5858/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Johann MAIER und Genossen haben am 05.05.1999 unter der
Nummer 6178/J betreffend ,, die Sicherung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren in
Wiederaufnahmeprozessen und betreffend die Sicherung des Verfahrensgrundsatzes der
amtswegigen Wahrheitsforschung gemäß § 3 der Strafprozeßordnung in Strafverfahren und
kriminalpolizeilichen Ermittlungen“ an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
gerichtet.
Bevor ich auf die an mich gerichteten Fragen im Einzelnen eingehe, halte ich es für
notwendig, auf folgendes hinzuweisen:
Die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit gegenständlichem Mordfall
wurden von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg im
Dienste der Strafrechtspflege im Auftrage sowie unter Leitung und Verantwortung des
zuständigen Gerichtes durchgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens betreffend den Wiederaufnahmeantrag sind sowohl die
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg als auch die
Kriminaltechnische Zentralstelle (KTZ) im
Bundesministerium für Inneres und die
Kriminaltechnische Untersuchungsstelle Salzburg an entsprechende Aufträge des Gerichtes
gebunden.
In der vorliegenden Mordsache wurde weder eine Patronenhülse noch ein Geschoß
aufgefunden, die Zuordnung einer Feuerwaffe zu diesem Delikt ist daher nicht möglich.
Zu Frage 1:
Alle vom Gericht angeordneten Erhebungen aufgrund der bisherigen Wiederaufnahmeanträge
der Verteidigung wurden seitens der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos
für Salzburg unter Leitung eines mit den Erstermittlungen nicht befaßten Ermittlungsleiters
durchgeführt. Naturgemäß war es notwendig, zur Abklärung des gesamten Sachverhaltes, die
ursprünglich mit den Ermittlungen befaßten Beamten miteinzubeziehen. Sollten künftig über
Auftrag des Gerichtes weitere Ermittlungen notwendig werden, so ist beabsichtigt, diese von
neutralen Ermittlungsbeamten unter Beiziehung der bisher mit dem Fall befaßten Beamten
durchführen zu lassen.
Die Beurteilung von kriminaltechnisch relevanten Fakten im Zusammenhang mit
Ermittlungen kann sich immer nur auf die bis zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen
stützen. Sollten später weitere Beweismittel aufgefunden werden, so wird, allerdings nur über
entsprechenden Gerichtsauftrag, ein neuer Befund nach wissenschaftlich fundierten Methoden
erstellt.
Zu Frage 2:
Die Kriminaltechnische Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres war hinsichtlich
einer Beurteilung der aufgefundenen Waffe nicht maßgeblich befaßt. Diese Untersuchung
wurde von der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle Salzburg in Zusammenarbeit mit
dem Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Salzburg durchgeführt. Weitere
Untersuchungen hinsichtlich der aufgefundenen Waffe wurden in Form eines
Sachverständigengutachtens sowohl vom Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Wien
(Prof. Dr. MISSLIWETZ), vom Schußsachverständigen Ingo WIESER als auch von Frau
Prof. Dr. TUTSCH - BAUER (seit 1998
Nachfolgerin des in der Zwischenzeit emeritierten
Prof. Dr. SORGO des Gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Salzburg)
vorgenommen.
Die Einholung von Gutachten ist bekanntlich dem zuständigen Gericht vorbehalten.
Zur Frage 3:
Es ist nicht richtig, daß der Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt wurde und
kriminaltechnisch mögliche Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Der Tatort wurde
mit Metallsuchgeräten, der angrenzende See unter Beiziehung von Tauchern nach
tatrelevanten Spuren abgesucht. Weder bei der Tatortaufnahme noch bei der geraume Zeit
später aufgefundenen Waffe konnten Fingerabdrücke festgestellt werden. Hinsichtlich der
Schmauchspuren erfolgten im Verantwortungsbereich der Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Salzburg keine Maßnahmen. Dies ist aus der
Lichtbildmappe der Tatortaufnahme zweifelsfrei ersichtlich.
Die Beauftragung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten ist, wie bereits
angeführt, einzig und allein dem Gericht vorbehalten.
Zu Frage 4:
Hiezu verweise ich im wesentlichen auf meine Antwort zu Frage 1 und 2.
Im Wiederaufnahmeverfahren obliegt es dem Gericht zu entscheiden, welche
Sachverständigen bestellt werden. Sollte die Kriminaltechnische Zentralstelle des
Bundesministeriums für Inneres vom Gericht mit Untersuchungen beauftragt werden, so wird
ein Befund nach dem neuesten Kenntnisstand erstellt.
Zu Frage 5:
Da es wie in der Beantwortung zu den Fragen 1, 2, und 4 dargelegt, zu keinen
Interessensüberschneidungen kam bzw.
kommt, waren auch keine Maßnahmen zu treffen.
Zu Frage 6:
Die angebliche Erklärung eines Mitarbeiters der Kriminaltechnischen Zentralstelle des
Bundesministeriums für Inneres, das Gutachten „neutral“ zu verfassen, wurde - soferne sie in
dieser Formulierung überhaupt abgegeben worden sein sollte - möglicherweise falsch
verstanden, da sich diese Aussage nur auf die schon angeführte Tatsache beziehen kann, daß
ohne Geschoß, Hülse und Tatwaffe nichts Konkretes festzustellen war.