5711/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 23. März 1999 unter der Nr. 5939/J an mich eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend Förderung des „Kulturvereines Alsergrund -

unser 9.“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Der „Kulturverein Alsergrund“ hat im Jahr 1998 von der Kunstsektion des

Bundeskanzleramtes einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von S 400.000,--

für das „Summer Stage Independent Festival“ erhalten. Der Beirat bei der

zuständigen Geschäftsabteilung hatte keine positive Empfehlung abgegeben.

 

Zu Frage 3:

 

Es ist richtig, daß sich der „Kulturverein Alsergrund“, der selbst ausschließlich

aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besteht, zur Abwicklung der „Summer

Stage“ einer Kulturveranstaltungsges. m. b. H. und Co. KG bediente, was

aufgrund des großen Arbeitsaufwandes vertretbar erscheint.

Im eingereichten Programm war für die Abhaltung von 30 Konzerten im Bereich

von Klassik bis Jazz sowie für künstlerische Plakat - Aktionen und für die Gestal -

tung von Allee - Objekten namhafter jüngerer österreichischer Künstler allein für

Künstlerhonorare ein Bedarf von S 380.000,- genannt. Alle Veranstaltungen

waren bei freiem Eintritt zugänglich, sodaß sich ein echter Bedarf ablesen ließ.

Mit dieser Unterstützung sollte am Donaukanal ein kulturpolitischer Impuls

gesetzt und das vorwiegend jugendliche Publikum an Kunst und Kultur

herangeführt werden.

 

Zu Frage 5:

 

Über das Förderungsansuchen 1999 wurde noch keine endgültige Entschei  -

dung getroffen.

 

Zu Frage 6:

 

Sämtliche getätigte Förderungen der Kunstsektion sind dem jeweiligen Kunst -

bericht zu entnehmen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Empfehlungen des Beirates werden stets sehr ernst genommen und in

der überwiegenden Mehrzahl auch umgesetzt. Die Fachabteilungen pflegen

regelmäßigen Kontakt mit den Beiräten, die über Entscheidungen informiert

werden. Darüber hinaus gibt es den sehr detaillierten und umfassenden

Kunstbericht.

Zu Frage 8:

 

Da der zuständige Ressortverantwortliche gemäß § 9 Kunstförderungsgesetz

zur Vorbereitung und Vorberatung Beiräte beiziehen kann, ist eine abweichen -

de Entscheidung keineswegs begründungspflichtig. Es ist aber allgemein

geltende Praxis, daß die Verwaltung Beiräte darüber informiert und auch

inhaltliche Begründungen gibt.

 

Zu Frage 9:

 

Da die Fördergelder nicht dem Verein für seine Vereinstätigkeit zugute ge -

kommen sind, sondern primär zur Finanzierung der Honorare der beauftragten

Künstler dienten und da im Rahmen der Veranstaltung keinerlei Parteien -

werbung betrieben wurde, kann hier nicht von verdeckter Parteienfinanzierung

gesprochen werden. Aus den Statuten des Vereines geht außerdem klar

hervor, daß dieser ein gemeinnütziger, unabhängiger Kulturverein ist.