5711/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 23. März 1999 unter der Nr. 5939/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Förderung des „Kulturvereines Alsergrund -
unser 9.“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der „Kulturverein Alsergrund“ hat im Jahr 1998 von der Kunstsektion des
Bundeskanzleramtes einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von S 400.000,--
für das „Summer Stage Independent Festival“ erhalten. Der Beirat bei der
zuständigen Geschäftsabteilung hatte keine positive Empfehlung abgegeben.
Zu Frage 3:
Es ist richtig, daß sich der „Kulturverein Alsergrund“, der selbst ausschließlich
aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besteht, zur Abwicklung der „Summer
Stage“ einer Kulturveranstaltungsges. m. b. H. und Co. KG bediente, was
aufgrund des großen Arbeitsaufwandes
vertretbar erscheint.
Im eingereichten Programm war für die Abhaltung von 30 Konzerten im Bereich
von Klassik bis Jazz sowie für künstlerische Plakat - Aktionen und für die Gestal -
tung von Allee - Objekten namhafter jüngerer österreichischer Künstler allein für
Künstlerhonorare ein Bedarf von S 380.000,- genannt. Alle Veranstaltungen
waren bei freiem Eintritt zugänglich, sodaß sich ein echter Bedarf ablesen ließ.
Mit dieser Unterstützung sollte am Donaukanal ein kulturpolitischer Impuls
gesetzt und das vorwiegend jugendliche Publikum an Kunst und Kultur
herangeführt werden.
Zu Frage 5:
Über das Förderungsansuchen 1999 wurde noch keine endgültige Entschei -
dung getroffen.
Zu Frage 6:
Sämtliche getätigte Förderungen der Kunstsektion sind dem jeweiligen Kunst -
bericht zu entnehmen.
Zu Frage 7:
Die Empfehlungen des Beirates werden stets sehr ernst genommen und in
der überwiegenden Mehrzahl auch umgesetzt. Die Fachabteilungen pflegen
regelmäßigen Kontakt mit den Beiräten, die über Entscheidungen informiert
werden. Darüber hinaus gibt es den sehr detaillierten und umfassenden
Kunstbericht.
Zu Frage 8:
Da der zuständige Ressortverantwortliche gemäß § 9 Kunstförderungsgesetz
zur Vorbereitung und Vorberatung Beiräte beiziehen kann, ist eine abweichen -
de Entscheidung keineswegs begründungspflichtig. Es ist aber allgemein
geltende Praxis, daß die Verwaltung Beiräte darüber informiert und auch
inhaltliche Begründungen gibt.
Zu Frage 9:
Da die Fördergelder nicht dem Verein für seine Vereinstätigkeit zugute ge -
kommen sind, sondern primär zur Finanzierung der Honorare der beauftragten
Künstler dienten und da im Rahmen der Veranstaltung keinerlei Parteien -
werbung betrieben wurde, kann hier nicht von verdeckter Parteienfinanzierung
gesprochen werden. Aus den Statuten des Vereines geht außerdem klar
hervor, daß dieser ein gemeinnütziger, unabhängiger Kulturverein ist.