571/AB

 

 

An den Präsidenten des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am 9. Mai 1996 unter der Nr. 569/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Übergriffe der Polizei und Gendarmerie (Statistik 1995)0 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

111)     In wievielen Fällen wurde 1995 gegen Beamte der Sicherheitsbe­hörden Beschwerden wegen unzulässiger Gewaltausübung im Dienst geführt (gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPD Wien, gegliedert nach Kommissariaten und dem Wiener- und niederösterreichischen Sicherheitsbüro)?

 

2)         In wievielen Fällen wurden 1995 gegen Beamte von Sicherheitsbe-

hörden   wegen   unzulässiger     Gewaltanwendung    im    Dienst

(insbesondere 83 f, 105, 107, 302 StGB) Anzeige bei der Staats-

anwaltschaft oder bei Gericht erstattet (gegliedert nach Behör-

den bzw. im Bereich der BPD   Wien gegliedert nach Kommissari-

aten    und    dem     Wiener-    und      niederösterreichischen

Sicherheitsbüro)?

 

3)         a) In wievielen der unter Punkt 2 genannten Fälle erfolgte eine

Verurteilung der Beamten zu welchen Strafen und wegen welcher Delikte?

 

b)         Welche dienstrechtlichen Folgen hatten die Verurteilungen?

 

c)         Halten Sie die dienstrechtlichen Konsequenzen für aus­reichend?

 

4)         In wievielen der unter Punkt 1 genannten Fälle wurden gegen die betroffenen Beamten Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis endeten die Disziplinarverfahren?

 

5)         a) In wievielen Fällen wurden gegen den Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche

 

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Schritte eingeleitet (etwa wegen 297 StGB "Verleumdungen" und anderer Delikte)?

 

b)         Wie endeten diese Verfahren?

 

6) a)     In wievielen Fällen wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die Betroffene bzw. den Betroffenen ein Verfahren wegen 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) einge­leitet?

 

b)         Wie endeten diese Verfahren?

 

7)         Sind Sie bereit, diese unter Punkt 1 bis 6 genannten Angaben im jährlichen Sicherheitsbericht aufzunehmen?

 

8)         Wenn nein, warum nicht?

 

9)         Wieviele Beschwerden wurden seit 1.1.1995 gemäß § 88 Abs. 1 SPG erhoben?

 

10)       Wieviele Beschwerden wurden seit 1.1.1995 gemäß § 88 Abs. 2 SPG erhoben?

 

11)       In wievielen dieser Fälle wurde den Beschwerdeführern Recht gegeben?"

 

 

Grundsätzlich halte ich zu der Anfrage fest, daß es Aufgabe der Sicherheitsexekutive ist, die Rechtsordnung in den Bereichen durch­zusetzen, in denen der Gesetzgeber dies im Interesse der Allgemein­heit vorgesehen hat.  Die Sicherheitsexekutive hat daher vor allem das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger zu schätzen sowie die Freiheit und den Frieden in der Gemeinschaft zu gewähr­leisten; die Tatsache, daß ihre Arbeit im Einzugsbereich besonders sensibler und schützenswerter Güter, wie jener der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit, geleistet wird, macht es erforderlich, bei Ausbildung und Dienstaufsicht ständig bemüht zu sein, damit die Effizienz der Sicherheitsbehörden gewahrt und doch die Belastung der Betroffenen durch Grundrechtseingriffe so gering wie möglich gehalten werden kann.

Ich bin daher seit Übernahme der Verantwortung im Innenressort bestrebt, Vorwürfe, die gegen Beamte erhoben werden, rasch und unvoreingenommen prüfen zu lassen, damit unwahre Anschuldigungen so schnell wie möglich als solche erkannt und Beamte, die sich Fehl­leistungen zu Schulden haben kommen lassen, zur Verantwortung gezo­gen werden.

Z                              - 3 -

Das Europäische Komitee zur Verhinderung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung hat in seinem der österr.  Bundesregierung erstatteten Bericht eine Reihe von Maßnahmen empfohlen.  Diese wurden - soweit es bis dato möglich war - bereits verwirklicht.  Insbesondere wurde dem seit August 1990 eingeführten "Informationsblatt für festgenommene Erwachsene" ein Dokumentationsteil ("Haftbericht") angeschlossen, der alle wichtigen Umstände der Anhaltung eines Festgenommenen enthält; es werden folgende Fakten festgehalten:

Zeitpunkt und Grund der Festnahme, Information des Angehaltenen über seine Rechte, Verständigung einer Vertrauensperson und eines Rechtsbeistandes, allfällige Kontaktaufnahme mit dem Rechtsbeistand auf der Dienststelle, Verständigung der konsularischen Vertretungs­behörde, Zeitpunkt und Umstände der Einvernahme, Zeitpunkt und Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung, Zeiten der Verpflegung.  Dies erleichtert es, auch später noch Einzelheiten einer Anhaltung zu rekonstruieren und gegebenenfalls ungerechtfertigten Vorwürfen auf gesicherter Grundlage entgegenzutreten.

