5895/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Klara Motter und PartnerInnen
betreffend Blutspenderverordnung
(Nr. 6181/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Für die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen kommen grundsätzlich erst
Personen in Betracht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf Grund dieses
Umstandes ist daher davon auszugehen, daß nur ein geringer Teil der SchülerInnen
für Blutspendeaktionen überhaupt in Betracht kommt. Besondere Werbemaßnahmen
zum Ansprechen dieser Zielgruppe sind daher nicht in Aussicht genommen.
Zu Frage 2:
Schülerausweise können deswegen nicht als amtliche Lichtbildausweise im Sinne
des § 1 Z 2 der Blutspenderverordnung BGBl. II Nr.100/1999 anerkannt werden,
weil sie die Kriterien für das Vorliegen eines amtlichen Lichtbildausweises nicht
erfüllen. Amtliche Lichtbildausweise müssen insbesondere durch Gesetz oder
Verordnung vorgesehen und von einer Behörde in hoheitlicher Funktion ausgestellt
sein. Die rechtliche Beurteilung, daß ein Schülerausweis nicht als amtlicher
Lichtbildausweis zu qualifizieren ist, wurde auch vom zuständigen
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestätigt.
Zu Frage 3:
Der
Identitätsnachweis kann mit jedem amtlichen Lichtbildausweis erfolgen.
Zu Frage 4:
Da es sich - wie bereits festgehalten - grundsätzlich um Personen handeln muß, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, daß der weitaus
überwiegende Teil einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Paß, Personalausweis,
Mopedausweis, Führerschein) besitzt.
In jenen Fällen, in denen eine Blutspendeaktion in einer Schule unter Einbeziehung
der Schulleitung stattfindet, ist aus Sicht meines Ressorts jedoch auch ein
Schülerausweis zum Nachweis der Identität geeignet. Es ist daher für eine Novelle
der Blutspenderverordnung in Aussicht genommen, für diese Fälle den
Identitätsnachweis auch durch einen Schülerausweis zu ermöglichen, daß der
Zweck der Regelung auch auf diese Weise erreicht werden kann. Überdies hat mein
Ressort bis zu dieser Änderung der Rechtslage durch Erlaß sichergestellt, daß bei
Blutspendeaktionen, die an Schulen unter Einbeziehung der Schulleitung
durchgeführt werden, der Identitätsnachweis auch durch einen Schülerausweis
erfolgen kann.