5931_u1/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen
vom 11. Mai 1999, Nr. 6242/J, betreffend Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken,
deren Beantwortung mir aufgrund der bereits seinerzeit dargelegten Umstände nicht in der
gemäß § 91 Abs. 4 GOG vorgesehenen Frist möglich war, beehre ich mich nunmehr
aufgrund einer von der Monopolverwaltung GmbH dem Bundesministerium für Finanzen zur
Verfügung gestellten Information folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der Umsatz einer Tabaktrafik hängt in erster Linie von der Kundenfrequenz des jeweiligen
Standortes ab, wobei es laut Darstellung der Monopolverwaltung GmbH unerheblich ist, ob
sich der Standort in einem Einkaufszentrum oder in einem Bahnhofsbereich befindet.
Zu 2.:
Die Genehmigung zur Neuerrichtung einer Tabaktrafik setzt nach § 24 Abs. 2 Tabakmono -
polgesetz (TabMG) 1996 voraus, daß eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages be -
nachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint. Die Prüfung dieser Voraussetzung
erfolgt jeweils im Einzelfall durch die Monopolverwaltung GmbH und die Standesvertretung
der Tabaktrafikanten.
Bezüglich der Neuerrichtung von Tabaktrafiken in Einkaufszentren gibt es sowohl Beispiele
für Umsatzeinbußen als auch für Umsatzsteigerungen benachbarter Trafiken. Das ist jeweils
im Einzelfall zu prüfen.
Zu 3.:
Die Verlegung einer Tabaktrafik orientiert sich an der bereits angeführten Bestimmung des
§ 24 Abs. 2 TabMG 1996, wobei es der Monopolverwaltung GmbH und der Standesver -
tretung der Tabaktrafikanten obliegt zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung genannten Vor -
aussetzungen gegeben sind.
Zu 4.:
Nach Ansicht der Monopolverwaltung GmbH zeigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
daß der betreffende Standort eine kaum ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage für
den Trafikinhaber liefert. Außerdem hat die Monopolverwaltung GmbH darauf hingewiesen,
daß es sich um keine Bahnhofstrafik, sondern um einen Kiosk an der Bundesstraße gehan -
delt hat, hinter dem laut Fahrplan der ÖBB der "unbesetzte Bahnhof Wolfsberg - Priel, Fahr -
kartenverkauf im Zug“, gelegen ist.
Zu 5.:
Nach Information der Monopolverwaltung GmbH handelt es sich um keine Neuerrichtung
einer Trafik sondern um die Verlegung des Standortes, um dem Trafikinhaber auf Dauer
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu bieten. Die Trafik wurde im sogenannten
„Aufstiegsweg“ vergeben, das heißt, daß ein anderer Standort aufgegeben wurde.
Zu 6.:
Der derzeitige Inhaber dieser Trafik ist Herr Dieter Bardel (Sohn von Herrn Gerhard Bardel).
Zu 7.:
Die derzeitige Inhaberin dieser Trafik ist Frau Marlene Bardel.
Zu 8.:
Vom 1. Jänner 1992 bis 31. Juli 1998 waren sowohl Herr Gerhard Bardel als auch Frau
Marlene Bardel Tabaktrafikanten. Die Verleihung der Tabaktrafik an die Gattin erfolgte als
Äquivalent für die Aufgabe des Tabakverlages in Wolfsberg durch Herrn Gerhard Bardel.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 24 TabMG 1968, das bis
Ende 1995 Geltung hatte, in den Fällen der Kumulierung das Anbot des Bewerbers um eine
Tabaktrafik mit Einverständnis der
Besetzungskommission zugelassen werden konnte.
Zu 9.:
Im TabMG 1968 selbst gab es keine Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen. Die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten, die bis 1995 in Geltung standen
sahen keine Befassung des jeweiligen Landesgremiums bei Genehmigung einer Nebenbe -
schäftigung vor (Punkt 23 Abs. 3 lit. i).
Zu 10.:
Bei der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung war aufgrund der Allgemeinen Vertrags -
bedingungen für Tabaktrafikanten keine Befristung erforderlich.
Zu 11.:
Nach Darstellung der Monopolverwaltung GmbH erfolgte die Genehmigung der Nebenbe -
schäftigung als Teil des Äquivalents für die Aufgabe des Tabakverlages. Seit 1. August 1998
ist Herr Gerhard Bardel nicht mehr Tabaktrafikant.
Zu 12.:
Die Genehmigung der Nebenbeschäftigung ist nicht genereller Natur, sondern auf die Mit -
wirkung in der Tabaktrafik Hoher Platz 24 in Wolfsberg beschränkt.