5712/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Wenitsch und Kollegen haben
am 24. März 1999 unter der Nr. 5954/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Natura 2000 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 18:
1. Grundsätzlich ist es zutreffend, daß gemäß Teil 2 Abschnitt A der Anlage zu
§ 2 Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I
Nr. 10/1999, dem Bundeskanzleramt eine Koordinationskompetenz bezüg-
lich der gesamten Verwaltung des Bundes zukommt. Insbesondere wird in
diesem Zusammenhang auch das Hinwirken auf das einheitliche Zusam -
menarbeiten zwischen Bund und Ländern und die Koordination in Angele -
genheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik angeführt.
In allen diesen Bereichen kommt die Koordinationskompetenz des Bundes -
kanzleramtes
gemäß Teil 2 Abschnitt A Z 1 der Anlage zu § 2 Bundesmini -
steriengesetz allerdings nur zum Tragen, „soweit sie nicht in die Zuständig -
keit eines anderen Bundesministeriums fällt“.
2. Es wird auch darauf hingewiesen, daß die Ausweisung bzw. Nennung von
Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (Fauna - Flora -
Habitat - Richtlinie) und nach der Richtlinie 79/408/EWG über die Erhaltung
wildlebender Vogelarten (Vogelschutz - Richtlinie) nach der innerstaatlichen
Kompetenzverteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt.
Auch die Überprüfung auf Übereinstimmung mit der bestehenden Raumord-
nung und Raumplanung wird von den Ländern aufgrund ihrer kompetenz -
rechtlichen Befugnisse wahrgenommen.
Im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 wird davon auszugehen sein, daß
eine allfällig notwendige Koordination der Ausweisung bzw. Meldung von
potentiellen Natura 2000 - Schutzgebieten an die Europäische Kommission
und allfällige damit in Verbindung stehende Auswirkungen einer solchen
Nennung vom für Angelegenheiten des Natur - und Landschaftsschutzes
zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (siehe Teil
2 Abschnitt K Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz) und dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erfolgt.