frage 9:

 

Ich bin der Auffassung, daß die Behörden im Fall von Hungerstreiks in der Schubhaft

rasch zu reagieren haben und die Zunahme eines solchen Phänomens nicht ohne

Reaktion hinnehmen können. Mir scheint es sinnvoll, gerade in solchen Fällen darauf

zu dringen, daß möglichst rasch der Status des betreffenden Fremden klar ist, was

impliziert, daß Verfahren bei Häftlingen generell, in den angesprochenen Fällen im

speziellen, mit möglichster Beschleunigung zu führen sind. Dies heißt nicht, daß

negative Bescheide ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens erlassen werden

können. Das bedeutet aber, daß jede Zeitverzögerung zu vermeiden ist, die lediglich

durch administrative Abläufe bedingt ist und nicht ursächlich mit den vom

Verwaltungsverfahrensrecht gebotenen Sch riffen zusammenhängt.

 

Zu Frage 10:

 

Die im Arbeitspapier vertretene Auffassung, wonach ein sehr hoher Prozentsatz

jener Personen, bei denen das gelindere Mittel angewendet wurde, „untertauchten“,

beruht auf dezidierten Berichten von Fremdenpolizeibehörden. Diese Fakten können

nicht geleugnet werden.

 

Zu Frage 11:

 

Tatsache ist, daß es bei der derzeitigen Gesetzeslage möglich ist, immer wieder die

selben Anträge zu stellen und daß damit in Extremfällen der Vollzug

fremdenpolizeilicher Maßnahmen dauerhaft verhindert werden kann. Mit diesem

Phänomen müssen sich die Vollzugsbehörden auseinandersetzen und ich bin daher

interessiert daran, zu erfahren, in welcher Dimension dieses Problem auftritt und

welche Lösungsmöglichkeiten hiefür angeboten werden.

 

Zu Frage 12:

 

Bedauerlicherweise waren die Sicherheitsbehörden im letzen Jahr mit einer

zunehmenden Zahl von Fällen konfrontiert, in denen insbesondere im Bereich der

Suchtgiftdelinquenz festgestellt werden mußte, daß Kriminelle sich den Zugang nach

Österreich durch einen Asylantrag ermöglicht hatten. Auch hier handelt es sich um

eine Frage, die sicherheitspolizeilich von großer Wichtigkeit ist und wo es daher

notwendig ist, sich damit und mit möglichen Lösungen auseinanderzusetzen.

Zu Frage 13:

 

Der Zusammenhang zwischen strafbaren Handlungen und dem Weiterbestand eines

aufgrund eines positiven Asylbescheides gegebenen Aufenthaltsrechts ist zu

diskutieren. Es gibt eine Reihe von Ländern, die die Konsequenzen qualifizierter

strafbarer Handlungen für den Status anerkannter Flüchtlinge anders regeln als

Österreich. Mir ist bewußt, daß aufenthaltsbeendende fremden rechtliche

Maßnahmen nur dann möglich sind, wenn damit nicht gegen die Genfer Konvention

verstoßen wird. Dort, wo dies nicht der Fall ist, hat der Gesetzgeber und die

Verwaltung allerdings einen Spielraum.

 

Zu Frage 14:

 

Die Frage der Drittstaatsklausel war - wie auch den Antragstellern bekannt ist - zu

Ende des vorigen Jahres ein Thema, das auch zu einer entsprechenden Änderung

des Asylgesetzes geführt hat. Die Zusammenstellung der Argumente der Behörden

des Ressorts erfolgte im wesentlichen vor dem Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung.

Mehrere Lösungen standen zur Diskussion - auch die, die der Gesetzgeber letztlich

traf. Insofern kann ich daraus den Schluß ziehen, daß die Wahrnehmung dieser

Zusammenstellung durchaus zutreffend war. Im übrigen verweise ich zur Frage

künftiger Gesetzänderungen auf die Einleitung.

 

Zu Frage 15:

 

Ich habe in der Diskussion um das Asylgesetz die Auffassung vertreten, daß beim

sogenannten Flughafenverfahren eine Kompromißlösung gefunden werden soll. Aus

diesem Grund bin ich auch dafür eingetreten, daß nicht ausschließlich die

Sicherheitsbehörde bzw. die Asylbehörde allein eine Entscheidung über die Einreise

trifft. Konsequenz war eine Einbindung des UNHCR in dieses Verfahren. Nun ging es

darum, die Erfahrungen mit diesem für Österreich neuen Rechtsinstitut zu bewerten

und daraus Schlüsse zu ziehen. Ich kenne die Argumente, die von allen

Diskussionspartnern in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden; sie gehen in

die Richtung, daß die geltende Regelung dem UNHCR im Effekt ein absolutes Veto

einräumt. Ich hoffe, daß es möglich sein wird, hier Kompromißlösungen zu finden,

die weder der Behörde, noch dem UNHCR ein unbeschränktes Entscheidungsrecht

ohne Berücksichtigung der Position des jeweils anderen Partners in diesem

Verfahren einräumen.

