5931/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen
vom 11. Mai 1999, Nr. 6242/J, betreffend Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, das bis Ende 1995 in Geltung gestanden ist und auf
den gegenständlichen Fall anzuwenden war, waren für Trafikangelegenheiten ausschließlich
die Austria Tabakwerke AG bzw. die Monopolverwaltungsstellen zuständig. Durch das
Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wurde die Monopolverwaltung GmbH ge -
gründet, auf welche die bisher der Austria Tabakwerke AG (nun Austria Tabak AG) über -
tragenen Aufgaben hinsichtlich der Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeug -
nissen übergegangen sind. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt nur die Verwaltung
der Anteilsrechte an der Monopolverwaltung GmbH.
Ich möchte daher darauf hinweisen, daß die gestellten Fragen Entscheidungen von Organen
dieser Unternehmen, also von selbständigen juristischen Personen, die unter eigener
Verantwortung tätig werden, betreffen und keine in die Zuständigkeit des Bundes -
ministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und insbesondere auch
keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten sind. Sie
sind daher von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht
umfaßt. Im Hinblick darauf kann ich mich
zu diesen Fragen, die ich zu beantworten
beabsichtige, nur im Einverständnis mit der Monopolverwaltung GmbH aufgrund einer von
der Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information äußern.
Aus diesem Umstand ist es mir aber leider nicht möglich, die Frist gemäß § 91 Abs. 4 GOG
einzuhalten wofür ich um Verständnis ersuche.