5905/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 10. Mai 1999 unter

der Nr. 6225/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend das österreichische

Kontingent in Albanien gerichtet.

 

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die österreichische Bundesheereinheit in Albanien ist ausschließlich zur Teilnahme an der

multinationalen Operation ,,Allied Harbour“ zur humanitären Hilfeleistung für Vertriebene

aus dem Kosovo entsendet. Die Bundesregierung hat dabei zuletzt durch Beschluß vom

26. Mai 1999 gemäß § 4 Abs. 3 KSE - BVG bestimmt, daß die entsendeten Personen die

Einsatzweisungen des UNHCR bzw., „so lange auf dessen Ersuchen zur Leitung von

Hilfsmaßnahmen ein Kommando der NATO eingerichtet ist, dessen Weisungen zu befol -

gen haben“. Dies deshalb, weil der UNHCR die NATO ersucht hat, den humanitären Ein -

satz in Albanien zu koordinieren, um ein möglichst einheitliches und wirksames Vorgehen

aller internationalen Hilfstätigkeiten sicherzustellen. Damit wurden die von Österreich ent -

sendeten Personen nicht generell dem Kommando der NATO unterstellt. Vielmehr sind

zur Sicherstellung einer bestmöglichen Koordination des humanitären Einsatzes diesbe -

zügliche Anordnungen des NATO - Kommandos entgegenzunehmen. Die österreichische

Einheit ist mithin auf Zusammenarbeit mit dem NATO - Kommando ausschließlich im Rah -

men von "Allied Harbour“ hinsichtlich der humanitären Hilfe im Zusammenhang mit dem

Aufbau des Österreich - Camps angewiesen. Jede Verbindung österreichischer Bundes -

heerangehöriger zur Operation ,Allied Force1‘, an der Österreich nicht teilgenommen hat,

ist damit ausgeschlossen.

 

Österreich ist es neutralitätsrechtlich nicht verboten, im Rahmen eines multinationalen

humanitären Hilfseinsatzes mit Personen bzw. Einheiten von solchen Staaten zusammen -

zuarbeiten, welche an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind. Auf Grund der genannten

Sachlage ist die gewählte Vorgangsweise mit dem österreichischen Neutralitätsstatus

vereinbar.

 

Zur Frage 3:

 

Im Lichte der im Kosovo nunmehr eingetretenen Entwicklungen hat sich diese Frage un -

terdessen auf andere Weise gelöst.