560/AB

 

 

ANFRAGE Beantwortung

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.  Anschober, Langthaler, Freundinnen und Freunde vom 26.  April 1996, Zi. 505/J-NPJ1 996, geplante Pistenverlängerung beim Flughafen Wien-Schwechat"

 

Zum Mativenteil der Anfrage ist festzustellen, daß - wie der nachfolgenden Anfragebe­antwortung entnommen werden kann - die für die Pistenvedängerung erforderlichen luftfahrtbehördlichen Bewilligungen vorliegen und daß die Verfahren der damaligen Rechtslage entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurden.  Das Umweltverträglich keitsprüfungsgesetz trat erst 1994 in Kraft.  Folglich haben die in diesem Gesetz eingeräumten Rechte, an UVP-0 Verfahren als Partei teilzunehmen, zur Zeit der Durchführung der Verfahren und der Bescheiderlassug noch nicht ändern.  Eine rückwirkende Anwendung ist im UVP-Gesetz nicht nominiert.

Zu Frage 1-e-

Welche Pistenverlängerung ist für den Flughafen Wie               Schwechat geplant?n

 

Eine Verlängerung der Piste 1 1i29 um 500 m in Richtung Westen wurde mit -den aus 1983 und 1989 vorn Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bewilligt.

 

Zu Fma 1b

'Wann ist der Baubeginn nach Informationen des Ministeriums geplant?-

 

 

Die En         Entscheidung Ober den Baubeginn obliegt den Organen der Flughafen Wien AG;

 

 

 

Eigentümervertreter für die Anteile der Republik  Österreich ist der Bundesminister für Finanzen..

 

Zu Frage 1 c:

"ist die beigelegte Skizze mit der eingezeichneten Pistenvedängerung zutreffend?"

 

Nein, nicht im Sinne der Bescheide.

 

Zu Frage 22:.

"Nach mündlicher Auskunft von Dr. Stadier (BMÖWV) an Frau Rynesch (Plattform Fluglärm) im Dezember 1995 soll die Erweiterung bereits im Jahre 1987 luftfahrtrecht­lich genehmigt worden sein.  In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 21. 5. 1992 (Nr. 2696/J) wurden hingegen für den Flughafen Wien folgende vier Erweite­rungsgenehmigungen seit 3. Juli 1986 mitgeteift: 28. 12. 1972, 9. 12. 1979, 12. 8. 1983 und 6. 9.1991."

 

Eine Parlamentarische Anfrage mit der zitierten Zahl 2696/J liegt im Verwaltungsbereich Verkehr und öffentliche Wirtschaft meines Ressorts nicht vor.  Die angeführten Daten (1972, 1979, 1983 und 1991) beziehen sich auf Bewilligungen gemäß § 68 Luftfahrtgesetz, BGBI.Nr. 25311957 i.d.g.F. (Änderung der Zivilluflugplatz-Bewilligung), und wurden in Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Zahl 2695/J vom 20.  März 1992 bekanntgegeben.  Da zur Errichtung von zivilen Bodeneinrichtungen auch Bewilligungen gemäß § 78 Luftfahrtgesetz, BGBl.  Nr. 25311957 i.d.g. F., erforderlich sind, ist bei dieser mündlichen Auskunft wohl die "Bodeneinrichtungsbewilligung» aus dem Jahr 1989 angesprochen worden.  Die Jahreszahl 1987 dürfte sich durch ein Mißver­stehen ergeben haben.

 

Zu Frage 2a:

«Wann sind die Bescheide, weiche die gegenständliche geplante Piste luftfahrtrechtlich genehmigt, ergangen und welche Geschäftszahl haben sie?"

 

Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 12.  August 1983, Zi. 33.1031314­@1983 und Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15.  Dezember 1989, Zi. 60.63614-7189.

 

zu Frage 2b):

«Wie lauten die entsprechenden Spruchteile dieser Bescheide?"

