5825/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6136/J-NR/1999, betreffend Erhaltung des
Postamtes 4881 Straß im Attergau, die die Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen am 22.
April 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1, 2, 3 und 4:
Wie bereits in vorangehenden parlamentarischen Anfragen dargelegt, ist mit Inkrafttreten des
Postgesetzes 1997 am 1. Jänner 1998 die vollständige Trennung der hoheitlichen von den
betrieblichen Funktionen in der Postverwaltung erfolgt, weshalb die vorliegenden Fragen nicht
Gegenstand der Vollziehung gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG sind.
Zu Frage 5:
Das Postgesetz 1997 verpflichtet die PTA zu gewährleisten, dass den Kunden im Rahmen des
Universaldienstes ständig Postdienstleistungen flächendeckend angeboten werden. Den Kun -
denbedürfnissen ist durch eine entsprechende Dichte an Abhol - und Zugangspunkten zu ent -
sprechen (§ 4 Abs. 1 PostG). Diese generelle Verpflichtung wird durch die in Ausarbeitung
befindliche Universaldienstverordnung detaillierter geregelt (siehe Beantwortung zu Frage 7).
Auf diese Weise kann ich sicherstellen, dass die gesetzliche Universaldienstverpflichtung auch
tatsächlich erfüllt wird. Auf bestimmte, einzelne Postämter kann in der Verordnung, die ja eine
generelle
Norm ist, nicht eingegangen werden.
Zu Frage 6:
Derzeit wird der Entwurf zur Universaldienstverordnung erarbeitet, welcher bis zum Sommer
dem Begutachtungsverfahren zugeleitet werden wird.
Zu Frage 7:
Der Inhalt der Universaldienstverordnung wird u. a. Regelungen über Abholpunkte, Zustell -
punkte - wie Hausbriefkästen und Postfächer, über die Zustellfrequenz und über die Laufzeiten
der Postsendungen umfassen. Die Regelungen werden sich an den Kundenbedürfnissen, an
geografischen Gegebenheiten sowie technischen Entwicklungen orientieren und auch gesamt -
wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen.
Was die Dichte der Postfilialen anlangt, so sind in erster Linie die geografischen Gegebenheiten
zu beachten. Es ist nicht beabsichtigt, eine absolute Zahl von Postfilialen vorzuschreiben, da
dies dem Universaldienstbetreiber keinen Spielraum erlaubt, die Art der stationären Postein -
richtungen (z. B. Postamt oder Postagentur bzw. Poststelle) selbst zu wählen.