Die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem einzelnen Mitarbeiter eine Identifikation mit seiner Tätigkeit erlauben, ist mir ein besonderes Anliegen.  Ich bin daher bemüht, Verbesserungen sowohl in der baulichen Ausstattung als auch in der materiellen Ausstat­tung der Dienststellen der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie herbeizuführen.  Freilich sind hiebei durch das von der Bundesre­gierung vorgegebene Ziel der Budgetkonsolidierung Grenzen gesetzt.

Das Europäische Komitee zur Verhinderung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung hat besonders betont, daß eine professionelle Ausbildung die wichtigste Voraussetzung für die Verhinderung von Polizeiübergriffen sei-.  Da sich diese Einschätzung mit meiner Überzeugung von der Notwendig­keit einer fundierten Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeiter deckt, bin ich bestrebt, die Schulung gerade im sensiblen Bereich der Menschenrechte auszubauen.  Im übrigen wird der permanente Weiterbildungsprozeß aller Ressortangehörigen durch die Einrichtung entsprechender Bildungsstätten und Bildungsangebote sichergestellt.

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zur Frage einer externen Kontrolle strafrechtlich nicht relevanter Beschwerdevorbringen verweise ich darauf, daß der 6. Teil des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Sicherheitspolizeigesetzes einen umfassenden Rechtsschutz für den Bereich sicherheitspolizeilichen Handelns vorsieht.  Hiebei wird es einem "Tribunal" im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, nämlich dem Unabhängigen Verwaltungssenat, zukommen, letztlich über Beschwerden von Bürgern, die sich von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes pflichtwidrig behandelt fühlen, zu entscheiden.

Damit konnte die von mir von Anfang an angestrebte externe Beschwerdekontrolle verwirklicht werden.

Noch in der XVII.GP wurde einer Änderung des § 102 Absatz 1 BDG 1979 (BGBL.Nr. 447/1990) dahingehend vorgenommen, daß die Diszi­plinarstrafe der Entlassung von der Disziplinaroberkommission mit Stimmenmehrheit verhängt werden kann.  Der weisungsgebundene Diszi­plinaranwalt ist somit in Fällen, in denen eine gebotene Entlassung von der Disziplinarkommission nicht ausgesprochen wurde, in der Lage, eine Entscheidung der Berufungsbehörde herbeizuführen.

Die routinemäßigen ärztlichen Untersuchungen eines Menschen unmit­telbar nach seiner Festnahme sind grundsätzlich erst nach Überstel­lung zu einer Sicherheitsbehörde möglich.  Darüber hinaus ist über Verlangen des Festgenommenen, wenn er Verletzungen aufweist, die im Verlauf einer Amtshandlung entstanden sein könnten, umgehend eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen.  Im "Informationsblatt für festgenommene Erwachsene" wird der Betroffene schließlich darauf hingewiesen, daß er das Recht hat, zur amtsärztlichen Untersuchung einen Arzt seiner Wahl beizuziehen.

Insgesamt ist somit ein ausgewogenes Paket an Maßnahmen verwirk­licht oder in die Wege geleitet worden, das einerseits der sicherheitsexekutive die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht und anderer­seits dem Bürger vor ungerechtfertigter Polizeigewalt Schutz gewährt.

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Abweichend zu den immer wieder in den Vordergrund gereckten Behauptungen gewaltsamer Übergriffe der Exekutive darf ich auf eine interne Statistik aufmerksam machen, die besagt, daß allein im Jahr 1995 567 Exekutivorgane bei Amtshandlungen durch fremde Gewaltein­wirkung verletzt und ein Beamter getötet wurde.

