5814/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6070/J - NR/1999, betreffend Konsumentinnen -
freundliche Regelungen im Telekommunikationsbereich, die die Abgeordneten Dr. Moser,
Freundinnen und Freunde am 20. April 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zu Frage 1:
Telefongebühren (Entgelte) unterliegen ebenso wie Geschäftsbedingungen der Aufsicht der
unabhängigen Regulierungsbehörde. Bei marktbeherrschenden Anbietern bedürfen die Entgelte
der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Solche Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die
jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen
(TKG; § 18 Abs. 6, 3. Satz). Bei der Genehmigung ist darauf zu achten, dass diese gesetzlichen
Vorgaben eingehalten werden.
Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung sind die Entgelte der Regulie -
rungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen.
Auf die Gestaltung und Gliederung der Tarife
hat auch die Regulierungsbehörde grundsätzlich
keinen Einfluss. Dennoch verkenne ich nicht, dass es im Konsumenteninteresse gelegen ist,
eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde ist daher
bemüht, gemeinsam mit den Anbietern gewisse gemeinsame Tarifstrukturen zu erarbeiten.
Zu Frage 2:
Die anfallenden Kosten für die Umsetzung des Nummernkonzeptes werden, sofern dies die
Umstellung des Vermittlungsnetzes betrifft, von den Netzbetreibern getragen. Aufgrund des
ausreichend langen Umsetzungszeitraumes wurden und werden verschiedenste technische
Änderungen (Softwareleistungshub) der Vermittlungsrechner im Zuge der Modernisierung des
Telekommunikationsnetzes durchgeführt. Darüber hinaus wird bereits jetzt; wie im TKG
vorgesehen, durch die Überwachung des Universaldienstanbieters (Telekom Austria AG) durch
die Reguliergsbehörde sichergestellt, dass der Universaldienst zu einem Preis angeboten
wird; in dem keine ungerechtfertigten Kosten enthalten sind.
Die Einteilung der Regionen wird sich unter Bedachtnahme auf technische Möglichkeiten und
Berücksichtigung der Kosten an politischen Grenzen orientieren.
Zu Frage 3:
Umstellungen des Nummerierungssystemes beeinflussen den Zugang der Teilnehmer zu
anderen Netzen weder bei der Auswahl der Verbindungsnetzbetreiber noch bei der Erreichbar -
keit der Teilnehmer anderer Netzbetreiber.
Seit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ist es jedem Konsumenten frei -
gestellt, sich bei dem für ihn am geeignetsten erscheinenden Telekomanbieter anzumelden.
Darüber hinaus besteht seit 1. Jänner 1998 die Möglichkeit, mittels Carriercode den Verbin -
dungsnetzbetreiber vor jeder Wahl zu selektieren.
Die Abrechnung der einzelnen Gesprächsverbindungen erfolgt entsprechend den Verein -
barungen zwischen dem Teilnehmer und den Netzbetreibern, bei dem er Leistungen in An -
spruch genommen hat.
Zu Frage 4:
Die Möglichkeit der Rufnummernportabilität, also das Beibehalten der Telefonnummer bei
einem Wechsel, ist seit 1. Jänner 1998 für alle Festnetzanbieter verpflichtend vorgeschrieben
und auch verwirklicht.
Eine Umstellung eines Nummerierungsplanes hat keinen Einfluss auf technische Möglichkeiten
der Endgeräte und diese sind nach der Umstellung des Nummerierungssystemes nach wie vor
einsetzbar.
Die Kosten für die Erweiterungen der Infrastruktur einzelner Netzbetreiber sind von diesen zu
kalkulieren und in ihren Angeboten zu berücksichtigen. Der Universaldienstanbieter (Telekom
Austria AG) unterliegt zusätzlich noch einer Überwachung durch die Regulierungsbehörde, die
sicherstellt, dass im Universaldienst keine ungerechtfertigten Kosten enthalten sind.
Zu Frage 5:
Das Telekommunikationsgesetz (§ 26 Abs. 1) sieht vor, dass ein einheitliches Gesamtverzeich -
nis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch
lesbarer Form verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend
angeboten wird, hat die Regulierungsbehörde ein solches herauszugeben oder für die Heraus -
gabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen
(Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde hat sicher -
zustellen, dass auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
Zu Frage 6:
Die Geschäftsbedingungen unterliegen ebenso wie die Entgelte der Aufsicht der Regulierungs -
behörde (siehe Frage 1). Die Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter bedürfen der
Genehmigung, alle anderen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Diese kann den Ge -
schäftsbedingungen widersprechen. Inwiefern Verbesserungen der derzeit geltenden Geschäfts -
bedingngen im Mobilfunkbereich für notwendig erachtet werden, kann mangels Präzisierung
der Anfrage nicht beantwortet werden.
Zu Frage 7:
Die Vorschreibung von Mahnspesen ist ein Bestandteil der Geschäftsbedingungen bzw. der
Entgelte und unterliegt ausschließlich der Aufsichtspflicht der unabhängigen Regulierungs -
behörde.
Zu Frage 8:
Mit dem Telekommunikationsgesetz, welches am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, ist auch
das Verfahren der Streitschlichtung grundsätzlich neu geregelt worden. §§ 66 bzw. 116 TKG
sehen vor, dass jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher und andere
Organisationen, das Recht haben, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über be-
hauptete Verletzungen dieses Gesetzes, insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der
Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges ONP (ONP - Streitschlichtungsverfahren)
und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen, die Regulierungsbebörde anzurufen.
Seit 1997 wurde die Regulierungsbehörde in 685 Schlichtungsfällen angerufen, 448 Fälle sind
abgeschlossen, 237 Fälle sind anhängig. (Information vom 27. Mai 1999)
Zu Frage 9:
Die Frage des Einzelgebühren - Nachweises ist bei den Beratungen zum TKG mit Datenschutz -
experten eingehend diskutiert worden. Das Ergebnis dieser Beratungen ist die Regelung des §
94 Abs. 1 TKG. Dort ist grundsätzlich ein genereller Entgeltnachweis vorgesehen. Wenn der
Teilnehmer es beantragt, sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis darzustellen. Dem Recht
der Benutzer auf Vertraulichkeit entsprechend, sind die passiven Teilnehmernummern nur
verkürzt darzustellen.
Zu Frage 10:
Die Informationspflicht auch eines marktbeherrschenden Anbieters kann nicht so weit gehen,
dass er verpflichtet wird, die Angebote seiner Konkurrenten in seinen Filialen allgemein
zugänglich zu machen. Auch die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes kann
wohl nicht derart extensiv interpretiert
werden. Im Übrigen sei der Hinweis gestattet, dass es
sich bei den Postämtern um Filialen der Post & Telekom Austria AG und nicht um solche der
Telekom Austria AG, also eines anderen Geschäftsbereiches handelt.
Zu Frage 11:
Dieser Anregung wurde durch die Erlassung der Entgeltverordnung - EVO, BGBl. II Nr.158/99,
entsprochen. § 6 betreffend Informationspflichten besagt, dass bei Rufen in den Nummerie -
rungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x der
Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicherzustellen hat, dass dem
Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der
Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens
zehn Sekunden dauern. Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 1
kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.