 

Zu Frage 16:

 

Tatsache ist, daß eine unbeschränkte Einreisemöglichkeit für jene Personen, die auf

einem Flughafen ankommen und einen - wenngleich auch völlig unberechtigten -

Asylantrag stellen, im Zusammenhang mit den sonstigen fremden - und

sichtvermerksrechtlichen Regelungen steht. Hier geht es darum, daß das Gesetz

eine Balance zwischen den berechtigten Interessen von Asylwerbern und den

berechtigten Interessen des Staates findet, die Einreise etwa durch Erlassung von

Sichtvermerksregelungen entsprechend zu steuern. Es ist wichtig, dafür zu sorgen,

daß Visaregeln - zu deren Einhaltung Österreich auch verpflichtet ist - nicht

unterlaufen werden.

Zu Frage 17:

 

Die in der Frage wiedergegebene Aussage ist vollständig zutreffend; es gehört zum

Wesen einer unabhängigen und ausschließlich auf die Prüfung von Rechtsfragen

konzentrierten Behörde, daß sie politische Interessenslagen in ihre

Entscheidungstätigkeit nicht einfließen lassen kann. Ich sehe in diesem Punkt keine

Kritik1 sondern eine faktische Feststellung, die wohl auch aus der Sicht einer auf

Rechtsfragen beschränkten Kontrollinstanz geteilt werden wird.

 

Zu Frage 18:

 

Nach meinem Kenntnisstand wurde ein solcher Vorschlag im zusammenfassenden

Diskussionspapier der Vollzugsbehörden nicht gemacht. Wenn er sich in der

Arbeitsgruppe ergibt, wird auch darüber zu reden sein, da es keine Denkverbote

geben darf.

 

Zu Frage 19:

 

In diesem Punkt kann ich die Frage nicht nachvollziehen, da sie auch kein

geschlossenes Argument des Arbeitspapiers wiedergibt. Eine Antwort ist mir daher

nicht möglich.

 

Zu Frage 20:

 

Ich bin der Auffassung, daß sich sowohl die Behörden, wie auch die beteiligten

Parteien darin einig sind, daß Verfahren insbesondere im Asylbereich zügig

abgewickelt werden sollten. Überlange Verfahrensdauern sind für niemanden von

Vorteil, am allerwenigsten für die Asylwerber. Insofern bin ich für alle Vorschläge

dankbar, die dazu dienen, Verfahren ohne Beeinträchtigung der Verfahrensqualität

zu beschleunigen. Dies war auch in der Vergangenheit immer die Maxime des

lnnenressorts.

 

Zu Frage 21:

 

Ein exakter Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in der Frage angesprochenen

Verordnung wurde noch nicht festgelegt.

 

Zu Frage 22:

 

Die Angaben des Arbeitspapiers stützen sich auf nachvollziehbare Berichte der

Fremdenpolizeibehörden über die quantitative Entwicklung von Asylanträgen.

Insoferne kann die Behauptung nicht angezweifelt werden. Im ‚ibrigen gilt auch für

die Schubhaftbetreuung, was ich bereits eingangs angeführt habe: Es existiert hier

ein Dialog zwischen den Betreuungsinstitutionen aus dem nichtstaatlichen Bereich

und dem Innenressort, in dem es mir wesentlich darum geht, gegenseitiges

Vertrauen aufzubauen und die Arbeit der Schubhaftbetreuung auf gegenseitiges

volles Vertrauen der nichtstaatlichen und der staatlichen Einrichtungen zu stützen.

Zu Frage 23:

 

Aus den bereits eingangs dargelegten Gründen kann bei dem in der Anfrage

angesprochenen Papier nicht von der Initiative einer Einzelperson gesprochen

werden. Es gibt daher auch keinen Anlaß, gegen Einzelpersonen irgendwelche

Konsequenzen zu ziehen. Der in der Frage angesprochene Sektionschef sieht die

Prioritäten seiner Arbeit jedenfalls nicht in dem von der Frage unterstellten Sinn,

sondern trägt aktuellen Anforderungen an die Vollziehung Rechnung; derzeit ist

übrigens die Hauptaufgabe die im Einvernehmen mit dem UNHOR durchgeführte

Evakuierung aus Mazedonien.

 

Zu Frage 24:

 

Die Besetzung von Funktionen in Bundesministerien obliegt dem zuständigen

Ressortleiter. Insofern kann ich keine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres

zur Beantwortung von Fragen erkennen, die sich auf Personalvorgänge im

Bundeskanzleramt beziehen.