Im einzelnen führe ich nach den mir vorliegenden Informationen aus:

Zu Frage:

Die Zahl der im Jahr 1995 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden wegen angeblicher unzulässiger Gewaltausübung im Dienst eingebrach­ten Beschwerden betrug den mir vorliegenden Zahlen zufolge:

 

A)        - im Bereich der Bundespolizei:

 

            Eisenstadt        -

            Graz     31

            Innsbruck         16

            Klagenfurt        1

            Leoben            -

            Linz      23

            Salzburg           5

            St. Pölten         -

            Schwechat       1

            Steyr    -

            Villach  2

            Wels    1

            Wr. Neustadt   2

            Wien    224

 

6

 

 

im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

 

            Innere Stadt     24

            Leopoldstadt    17

            Landstraße       12

            Wieden            2

            Margareten      6

            Mariahilf          7

            Neubau            8

            Josefstadt         4

            Alsergrund       6

            Favoriten         22

            Simmering        6

            Meidling           5

            Hietzing            5

            Penzing            3

            Schmelz           11

            Ottakring         13

            Hernals            2

            Währing           5

            Döbling            5

            Brigittenau        2

            Floridsdorf       18

            Donaustadt      13

            Liesing 2

            Alarmabteilung 12

            Gefangenenhausabteilung         2

            Verkehrsabteilung        7

            Diensthundeabteilung    2

            Abteilung I       2

            Büro für EKF   1

            Sicherheitsbüro            8

 

7 -

 

 

 

B)        - im Bereich der Bundesgendarmerie

 

 

 

            Burgenland       4

            Kärnten           2

            Niederösterreich          9

            Oberösterreich 1

            Salzburg           4

            Steiermark       2

            Tirol     7

            Vorarlberg       4

 

 

 

Zu Frage:

 

Die Zahl der im Jahre 1995 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden wegen Verdachtes unzulässiger Gewaltanwendungen im Dienst bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht erstatteten Anzeigen betrug den mir vorliegenden Zahlen zufolge:

 

 

A)  - im Bereich der Bundespolizei

 

            Eisenstadt        -

            Graz     31

            Innsbruck         16

            Klagenfurt        -

            Leoben            -

            Linz      23

            Salzburg           3

            St. Pölten         -

 

8

 

 

Schwechat

 

Steyr

 

Villach

 

Wels

 

Wr. Neustadt

 

Wien                         160

 

 

 

- im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

 

 

            Innere Stadt     17

            Leopoldstadt    11

            Landstraße       7

            wieden 1

            Margareten      4

            Mariahilf          6

            Neubau            6

            Josefstadt         3

            Alsergrund       3

            Favoriten         13

            Simmering        5

            Meidling           3

            Hietzing            5

            Penzing            2

            Schmelz           9

            Ottakring         7

            Hernals            2

            Währing           3

            Döbling            2

            Brigittenau        1

            Floridsdorf       15

            Donaustadt      10

            Liesing 2

            Alarmabteilung 9

            Gefangenenhausabteilung         -

            Verkehrsabteilung        5

            Diensthundeabteilung    1

 

9

            Abteilung I       2

            Büro für EKF   1

            Sicherheitsbüro            5

 

 

 

B)        - im Bereich der Bundesgendarmerie:

 

 

            Burgenland       2

            Kärnten           -

            Niederösterreich          16

            Oberösterreich 1

            Salzburg           4

            Steiermark       -

            Tirol     6

            Vorarlberg       5

 

 

 

 

Zu Frage 3:

 

 

 

Den mir vorliegenden Zahlen zufolge erfolgten:

 

a)         im Bereich der Bundespolizei in den unter Punkt 2 angeführten Fällen zwei Verurteilungen gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu Geld­strafen.

Im Bereich der Bundesgendarmerie erfolgten in den unter Punkt 2 angeführten Fällen vier Verurteilungen zu Geldstrafen gemäß § 83 Abs. 1 StGB.

10 -

 

b)         im Bereich der Bundespolizei ist in einem Fall das Disziplinar­verfahren bezüglich der oa.  Verurteilung noch anhängig, im zweiten Fall hatte die strafgerichtliche Verurteilung keine dienstrechtlichen Folgen, da kein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG gesehen wurde.

 

Im Bereich der Bundesgendarmerie kam es in 4 Fällen zur Erstat­tung von Disziplinaranzeigen, in 2 Fällen zu Versetzungsverfah­ren.

 

c)         Der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG 1979 zufolge sind die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Diszipli­naroberkommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

 

Da die Entscheidung von Disziplinarkommissionen durch die Ober­kommission und deren Entscheidungen durch den Verwaltungsge­richtshof geprüft werden können und mir diesbezüglich keinerlei Kompetenz zukommt, möchte ich mich zur Frage, ob dienstrechtliche Konsequenzen ausreichend sind, nicht äußern.