 

Die Bescheide sind den jeweiligen Verfahrensparteien zugegangen. im Interesse der

 

Verfahrensparteien ist eine Weitergabe der Bescheidinhalte an Nicht-

 

Verfahrenspafteien nicht zulässig (§ 17 AVG).

 

Zu Frage 2 c):

"Wann wurde die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren nach § 68 ff LFG Zivilflugplatzbewilligung) abgeführt, welche Verfahrensparteien wurden geladen und welche nahmen daran teil?"

 

 

Änderung der Zivilflugplatz-Beviilligung durch Bescheid des Bundesministehums für Verkehr vom 12.  August 1983, ZI. 33.1031314-116-1983:

Mündliche Verhandlungen am 20.7.1982 und 15.7.1983.

Geladene Verfahrensparteien: die amtsbekannten Verfahrensparteien.

Nichtamtsbekannte Verfahrensparteien wurden durch Kundmachung an der Amtstafel geladen.

An der Verhandlung am 20.07.1982 haben neben Vertretern des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung/ Bundesstraßen­verwaltung, der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m. b. H. und der Bundesgebäude­verwaltung 11 für Wien, NO und Burgenland insgesamt 50 Verfahrensparteien teil­genommen.

 

An der Verhandlung am 15.07.1983 haben neben Vertretern des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung/ Bundesstraßenverwaltung, der Stadtgemeinde Schwechat der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m. b. H. und der Bundesgebäudeverwaltung» 11 für Wien, NO. und Burgenland insgesamt 33 Verfahrensparteien teil­genommen.

 

Zu Frage 2 d):

Wann wurde die Verhandlung nach § 78 ff LFG (Bewilligung von Bodeneinrichungen) abgeführt, welche Parteien wurden geladen und weiche Parteien nahmen daran teil?»

 

 

Erteilung der Bewilligung gemäß § 78 LFG für die Verlängerung der Piste 11129 (da-

 

mals 12130) durch             Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und

 

Verkehr vom 15.  Dezember      1989, ZI. 60.636M-7189:

 

Mündliche Verhandlung am       15.12.1989.

Geladene Verfahrensparteien: die amtsbekannten Verfahrensparteien.

Bei der Verhandlung anwesende Verfahrensparteien:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, Stadtgemeinde Schwechat, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H.

 

Zu Frage 2

"Wurden in den Verfahren die Grundstückseigentümerlinnen in der bestehenden und zukünftigen Sicherheitszone zur Verhandlung geladen?  Wenn nein, warum nicht'.?"

 

Bei der Erweiterung eines Zivilflugplatzes ist eine Beteiligung aller Grundstückseigentü­mer in der Sicherheitszone nicht normiert, soferne - wie im vorliegenden Fall - die Sicherheitszone unverändert bleibt.

 

Zu Frage 2 f):

Welche Frist zur Bauausführung wurde in den gegenständlichen Genehmigungs­bescheiden gesetzt bzw. bis wann war um die Aufnahme des Betriebes anzusuchen?"

 

Die gemäß § 72 Abs. 1 lit. d) LFG festzusetzende behördliche Frist endet - nach Verlängerung - am 31.  Dezember 1997.

 

Zu Frage 3 a):

«In welchen Etappen (Strecke und Zeitpunkt der Bewilligung) entwickelte sich der konkrete Pistenausbau bisher beim Flughafen Wien-Schwechat?  Wie verlagerte sich der Flughafenbezugspunkt (§ 88 Abs. 2 LFG)?»

 

Siehe Beilage.

 

Der Flugplatzbezugspunkt als Punkt, der die geographische Lage eines Flugplatzes bestimmt, wird entsprechend den internationalen Vorschriften festgelegt.  Der Flug-. platzbezugspunkt liegt beim ursprünglichen oder geplanten geometrischen Mittelpunkt des Flugplatzes.

