5589/AB XX.GP
zur Zahl 5891/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und kollegen ha -
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Maßnahmenvollzug“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nach den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Justiz hat sich die Zahl der
in den Jahren 1995 bis 1997 in den Maßnahmenvollzug eingewiesenen Personen
wie folgt entwickelt:
|
§ 21 Abs. 1 StGB |
§ 21 Abs. 2 StGB |
§ 22 StGB |
§ 23 StGB |
1995 |
43 |
48 |
40 |
0 |
1996 |
50 |
42 |
34 |
0 |
1997 |
51 |
34 |
50 |
1 |
Zu 2 bis 4:
Der Maßnahmenvollzug wurde 1975 im Rahmen der Strafrechtsreform eingeführt.
Die Zahlen der ersten Jahre („Anlaufphase“) sind wenig aussagekräftig, weshalb als
Vergleichszeitraum
die Jahre 1981 bis 1983 herangezogen werden:
|
§ 21 Abs. 1 StGB |
§ 21 Abs. 2 StGB |
§ 22 StGB |
§ 23 StGB |
1981 |
27 |
49 |
85 |
29 |
1982 |
30 |
40 |
48 |
33 |
1983 |
27 |
48 |
52 |
31 |
Beim Vergleich der Einweisungen nach § 23 StGB ist zu beachten, dass durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605/1987, die Einweisungsmöglichkei -
ten bei Vermögensdelikten deutlich eingeschränkt worden sind.
Auswertungen über die durchschnittliche Anhaltedauer im Maßnahmenvollzug nach
§ 23 StGB liegen nicht vor. In den Jahren 1995 bis 1997 wurden zwei Personen
nach einer Anhaltedauer von 3 Jahren und 7 Monaten bzw. von knapp 2 Monaten
bedingt entlassen.
Zu 6:
Derzeit befindet sich eine Person im Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB. Die Ver -
urteilung dieser Person ist wegen (versuchter) Vergewaltigung und wegen (versuch -
ter) schwerer Nötigung erfolgt.
Zu 7:
Die Gesamtkosten (Personal - und Sachaufwand) für die Justizanstalten Göllersdorf
(§ 21 Abs. 1 StGB)1 Wien - Mittersteig (§ 21 Abs. 2 StGB) und Wien - Favoriten (§ 22
StGB) beliefen sich auf:
|
1996 |
1997 |
Justizanstalt Göllersdorf (§ 21Abs.1 StGB) |
81,8 Mio. öS |
81,9 Mio. öS
|
Justizanstalt Wien - Mittersteig (§ 21 Abs. 2 StGB) |
70,7 Mio. öS |
68,4 Mio. öS |
Justizanstalt Wien - Favoriten (§ 22 StGB) |
55,7 Mio. öS |
61,5 Mio. öS |
Für 1998
liegen die endgültigen Zahlen über den Personalaufwand noch nicht
vor.
Eine eigene Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB besteht wegen der
geringen Zahl der Untergebrachten nicht; die Anhaltungen erfolgen gegebenenfalls
in eigenen Maßnahmenabteilungen.
Zu 8:
Da es sich bei den im Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB Untergebrachten um Ein -
zelfälle handelt und § 171 StVG kein spezielles Regime für Untergebrachte nach
§ 23 StGB vorsieht, wurden keine besonderen Anhaltebedingungen für diesen Per -
sonenkreis festgelegt.
Zu 9:
Grundsätzlich können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachfrage auch
die im Maßnahmenvollzug Angehaltenen beschäftigt werden. Im Hinblick auf die
psychische Situation der Insassen des Maßnahmenvollzuges (insbesondere der
nach den §§ 21 Abs. 1 und 22 StGB) erfolgt deren Beschäftigung teilweise in Form
von Arbeitstherapie.
Zu 10:
Eine Rückfallstatistik über die aus dem Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB entlas -
senen Personen besteht nicht.