5895/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Klara Motter und PartnerInnen

betreffend Blutspenderverordnung

(Nr. 6181/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Für die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen kommen grundsätzlich erst

Personen in Betracht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf Grund dieses

Umstandes ist daher davon auszugehen, daß nur ein geringer Teil der SchülerInnen

für Blutspendeaktionen überhaupt in Betracht kommt. Besondere Werbemaßnahmen

zum Ansprechen dieser Zielgruppe sind daher nicht in Aussicht genommen.

 

Zu Frage 2:

Schülerausweise können deswegen nicht als amtliche Lichtbildausweise im Sinne

des § 1 Z 2 der Blutspenderverordnung BGBl. II Nr.100/1999 anerkannt werden,

weil sie die Kriterien für das Vorliegen eines amtlichen Lichtbildausweises nicht

erfüllen. Amtliche Lichtbildausweise müssen insbesondere durch Gesetz oder

Verordnung vorgesehen und von einer Behörde in hoheitlicher Funktion ausgestellt

sein. Die rechtliche Beurteilung, daß ein Schülerausweis nicht als amtlicher

Lichtbildausweis zu qualifizieren ist, wurde auch vom zuständigen

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestätigt.

 

Zu Frage 3:

Der Identitätsnachweis kann mit jedem amtlichen Lichtbildausweis erfolgen.

Zu Frage 4:

Da es sich - wie bereits festgehalten - grundsätzlich um Personen handeln muß, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, daß der weitaus

überwiegende Teil einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Paß, Personalausweis,

Mopedausweis, Führerschein) besitzt.

 

In jenen Fällen, in denen eine Blutspendeaktion in einer Schule unter Einbeziehung

der Schulleitung stattfindet, ist aus Sicht meines Ressorts jedoch auch ein

Schülerausweis zum Nachweis der Identität geeignet. Es ist daher für eine Novelle

der Blutspenderverordnung in Aussicht genommen, für diese Fälle den

Identitätsnachweis auch durch einen Schülerausweis zu ermöglichen, daß der

Zweck der Regelung auch auf diese Weise erreicht werden kann. Überdies hat mein

Ressort bis zu dieser Änderung der Rechtslage durch Erlaß sichergestellt, daß bei

Blutspendeaktionen, die an Schulen unter Einbeziehung der Schulleitung

durchgeführt werden, der Identitätsnachweis auch durch einen Schülerausweis

erfolgen kann.