5931/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen

vom 11. Mai 1999, Nr. 6242/J, betreffend Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, das bis Ende 1995 in Geltung gestanden ist und auf

den gegenständlichen Fall anzuwenden war, waren für Trafikangelegenheiten ausschließlich

die Austria Tabakwerke AG bzw. die Monopolverwaltungsstellen zuständig. Durch das

Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wurde die Monopolverwaltung GmbH ge -

gründet, auf welche die bisher der Austria Tabakwerke AG (nun Austria Tabak AG) über -

tragenen Aufgaben hinsichtlich der Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeug -

nissen übergegangen sind. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt nur die Verwaltung

der Anteilsrechte an der Monopolverwaltung GmbH.

 

Ich möchte daher darauf hinweisen, daß die gestellten Fragen Entscheidungen von Organen

dieser Unternehmen, also von selbständigen juristischen Personen, die unter eigener

Verantwortung tätig werden, betreffen und keine in die Zuständigkeit des Bundes -

ministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und insbesondere auch

keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten sind. Sie

sind daher von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht

umfaßt. Im Hinblick darauf kann ich mich zu diesen Fragen, die ich zu beantworten

beabsichtige, nur im Einverständnis mit der Monopolverwaltung GmbH aufgrund einer von

der Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information äußern.

 

Aus diesem Umstand ist es mir aber leider nicht möglich, die Frist gemäß § 91 Abs. 4 GOG

einzuhalten wofür ich um Verständnis ersuche.