5904/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Volker Kier, Madeleine Petrovic und PartnerInnen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Sozialversicherung für Prostituierte (Nr. 6266/J).

 

 

Einleitend möchte ich zu vorliegender Thematik folgendes festhalten: Durch das Ar -

beits - und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997 (in Kraft getreten mit 1.1.1998) sind

selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Ein -

künfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, in die

Kranken - und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in die Unfallversiche -

rung nach dem ASVG einbezogen worden, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht

bereits einer Pflichtversicherung unterliegen. Somit können auch Prostituierte der

Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen, wenn die GSVG - Beitrags -

grundlage einen bestimmten Grenzwert übersteigt. Überschreitet die aus den Ein -

künften abgeleitete Beitragsgrundlage die Versicherungsgrenze nicht, so könnte ein

Antrag auf Einbeziehung in die Krankenversicherung nach dem GSVG gestellt wer -

den.

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes aus:

Zur Frage 1:

 

Wie aus dem Bericht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

hervorgeht, sind zum Stand 4.6.1999 bundesweit 51 Prostituierte als neue Selb -

ständige gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG erfasst, das heißt, aufgrund einer Anmeldung

in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Es handelt sich durchwegs um weibli -

che Versicherte. Die Verteilung nach Bundesländern stellt sich dar wie folgt:

 

Wien:                                    15

Niederösterreich:                   2

Burgenland:                         19

Oberösterreich:                    12

Steiermark:                              2

Kärnten:                                  1

 

Zur Frage 2:

 

Zur Durchführung der Pflichtversicherung der neuen Selbständigen ist zwischen der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und den Abgabenbehörden

des Bundes ein umfassender Datenaustausch, vor allem die verschiedenen steuerli -

chen Einkunftsarten betreffend, vorgesehen. Ungeachtet der bestehenden Melde -

verpflichtung wurden der genannten Anstalt vom Bundesrechenzentrum die Namen

und Einkommensdaten all jener Freiberufler übermittelt, die 1998 im voraus Ein -

kommensteuer bezahlten und in deren letztgültigem Einkommensteuerbescheid Ein -

künfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit aufscheinen. Soweit bei

Prostituierten in den Jahren 1995 oder 1996 einschlägige Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG über der Versicherungsgrenze vorlagen und die Steuerdaten

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt wurden, hat

die Ersterfassungsaktion des genannten Sozialversicherungsträgers im Frühjahr

1998 auch die Prostituierten erreicht (Zusendung einer Versicherungserklärung

sowie einer Informationsbroschüre).

Auch über Steuerberater, Rechtsanwälte etc. besteht die Möglichkeit einschlägige

Informationen zu erhalten. Auf individuelle Anfrage oder bei Interesse der Berufs -

gruppe stehen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für nähere Informationen

jederzeit zur Verfügung. Eine Initiative der Anstalt, die Prostituierten über die

erwähnte Informationsaktion hinaus zusätzlich von sich aus speziell über die neue

Sozialversicherung zu informieren, wurde - wie im Regelfall auch für andere Berufs -

gruppen - bis dato nicht ergriffen.

 

Zur Frage 3:

 

Im allgemeinen - wie auch aus meinen obigen Ausführungen hervorgeht - wird eine

Pflichtversicherung für Prostituierte aufgrund der Einkünfte aus gewerblicher Tätig -

keit als Selbständige nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG in Betracht kommen. Eine Sozial -

versicherung als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG scheidet mangels ein -

schlägiger Sachverhalte (Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhän -

gigkeit) grundsätzlich aus. Da Prostituierte in der Privatsphäre ihrer Kunden tätig

werden, fallen sie nicht unter die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG (freie

Dienstnehmer), weil diese Versicherung eine Tätigkeit im Rahmen eines Geschäfts -

betriebes etc. voraussetzt.

 

Eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer (bzw. freier Dienstnehmer) könnte je -

doch bestehen, wenn die tatsächliche Basis der Prostitution eine andere Tätigkeit ist

(z.B. Bardamen, etc.), ohne dass die Prostitution deshalb versicherungsfrei wäre

(Arbeitsvertragsinhalt von Bardamen ist nicht die Ausübung der Prostitution).

 

Der Vollständigkeit halber möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass durch die

Einbeziehung der neuen Selbständigen in das GSVG die bestehende Möglichkeit

der freiwilligen Versicherungen nach dem ASVG in der kranken - und Pensionsversi -

cherung unberührt geblieben ist.

Zur Frage 4:

 

Für die Jahre 1996 und 1997 existieren keine Daten, da die Pflichtversicherung für

neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst seit 1.1.1998 besteht. Was die

Leistungen der Krankenversicherung nach dem GSVG betrifft, ist festzuhalten, dass

der Leistungsaufwand (Sach- und Geldleistungen) bis dato unter ATS 100.000,--

liegt.

(Leistungen aus der Pensionsversicherung sind dabei zu vernachlässigen.)