5859/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 28. April

1999, Nr.6173/J, betreffend Wiederherstellung rechtsstaatlich geordneter Verhältnisse beim

Vollzug des Wasserrechtsgesetzes in Kärnten - insbesondere im ländlichen Raum, beehre

ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

In den vergangenen Jahren wurden seitens des Bundesministeriums für Land - und Forst -

wirtschaft zahlreiche - darunter auch nicht unmittelbar auf das Wasserrechtsgesetz gestützte

- Initiativen getroffen, um im Bereich der Abwasserentsorgung sinnvolle Lösungen zu er -

möglichen. So wurde bereits im Jahr 1993, als Schwierigkeiten im Bereich der Abwasserbe -

seitigung in den Gemeinden zur Diskussion standen, versucht, die Länder durch die Schaf -

fung der Möglichkeit eines schwerpunktmäßigen Vorgehens nach (fachlich begründeten)

Prioritäten zu unterstützen, um die vorhandenen Mittel möglichst wirksam einsetzen zu kön -

nen.

Aufgrund dieses Prioritätenerlasses wurde u.a. seitens des Landes Kärnten ein sogenannter

,,Prioritätenkatalog" erstellt. Dieser wurde auch der Förderungsverwaltung übermittelt. Dane -

ben wurde in diversen Novellen zum Wasserrechtsgesetz, u.a. unter Bedachtnahme auf

Wünsche der Grünen versucht, einerseits Betreiber von wasserrechtlich nicht (mehr) bewil -

ligten Kleinanlagen zu entkriminalisieren bzw. andererseits administrativ eine weitestgehen -

de Abstimmung mit der Förderungsverwaltung zu ermöglichen. Hierzu muss jedoch ange -

merkt werden, dass sich die u.a. ökonomischen Ziele der Förderungsverwaltung von jenen

des Wasserrechtsgesetzes, welches eine geordnete Wasserwirtschaft zum Ziel hat, unter -

scheiden. Zuletzt wurde mit der WRG Novelle 1997, sofern der Schutz der Gewässer es er -

fordert oder gestattet ein Abweichen vom Stand der Technik ermöglicht.

 

Das Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft versucht demzufolge bereits seit Jah -

ren zu einer sinnvollen Lösung der Abwasserentsorgungsproblematik im ländlichen Raum

beizutragen.

 

Zu Frage 3:

 

Da sich der sogenannte „Sicklerlass“ nicht auf das Wasserrechtsgesetz, sondern auf

Fragen der Kanalisation bezieht, welche gemäß Art. 15 B - VG Landessache in Gesetz -

gebung und Vollziehung sind, kann und konnte das Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft mangels Zuständigkeit diesen in Vollziehung von Landesrecht ergan -

genen Erlass keiner „Prüfung“ unterziehen.

 

Unabhängig davon ist anzumerken, dass die Frage, ob im Einzelfall eine wasserrechtliche

Bewilligung für die Versickerung von Abwasser erteilt werden kann, nach den §§ 12a, 30 und

105 WRG 1959 zu beurteilen ist.

 

Zu Frage 4:

 

Es ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft aus Kärnten kein Fall bekannt,

wonach die zitierte ,,Präferenz“ des Herrn Landesrates auf den Vollzug der Wasserrechts -

behörden Auswirkungen gehabt hätte.

Zu Frage 5:

 

Unterstellungen gegenüber meinem Büro weise ich strikt zurück. Mein Kabinett war - im Ge -

genteil - bemüht, in dieser Angelegenheit zu einer allseits zufriedenstellenden Lösungsfin -

dung beizutragen. Wie bekannt, wurden zu einer Sitzung mit Fachexperten des Bundesmini -

steriums für Land - und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie und der Österreichische Kommunal - Kredit betreffend „Abwasserentsorgung im länd -

lichen Raum“ am 11. Mai 1999 auch Vertreter des Grünen Parlamentsclubs mehrmals ein -

geladen, welche zu dieser Besprechung aber nicht erschienen sind.