5929/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6316/J - NR/1999, betreffend mitteleuropäische

Flugverkehrskontrollzentrale „Donauplatte“ im Rahmen des CEATS - Projektes, die die Abge-

ordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 20. Mai 1999 an mich gerichtet haben, beehre

ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Die Verwirklichung des Projektes CEATS wurde unter meinem Amtsvorgänger Mag. Klima

von Österreich und den anderen am CEATS Projekt teilnehmenden Verkehrsministern am

Rande der 2. Paneuropäischen Verkehrsministerkonferenz am 15. März 1994 in Kreta wegen

des zu erzielenden Nutzens zu günsü gen Kosten beschlossen Vorbild hierfür bildete die bereits

bestehende Flugverkehrskontrollzentrale in Maastricht, die den oberen Luftraum der Benelux -

Staaten und Norddeutschland mit Flugsicherungsdiensten versorgt. Wenngleich die Verhand -

lungen über die vergangenen sechs Jahre zeitweise sehr mühsam voranschritten, wurden sie zu

keinem Zeitpunkt eingestellt und auch die Austro Control GmbH (ACG) in allen fachlichen

Entscheidungsgremien eingebunden.

 

Zu Frage 2:

 

Eine Kosten - Nutzenrechnung wurde durch die an CEATS teilnehmenden Staaten bereits 1997

in Auftrag gegeben und der Entscheidung über die Verwirklichung von CEATS zugrunde

gelegt.

Zu den Fragen3,4 und 5:

 

Österreich (BMWV und ACG) brachte 1997 insgesamt folgende vier Standortangebote für

CEATS ein:

Wien Donau - City, Wien - Erdberg, Wien - Baumgasse und die Erweiterung der bestehenden ACG

Zentrale in der Schnirchgasse.

Die in Auftrag gegebene Studie der externen Konsulentenfirma SCANAVIA (Dänemark) reihte

Wien Donau - City an erste Stelle der geeigneten Standorte für CEATS, unmittelbar vor den

Standortangeboten aus Budapest und Prag, welche wiederum die weiteren drei österreichischen

Standortangebote auf die Plätze drei bis sechs in der o.a. Reihenfolge setzten. Den Erkennt -

nissen der SCANAVIA Studie wurde durch die CEATS Verkehrsminister gefolgt, so daß

Österreich einerseits nicht in der Situation war, einseitig einen Standort festzulegen. Anderer -

seits hätte die Weitergabe der Grundstückskosten an die EUROCONTROL die Errichtung der

Zentrale in Wien unwahrscheinlich gemacht, da alle anderen „CEATS Standortanbieter“

(Ungarn, Tschechien, Slowenien, Kroatien und Slowakei) das Grundstück kostenfrei zur

Verfügung gestellt hätten.

Der Begriff Steuerausfall kann keineswegs zur Anwendung gebracht werden, da bei Fortbestand

des status quo in Österreich keine Leistungen für andere Lufträume erbracht würden. Zur

Summe von 100 Millionen ATS Steuerausfall kann nicht Stellung bezogen werden, da einer -

seits ein Privilegienabkommen bislang nicht abgeschlossen wurde und auch die Summe geprüft

werden müßte. Wesentlich ist jedenfalls, daß der allfällige Entgang eines Steuerteilbereiches im

Kontext des geschätzten Gesamtinvestitionsvolumen von ATS 1,5 Milliarden zu sehen ist,

wovon ein Guffeil auf österreichische Unternehmen infolge des Standortvorteiles fallen wird.

Die Anzahl der erforderlichen Arbeitsplätze entspringt einer Machbarkeitsstudie, welche durch

die Fachexperten der Staaten in Zusammenarbeit mit internationalen Luftfahrtorganisationen

erstellt wurde. Die Studie wird im zweiten Halbjahr von der Projektplanungs - und implementie -

rungsstelle auf ihre Aktualität geprüft und erforderlichenfalls angepaßt.

 

Zu Frage 6:

 

Die Form der Übertragung des CEATS Grundstückes an die EUROCONTROL, als Flugsiche -

rungsbetreiber, ist bislang nicht entschieden und soll in bevorstehenden Verhandlungen einer

Klärung zugeführt werden. Als Rechtsgrundlagen könnten österreichische Beispiele wie UNO

City, OPEC etc herangezogen werden. Für Österreich werden bei diesem Projekt für die

Errichtung und den Betrieb der Zentrale keine Kosten auflaufen.

Zu Frage 7:

 

Gegenwärtig obliegt durch das Luftfahrtgesetz (LFG - BGBl. Nr. 253/1957 i. d. g. F.) die

Flugsicherung der ACG (§120 - mit der möglichen Ausnahme bei Flugfeldern). Durch die

Ratifizierung des gesetzesändernden internationalen Abkommens betreffend CEATS, welches

bereits im Juli 1997 aufgrund der Beschlußfassung der Bundesregierung vom 17. Juni 1997

durch Österreich zusammen mit den anderen CEATS Staaten und EUROCONTROL unter -

zeichnet wurde, wird die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

 

Zu 7/2 und 8:

 

Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen, da einerseits das zu erwartende Verkehrsauf -

kommen einen höheren Personalstand erforderlich machen wird, ein Gutteil des bestehenden

ACG Personals eine entsprechende Anstellung bei CEATS/EUROCONTROL finden kann und

die Gebührenregelung weiterhin in der Staatenkompetenz verbleibt. Auch ist zu erwarten, daß

die Austro Control GmbH verschiedene Leistungen für CEATS erbringen kann.

 

Zu Frage 9:

 

Ja, da CEATS nur zivile Flugsicherungen zusammenschließt, wobei jedoch militärische

Interessen in nationaler Hand bleiben und nur im Bedarfsfall mit der CEATS Zentrale koordi -

niert werden (z.B.: militärische Übungen)

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Der Leiter der Sektion Luftfahrt in meinem Bundesministerium ist als Eigentümervertreter,

entsprechend dem GesmbH - Gesetz, gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control

GmbH, der Flughafen Graz GmbH und der Flughafen Salzburg GmbH. Da in all diesen Gesell -

schaften die Republik Österreich alleiniger bzw. 50% Eigentümer ist, kann in der Mitgliedschaft

eines dem Eigentümer zuzuordnenden Organwalters keine Inkompatibilität erkannt werden.