 

 

Zu Frage 4:

.In den unter Punkt 1 angeführten Fällen wurden im Bereich der“Bundespolizei zwei Disziplinarverfahren eingeleitet, davon ist ein Verfahren noch anhängig, ein Verfahren wurde nach Stattgebung eines Gnadenantrages eingestellt.

Im Bereich der BUndesgendarmerie wurden drei Disziplinarverfahren eingeleitet, die derzeit noch anhängig sind.

Der auffällige Rückgang der Disziplinaranzeigen ist auf die seit Feber 1992 geltende Novelle zum Beamten-Dienstrechtsgesetz zurück­zuführen.  Gemäß § 94 Abs. 3 BDG 1979 unterbricht die Erstattung einer Strafanzeige die Verjährungsfrist für eine Dienstpflichtver-

letzung.            Durch diese Gesetzesnovelle kann daher die Behörde,

.sofern nicht sofort ein disziplinärer Überhang festzustellen ist, mit der Einleitung von Disziplinarstrafen bis zur Entscheidung der Gerichtsbehörden zuwarten.  Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung mußten nur deshalb Disziplinaranzeigen erstattet werden, um eine Verjährung allfälliger Dienstpflichverletzungen zu verhindern.

 

Zu Frage 5:

 

a)         Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Bundespolizeidirektion Wien) wurden in 12 Fällen gegen den Beschwerdeführer im Zusam­menhang mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche Schritte

-eingeleitet.

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien liegen über diesen Sachverhalt keine statistischen Aufzeichnungen vor.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden in 11 derartigen Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet.

12 -

 

 

 

b) Die 12 Fälle im Bereich der Bundespolizei endeten

 

in 4 Fällen mit einer Zurücklegung gemäß § 90 StPO, 8 Fälle sind noch offen.

 

 

Die 11 Fälle im Bereich der Bundesgendarmerie endeten

 

in 2 Fällen mit einer Zurücklegung gem. § 90 StPO in 3 Fällen mit Verurteilungen in 4 Fällen ist der jeweilige Stand des Verfahrens nicht bekannt.  In einem Fall erfolgte ein Freispruch, ein Fall ist noch offen.

 

Zu Frage 6:

 

a)         Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Bundespolizeidirektion Wien) wurde in 10 Fällen gegen die Betroffenen ein Verfahren wegen § 269 StGB eingeleitet.

 

-Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien liegen über diesen Sachverhalt keine statistischen Aufzeichnungen auf.

 

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden in 5 Fällen gegen die Betroffenen ein Verfahren wegen § 269 StGB eingeleitet.

 

b)         Von den Bereich der Bundespolizei betreffenden Fällen endeten 5 Verfahren mit Verurteilungen, 3 mit Zurücklegungen gem. § 90 StPO, ein verfahren mit Freispruch, ein Verfahren ist noch

 

- 13 -

anhängig.

Von den den Bereich der Bundesgendarmerie betreffenden Fällen endeten 2 Verfahren mit Freispruch, ein Verfahren mit einer Verurteilung, ein Verfahren mit Zurücklegung gem. 90 StPO, ein Verfahren ist noch anhängig.

 

Zu Fragen 7 und 8:

 

Im Sicherheitspolizeigesetz ist verankert, daß statistische Anga­ben über die gem. §§ 88 bis 90 SPG geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht in den Sicherheitsbericht aufzunehmen sind. Über diese gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Angaben werden in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden, da die Erfas­sung von Sachausgängen von Verfahren gegen "Betroffene" einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.

 

Zu Frage 9:

 

Im Jahre 1995 wurden im Bereich der Bundespolizei 20 Beschwerden gem. § 88 Abs. 1 SPG erhoben.

 

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden in diesem Zeitraum 26 Beschwerden gem. § 88 Abs. 1 SPG erhoben.

- 14 -

 

 

 

zu Frage 10:

 

Im Jahre 1995 wurden im Bereich der Bundespolizei keine Beschwer­den gem. § 88 Abs. 2 SPG erhoben.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden in diesem Zeitraum 3 Beschwerden erhoben.

 

Zu Frage 11:

 

Im Bereich der Bundespolizei wurde in 3 Fällen den Beschwerdefüh­rern rechtgegeben.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurde in 6 Fällen den Beschwerde­führern rechtgegeben.