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft          vom

 

November 1959, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen

 

Wien/Schwechat»wurde wurde der Flugplatzbezugspunkt wie folgt festgelegt

16"34'12"E; 48007'07"N; 176,5 m über mittlerem Meeresspiegel

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22.  Oktober 1976, betreffend-

 die Festlegung der Sicherheitszone für den.  Flughafen Wien                    t

wurde der Flugplatzbezugspunkt wie folgt festgelegt.

16"34'15"E; 48"06'39"N; 179 m über mittlerem Meeresspiegel

 

vom 30.

 

Zu Frage 3 b):

Wann wurde die erste Sicherheitszonen-VO erlassen und @e oft und wann jeweils wurde sie abgeändert (um Bekanntgabe der Fundstellen wird gebeten)?"

 

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 30.  November 1959, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien/Schwechat.

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22.  Oktober 1976, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien-Schwechat, mit deren Inkraft­treten die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 30.  November 1959, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien/Schwechat außer Kraft getreten ist.

Die Sicherheitszonen Verordnung wurde in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.  Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufgelegt Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Ge­meinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.

 

Zu Frage 3 g):

Wurde (wird) aufgrund der geplanten Pistenverlängerung eine Änderung der Sicherheitszonen- VO vorgenommen, wenn nein, warum nicht?"

 

 

Nein.  Die Verlängerung der Piste 11129 (damals 12130) um 500 m in Richtung Westen erforderte keine Änderung der bestehenden, mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22.  Oktober 1976 für den Flughafen WIEN/Schwechat festgelegten Sicherheitszone, da in dieser Verordnung bereits eine 3500 m lange Piste 1 1M (damals 12130) Berücksichtigung gefunden hat.

 

Zu Frage 3 d):

»Wie schaut die zeichnerische Darstellung der Veränderungen der Pisten und der Sicherheitszonen n von der Erstgenehmigung bis zu den letzten Erweiterungen aus?»

 

Grundsätzlich bilden die den jeweiligen Verfahren zugrundegelegten Pläne einen integrierten Bestandteil des erlassenen Bescheides und sind daher nur den Verfahrens­parteien zugänglich.  Die luftfahrtrelevanten aktuellen Daten und Plandarstellungen der Pisten werden im Luftfahrthandbuch der Republik Österreich (AIP) veröffentlicht.  Siehe auch die Beilage.  Der Sicherheitszonenplan wurde in den betroffenen Gemein den zur Einsichtnahme aufgelegt und ist auch im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luft­fahrer veröffentlicht.

 

Zu Frage 4 a:

"Für diese Pistenverlängerung sind nach Auffassung der Unterzeichneten sowohl eine Zivilflugplatzbewilligung, als auch eine Bewilligung für eine Bodeneinrichtung sowie die Änderung der Sicherheitszonen-VO notwendig.  Falls das Ministerium diese Rechts­meinung nicht teilt, wird um entsprechende Begründung ersucht?"

 

Die für die geplante Pistenverlängerung erforderlichen luftfahrtbehördlichen Bewilligungen (Zivilflugplatz-Bewilligungen, "Bodeneinrichtungsbewilligung') liegen seit 1983 bzw. 1989 vor.

Eine Änderung der bestehenden Sicherheitszonen-Verordnung, bedingt durch eine Verlängerung der Piste 11129 (damals 12130) um 500 m in Richtung Westen, war nicht

da in de« eine 3.500 rn lange Piste 11129 (damals 12130) Berück­sichtigung gefunden hat.

 

Zu Frage 4 b):

Sind für dieses Vorhaben noch luftfahrtrechtliche Verfahren anhängig und in welchem Stadium befinden sie sich?  Wann ist insbesondere mit einer Verhandlung zu rechnen?»

 

--Nein.

 

Zu Frage 5:

"Laut der beigelegten Skizze würde die geplante Pistenverlängerung die bestehende Flugplatzgrenze überschreiten.  Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich dar­aus?"

 

Die in der, der Anfrage beigelegten Skizze eingetragene Flugplatzgrenze entspricht nicht der beantragten und bewilligten Grenze.

 

1996