5617/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5905/J - NR/1999 betreffend universitäre
Lehrerbildung gemäß UniStG 1997, die die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Kollegen
am 16. März 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1 und 2:
Ich teile die Interpretation der anfragestellenden Abgeordneten. dass die universitäre Lehrer -
bildung im Hinblick auf das Ausbildungsniveau und die Inhalte wesentliche Verbesserungen
erfahren muss. Die universitär ausgebildeten Lehrer und Lehrerinnen an den höheren Schulen
benötigen für ihre Tätigkeit eine fundierte fachwissenschaftliche Grundlage und ein ausge -
zeichnetes fachdidaktisches Know - how in allen Unterrichtsfächern, für die sie eingesetzt wer -
den. Diese beiden Kompetenzbereiche müssen mit einem anwendtungsorientierten pädago -
gischen Grundlagen - und Spezialwissen verbunden werden, mit dem auf die individuellen
Voraussetzungen und Begabungen der Schüler sach- und personengerecht eingegangen wer -
den kann. Pädagogische Grundkompetenz umfasst daneben auch die Fähigkeit, auf Verhal -
tensauffälligkeiten und schwierige Lernsituationen in stabilisierender Weise einzugehen und
zu selbstständigen Lernprozessen zu motivieren.
Neben diesen spezifischen Lehrkompetenzen benötigen Lehrer und Lehrerinnen für das
Schulsystem selbstverständlich auch ein breites Wissen um schulorganisatorische Innova -
tionen und um die Zielsetzungen der Bildungsentwicklung wie Schulautonomie, Schulpro -
gramm und Qualitätssicherung. Bereits in der Lehrerausbildung muss eine ausreichende
Reflexionskompetenz bezüglich der einzelnen Schwerpunkte der Schulentwicklung erworben
werden, um in der Schulpraxis an der Erarbeitung von gemeinsamen Schwerpunkten und
Qualitätsverbesserungen in allen Fachbereichen mitzuwirken Lehramtsabsolventen der Uni -
versitäten müssen imstande sein, die Einstellungen und Haltungen Jugendlicher in ein gesell -
schaftspolitisches und schulpolitisches Koordinatensystem einzuordnen und damit an der
Umsetzung der Aufgabe der Schule auch durch eine entsprechende Wertorientierung mitzuar -
beiten.
Dafür ist jedenfalls ein frühzeitiger Kontakt mit der Schulwirklichkeit und mit didaktischen
Erfahrungen der unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen erforderlich der durch geeignete
Begleitung reflektiert werden kann und zu einer sicheren Selbsteinschätzung und zur
Bewusstseinsbildung über das Berufsbild führen soll.
Ad 3:
Ich halte es für dringend geboten, dass Lehrer und Lehrerinnen an höheren Schulen in ganz
Österreich eine vergleichbare qualitativ hochwertige Ausbildung in den drei im Gesetz
genannten Bereichen (Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Pädagogik) erhalten. Daher
habe ich veranlasst, dass in den Verfahren gemäß § 12 UniStG gegenüber allen Studien -
kommissionen für die Lehramtsausbildung ausdrücklich festgehalten wird, dass nur mit einem
angemessenen Mindestausmaß in Pädagogik eine ausreichende Fundierung der Lehrer -
kompetenzen gewährleistet ist.
Ad 4:
Ich halte es für sinnvoll, durch interuniversitäre Koordinierungs- und Kooperationsmaßnah -
men inhaltliche und strukturelle Gestaltungsvorschläge für die einzelnen Studienkommis -
sionen für das Lehramt zu erarbeiten, und trete dafür ein, diese Vorgaben in den Studien -
plänen umzusetzen.
Ad 5:
Jeder Studierende für das Lehramt an höheren Schulen und jeder Lehrer/jede Lehrerin benö -
tigt ein fundiertes pädagogisches Grundlagenwissen und eine jederzeit einsetzbare hochwer -
tige pädagogische Handlungskompetenz, die ihn auf einzelne Unterrichtssituationen ange -
messen reagieren lässt. Diese Fähigkeiten müssen im Bereich ,,Pädagogik“ an den Universi -
täten vermittelt werden. Es ist daher undenkbar, dass auch nur ein einziger Lehrer ohne diese
fundierte Ausbildung und eine entsprechende kontinuierliche Weiterbildung seinen Aufgaben
entsprechen könnte.
Ad 6:
Die im Universitätsstudiengesetz 1997 verankerten, teilweise völlig neuen Bestimmungen für
das Lehramtsstudium machen deutlich, dass die Studieninhalte im Hinblick auf das berufliche
Profil unterschiedlich zu gestalten sind, ohne die fachwissenschaftliche Kooperation zu
gefährden. Aus den der Gesetzwerdung vorangegangenen Beratungen ist eindeutig erkennbar,
dass die beschriebenen Anliegen in die Studienplangestaltung einbezogen und im Rahmen
eines großen Teils der Studienveranstaltungen berücksichtigt werden müssen. Die Nicht -
berücksichtigung dieser Aufgabenstellung würde dazu führen, dass die Absolventen und
Absolventinnen der Lehramtsstudien für den konkreten Einsatz in der Schule nicht aus -
reichend ausgebildet und daher nicht einsetzbar sind.