5589/AB XX.GP

 

zur Zahl 5891/J - NR/1999

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und kollegen ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Maßnahmenvollzug“, gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Nach den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Justiz hat sich die Zahl der

in den Jahren 1995 bis 1997 in den Maßnahmenvollzug eingewiesenen Personen

wie folgt entwickelt:

 

 

§ 21 Abs. 1 StGB

 § 21 Abs. 2 StGB

 § 22 StGB

 § 23 StGB

1995

43

48

40

0

1996

50

42

34

0

1997

51

34

50

1

 

Zu 2 bis 4:

 

Der Maßnahmenvollzug wurde 1975 im Rahmen der Strafrechtsreform eingeführt.

Die Zahlen der ersten Jahre („Anlaufphase“) sind wenig aussagekräftig, weshalb als

Vergleichszeitraum die Jahre 1981 bis 1983 herangezogen werden:

 

§ 21 Abs. 1 StGB

 § 21 Abs. 2 StGB

 § 22 StGB

 § 23 StGB

1981

27

49

85

29

1982

30

40

48

33

1983

27

48

52

31

 

Beim Vergleich der Einweisungen nach § 23 StGB ist zu beachten, dass durch das

Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605/1987, die Einweisungsmöglichkei -

ten bei Vermögensdelikten deutlich eingeschränkt worden sind.

 

Auswertungen über die durchschnittliche Anhaltedauer im Maßnahmenvollzug nach

§ 23 StGB liegen nicht vor. In den Jahren 1995 bis 1997 wurden zwei Personen

nach einer Anhaltedauer von 3 Jahren und 7 Monaten bzw. von knapp 2 Monaten

bedingt entlassen.

 

Zu 6:

 

Derzeit befindet sich eine Person im Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB. Die Ver -

urteilung dieser Person ist wegen (versuchter) Vergewaltigung und wegen (versuch -

ter) schwerer Nötigung erfolgt.

 

Zu 7:

 

Die Gesamtkosten (Personal - und Sachaufwand) für die Justizanstalten Göllersdorf

(§ 21 Abs. 1 StGB)1 Wien - Mittersteig (§ 21 Abs. 2 StGB) und Wien - Favoriten (§ 22

StGB) beliefen sich auf:

 

 

 

1996

1997

Justizanstalt Göllersdorf

(§ 21Abs.1 StGB)

 

81,8 Mio. öS

 

81,9 Mio. öS

 

Justizanstalt Wien - Mittersteig

(§ 21 Abs. 2 StGB)

 

70,7 Mio. öS

 

68,4 Mio. öS

Justizanstalt Wien - Favoriten

(§ 22 StGB)

 

55,7 Mio. öS

 

61,5 Mio. öS

 

 

Für 1998 liegen die endgültigen Zahlen über den Personalaufwand noch nicht vor.

Eine eigene Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB besteht wegen der

geringen Zahl der Untergebrachten nicht; die Anhaltungen erfolgen gegebenenfalls

in eigenen Maßnahmenabteilungen.

 

Zu 8:

 

Da es sich bei den im Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB Untergebrachten um Ein -

zelfälle handelt und § 171 StVG kein spezielles Regime für Untergebrachte nach

§ 23 StGB vorsieht, wurden keine besonderen Anhaltebedingungen für diesen Per -

sonenkreis festgelegt.

 

Zu 9:

 

Grundsätzlich können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachfrage auch

die im Maßnahmenvollzug Angehaltenen beschäftigt werden. Im Hinblick auf die

psychische Situation der Insassen des Maßnahmenvollzuges (insbesondere der

nach den §§ 21 Abs. 1 und 22 StGB) erfolgt deren Beschäftigung teilweise in Form

von Arbeitstherapie.

 

Zu 10:

 

Eine Rückfallstatistik über die aus dem Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB entlas -

senen Personen besteht nicht.