5858/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Johann MAIER und Genossen haben am 05.05.1999 unter der

Nummer 6178/J betreffend ,, die Sicherung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren in

Wiederaufnahmeprozessen und betreffend die Sicherung des Verfahrensgrundsatzes der

amtswegigen Wahrheitsforschung gemäß § 3 der Strafprozeßordnung in Strafverfahren und

kriminalpolizeilichen Ermittlungen“ an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

gerichtet.

 

Bevor ich auf die an mich gerichteten Fragen im Einzelnen eingehe, halte ich es für

notwendig, auf folgendes hinzuweisen:

 

Die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit gegenständlichem Mordfall

wurden von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg im

Dienste der Strafrechtspflege im Auftrage sowie unter Leitung und Verantwortung des

zuständigen Gerichtes durchgeführt.

 

Im Rahmen des Verfahrens betreffend den Wiederaufnahmeantrag sind sowohl die

Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg als auch die

Kriminaltechnische Zentralstelle (KTZ) im Bundesministerium für Inneres und die

Kriminaltechnische Untersuchungsstelle Salzburg an entsprechende Aufträge des Gerichtes

gebunden.

 

In der vorliegenden Mordsache wurde weder eine Patronenhülse noch ein Geschoß

aufgefunden, die Zuordnung einer Feuerwaffe zu diesem Delikt ist daher nicht möglich.

 

Zu Frage 1:

 

Alle vom Gericht angeordneten Erhebungen aufgrund der bisherigen Wiederaufnahmeanträge

der Verteidigung wurden seitens der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos

für Salzburg unter Leitung eines mit den Erstermittlungen nicht befaßten Ermittlungsleiters

durchgeführt. Naturgemäß war es notwendig, zur Abklärung des gesamten Sachverhaltes, die

ursprünglich mit den Ermittlungen befaßten Beamten miteinzubeziehen. Sollten künftig über

Auftrag des Gerichtes weitere Ermittlungen notwendig werden, so ist beabsichtigt, diese von

neutralen Ermittlungsbeamten unter Beiziehung der bisher mit dem Fall befaßten Beamten

durchführen zu lassen.

 

Die Beurteilung von kriminaltechnisch relevanten Fakten im Zusammenhang mit

Ermittlungen kann sich immer nur auf die bis zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen

stützen. Sollten später weitere Beweismittel aufgefunden werden, so wird, allerdings nur über

entsprechenden Gerichtsauftrag, ein neuer Befund nach wissenschaftlich fundierten Methoden

erstellt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Kriminaltechnische Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres war hinsichtlich

einer Beurteilung der aufgefundenen Waffe nicht maßgeblich befaßt. Diese Untersuchung

wurde von der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle Salzburg in Zusammenarbeit mit

dem Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Salzburg durchgeführt. Weitere

Untersuchungen hinsichtlich der aufgefundenen Waffe wurden in Form eines

Sachverständigengutachtens sowohl vom Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Wien

(Prof. Dr. MISSLIWETZ), vom Schußsachverständigen Ingo WIESER als auch von Frau

Prof. Dr. TUTSCH - BAUER (seit 1998 Nachfolgerin des in der Zwischenzeit emeritierten

Prof. Dr. SORGO des Gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Salzburg)

vorgenommen.

 

Die Einholung von Gutachten ist bekanntlich dem zuständigen Gericht vorbehalten.

 

Zur Frage 3:

 

Es ist nicht richtig, daß der Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt wurde und

kriminaltechnisch mögliche Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Der Tatort wurde

mit Metallsuchgeräten, der angrenzende See unter Beiziehung von Tauchern nach

tatrelevanten Spuren abgesucht. Weder bei der Tatortaufnahme noch bei der geraume Zeit

später aufgefundenen Waffe konnten Fingerabdrücke festgestellt werden. Hinsichtlich der

Schmauchspuren erfolgten im Verantwortungsbereich der Kriminalabteilung des

Landesgendarmeriekommandos für Salzburg keine Maßnahmen. Dies ist aus der

Lichtbildmappe der Tatortaufnahme zweifelsfrei ersichtlich.

 

Die Beauftragung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten ist, wie bereits

angeführt, einzig und allein dem Gericht vorbehalten.

 

Zu Frage 4:

 

Hiezu verweise ich im wesentlichen auf meine Antwort zu Frage 1 und 2.

 

Im Wiederaufnahmeverfahren obliegt es dem Gericht zu entscheiden, welche

Sachverständigen bestellt werden. Sollte die Kriminaltechnische Zentralstelle des

Bundesministeriums für Inneres vom Gericht mit Untersuchungen beauftragt werden, so wird

ein Befund nach dem neuesten Kenntnisstand erstellt.

 

Zu Frage 5:

 

Da es wie in der Beantwortung zu den Fragen 1, 2, und 4 dargelegt, zu keinen

Interessensüberschneidungen kam bzw. kommt, waren auch keine Maßnahmen zu treffen.

Zu Frage 6:

 

Die angebliche Erklärung eines Mitarbeiters der Kriminaltechnischen Zentralstelle des

Bundesministeriums für Inneres, das Gutachten „neutral“ zu verfassen, wurde - soferne sie in

dieser Formulierung überhaupt abgegeben worden sein sollte - möglicherweise falsch

verstanden, da sich diese Aussage nur auf die schon angeführte Tatsache beziehen kann, daß

ohne Geschoß, Hülse und Tatwaffe nichts Konkretes festzustellen war.