5918/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 10. Mai 1999

unter der Nr. 6228/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -

fend Evakuierungseinsatz in Galtür gerichtet.

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Hilfeersuchen erfolgten im diplomatischen Weg; diese Frage betrifft daher

keinen Gegenstand meiner Vollziehung gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG.

 

Zu Frage 2:

Dazu ist festzuhalten, daß die bisherige österreichische sicherheitspolitische

Tradition einer Bewilligung zur Durchfuhr von Kriegsmaterial zum Zweck der

Teilnahme an Übungen eines Militärbündnisses entgegensteht. Die politischen

Umwälzungen der letzten Jahre haben jedoch die zuständigen österreichischen

Stellen veranlaßt, die bisherige Praxis einer Überprüfung zu unterziehen. Diese

Prüfung, die sich sowohl auf rechtliche als auch auf praktische Fragen fremder

Militärtransite bezieht, ist zur Zeit noch im Gang.

 

Zu Frage 3:

Wie mir mitgeteilt wurde, ist beim Bundesministerium für auswärtige Angele -

genheiten eine Rechnung der Firma British Petrol (BP) in der Höhe von

S 576.438,68 für die Betankung der amerikanischen Hubschrauber einge -

gangen. Diese Rechnung wird an das Bundesministerium für Landesverteidi -

gung zur Begleichung aus den durch Ministerratsbeschluß für das Bundes -

ministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellten 30 Millionen

Schilling betreffend Lawinenkatastrophe Galtür weitergeleitet.

 

Gemäß Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, gerichtet an

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, wird durch die Bun -

desrepublik Deutschland ein Betrag von DM 135.746,-- in Rechnung gestellt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Bundes -

ministerium für auswärtige Angelegenheiten auf das bilaterale Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über

die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

(BGBl. Nr. 489/92) hingewiesen.

 

Gemäß diesem Abkommen wäre unter Art. 10 vom Entsendestaat gegenüber

dem Einsatzstaat kein Anspruch auf Ersatz der Kosten bei der Hilfeleistung

geltend zu machen. Wie mir vom Bundesministerium für auswärtige Angele -

genheiten mitgeteilt wurde, wird die Anwendung des erwähnten Abkommens

derzeit geprüft.