5712/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Wenitsch und Kollegen haben

am 24. März 1999 unter der Nr. 5954/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Natura 2000 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 18:

 

1. Grundsätzlich ist es zutreffend, daß gemäß Teil 2 Abschnitt A der Anlage zu

    § 2 Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I

    Nr. 10/1999, dem Bundeskanzleramt eine Koordinationskompetenz bezüg-

    lich der gesamten Verwaltung des Bundes zukommt. Insbesondere wird in

    diesem Zusammenhang auch das Hinwirken auf das einheitliche Zusam -

    menarbeiten zwischen Bund und Ländern und die Koordination in Angele -

    genheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik angeführt.

 

    In allen diesen Bereichen kommt die Koordinationskompetenz des Bundes -

    kanzleramtes gemäß Teil 2 Abschnitt A Z 1 der Anlage zu § 2 Bundesmini -

     steriengesetz allerdings nur zum Tragen, „soweit sie nicht in die Zuständig -

     keit eines anderen Bundesministeriums fällt“.

 

2.  Es wird auch darauf hingewiesen, daß die Ausweisung bzw. Nennung von

     Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen

     Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (Fauna - Flora -

     Habitat - Richtlinie) und nach der Richtlinie 79/408/EWG über die Erhaltung

     wildlebender Vogelarten (Vogelschutz  - Richtlinie) nach der innerstaatlichen

     Kompetenzverteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt.

 

     Auch die Überprüfung auf Übereinstimmung mit der bestehenden Raumord-

     nung und Raumplanung wird von den Ländern aufgrund ihrer kompetenz -

     rechtlichen Befugnisse wahrgenommen.

 

     Im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 wird davon auszugehen sein, daß

     eine allfällig notwendige Koordination der Ausweisung bzw. Meldung von

     potentiellen Natura 2000 - Schutzgebieten an die Europäische Kommission

     und allfällige damit in Verbindung stehende Auswirkungen einer solchen

     Nennung vom für Angelegenheiten des Natur - und Landschaftsschutzes

     zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (siehe Teil

     2 Abschnitt K Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz) und dem

     Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erfolgt.