5677/AB XX.GP
Die unter Zl 6004/J - NR/ 1999 am 25. März 1999 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Dipl - Ing Dr Keppelmüller, Brix und Genossen betreffend Bericht des Rechnungshofes
über die durchschnittlichen Einkommen 1996/1997 und die daraus resultierenden
Kosten beehre ich mich. wie folgt zu beantworten:
Einleitung:
Gemäß Art 1 § 8 Abs 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes. BGBl 164/1997, hat der Rech -
nungshof jedes zweite Jahr dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen über die
durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial - und Sachleistungen der
gesamten Bevölkerung - nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt - zu
berichten; solange die hiefür erforderlichen statistischen Daten nicht zur Verfügung
stehen, ist dieser Bericht aufgrund von Gutachten von Sachverständigen zu erstatten.
Aus Art 1 § 11 Abs 8 des Bezügebegrenzungsgesetzes ergibt sich, daß dieser Bericht erst -
maIs im Jahre 1998, beinhaltend die Jahre 1996 und 1997, zu erstatten ist; dement -
sprechend hat der Rechnungshof seinen ersten Bericht gemäß Art 1 § 8 Abs 4 des Bezüge -
begrenzungsgesetzes im Dezember 1998 den
genannten Körperschaften übermittelt.
Da die - wie der Rechnungshof in diesem Bericht ausführlich dargelegt hat - hiefür
erforderlichen Daten nicht in der vom Bezügebegrenzungsgesetz erwarteten Gliederungs -
tiefe bzw nicht entsprechend diesen Gliederungselementen zur Verfügung standen, mußte
der Rechnungshof auf der Grundlage eines entsprechenden Ausschreibungsverfahrens
einen Sachverständigen - wie dies auch das Bezügebegrenzungsgesetz zwingend vorsieht
- mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragen.
Wie der Rechnungshof in seinem genannten Bericht (Seite 2) selbst hervorgehoben hat,
enthält dieser ausschließlich Daten über die durchschnittlichen Einkommen unselb -
ständig Erwerbstätiger. Hingegen mußte aus den des weiteren in seinem Bericht dargeleg -
ten Gründen im Jahre 1998 eine Darstellung der durchschnittlichen Einkommen
seibstandig Erwerbstätiger unterbleiben.
Zu den einzelnen Fragen:
zu 1:
Die Beauftragung des Sachverständigen verursachte Kosten von 1 790 000 S (einschließ -
lich Umsatzsteuer).
zu 2:
Aus der Textierung des Art 1 § 8 Abs 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes ergibt sich, daß der
Bericht über die durchschnittlichen Einkommen primär anhand der erforderlichen
statistischen Daten zu erstellen ist. Das diese - wie einleitend ausgeführt - im Jahre 1998
für die Jahre 1996 und 1997 nicht zur Verfügung standen, war daher der Rechnungshof
gesetzlich verpflichtet, einen Sachverständigen beizuziehen. Der Rechnungshof ist
jedoch selbstverständlich daran interessiert, die künftig vorzulegenden Berichte
augrund der statistischen Daten zu erstellen.
Aus diesem Grund ist er - in Fortführung seiner im Jahre 1997 zur bestmöglichen Erfül -
lung des in Rede stehenden Gesetzesauftrages aufgenommenen intensiven Kontakte - im
Zusammenhang mit den Vorarbeiten für die Erstellung des nächsten, die durchschnitt -
lichen Einkommen der Jahre 1998 und 1999 beinhaltenden Berichtes vor kurzem neuer -
lich an das Österreichische Statistische
Zentralamt herangetreten, und zwar zur Abklä -
rung der Fragen, ob im Jahre 2000 hiefür die erforderlichen statistischen Daten zur
Verfügung stehen werden und ob sich diese auch auf die Einkommen der selbstständig Er -
werbstätigen beziehen.
Auf dieser Grundlage ist der Rechnungshof weiterhin bemüht. Im Zusammenwirken mit
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt alle Anstrengungen zur umfassenden
Darstellung der durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial - und Sach -
leistungen der gesamten Bevölkerung zu unternehmen.