58/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Johann Schuster und Kollegen vom 31 .1 .1996,

Nr. 49/J, betreffend Einzahlungen der Bank Austria auf BAWAG-Sparbücher. beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die Republik Österreich ist mit rund 20% am Grundkapital der Bank Austria Aktiengesell-

schaft (AG) beteiligt. Aufgrund der einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen und den

Beteiligungsverhältnissen ist es einem 20%-Eigentümer nicht möglich, Maßnahmen im Sinne

der Fragestellung zu treffen.

 

Da der für die Transaktion endgültig benötigte finanzielle Aufwand im Rahmen der den Vor-

stand gesetzten Grenzen liegt, sind auch keine Maßnahmen durch die Bankenaufsicht zu

setzen. Eine genaue Überprüfung der in den Medien genannten Beträge ist der Bankenauf-

sicht daher nicht möglich.

 

Zu 3.:

Laut Auskunft der Bank handelte es sich bei den betreffenden Beträgen um Finanzmittel, die

gemäß einem Vorstandsbeschluß aus dem Jahre 1994 für Veranlagungen bei anderen

Banken vorgesehen waren. Derartige Veranlagungen waren jeweils der Fristigkeit der Mittel-

herkunft entsprechend vorzunehmen, sodaß aus solchen Geschäften kein Liquiditätsrisiko

entstehen durfte. Zum Zeitpunkt der Aktion belief sich der Veranlagungszinssatz für sechs-

jährig gebundene Zwischenbankeinlagen auf 5.45 %, weshalb die Bank Austria AG aus er-

tragspolitischen Überlegungen diese Gelder auf Kapitalsparbücher bei der BAWAG trans-

feriert hat, die ein 6%ige Verzinsung bei ebenfalls sechsjähriger Bindung zusagte. Dies

widersprach in keiner Weise der Vorgabe und war auch nicht ungesetzlich.

 

Zu 4.:

Bei der gegenständlichen Veranlagung handelte es sich um keine ungesetzliche Maßnahme.

Lediglich in der Durchführung kam es zu unglücklichen Abläufen. lm übrigen wurden von der

Bank aus der im Nachhinein als unrichtig zu beurteilenden geschäftspolitischen

Entscheidung durch den angenommenen Rücktritt der Verantwortlichen die entsprechenden

Konsequenzen gezogen. Ein vorheriger Eingriff in geschäftspolitische Entscheidungen durch

den Bundesminister für Finanzen (weder als Eigentümervertreter noch als Aufsichtsbehörde)

ist auch bei einer teilweise im Staatsbesitz befindlichen Großbank gesetzlich weder möglich

noch wäre dies anzustreben.

 

Zu 5.: .

Die BAWAG hat auf die ihr seltsam vorkommende Anhäufung von Spareinlagenwünschen

durch sofortige Anzeige bei der zuständigen Behörde rasch reagiert, woraus auch interna-

tional ersichtlich ist. daß in Österreich die Bekämpfung der Geldwäscherei von kriminellen

Geldern ernst genommen wird. Aus diesem Titel wird es daher meiner Ansicht nach zu

keiner Diskussion der Anonymität von Sparbüchern kommen.

 

Zu 6.:

Für eine Großbank mit einem Bilanzvolumen von rund 600 Mrd. S und einem Stand von

Zwischenbankeinlagen von rund 139 Mrd. S ist eine Veranlagung von 500 Mio. S als

Zwischenbankeinlage relativ gering. Wie bereits zu den Fragen 1 bis 3 erwähnt, lag die ge-

plante Veranlagung innerhalb der bestehenden Limits. Auch in Relation zu den von der

BAWAG übernommenen, länger als drei Jahre gebundenen Spareinlagen in Milliardenbe-

trägen war die Summe geringfügig. Das Wissen zweier Vorstandsmitglieder (somit Wahrung

des Vier-Augen-Prinzipes) über die Beauftragung und Durchführung einer Geschäftstrans-

aktion obigen Volumens entspricht bei einer Bank in der Größenordnung der Bank Austria

AG den üblichen Kompetenzzuordnungen.