5974/AB XX.GP
Die unter Zl. 6319/J - NR/1999 (XX. GP) gestellte Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser, Freundinnen und Freunde vom 20. Mai 1999 betreffend die Überstunden, Teil -
zeitarbeit und Arbeitszeitverkürzung beehre ich mich, wie folgt zu beantworten.
Im Zusammenhang mit dem in der gegenständlichen Anfrage wiederholt verwendeten
Begriff des ,,Teilzeitarbeitsplatzes“ ist einleitend zu bemerken, daß der Rechnungshof in
seiner Ingerenz gelegene Arbeitsplätze - im Einklang mit § 36 Abs 2 des Beamten - Dienst -
rechtsgesetzes 1979 - nur für Aufgaben vorsieht, die die volle Normalarbeitskraft eines
Menschen erfordern.
Es bestanden und bestehen jedoch im Bereich des Rechnungshofes Teilzeitbeschäftigun -
gen. Im Sinne des aus der gegenständlichen Anfrage zum Ausdruck kommenden Infor -
mationsbedürfnisses legt der Rechnungshof deshalb der nachstehenden Beantwortung
die Teilzeitbeschäftigungen seines
Bereichs zugrunde.
Zu 1)
„Wie hoch ist die Anzahl der Überstunden in Ihrem Ministerium im Vergleich zu der vor
fünf Jahren?“
Nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Anfrage verfügbaren Daten stellt sich die Anzahl
der Überstunden im fragegegenständlichen Vergleichszeitraum wie folgt dar:
|
März 1994 |
März 1999 |
angeordnete Einzelüberstunden |
51,8 |
16,8 |
Überstundenpauschalen |
362,7 |
236,9 |
Zu 2)
„Wieviele Teilzeitarbeitsplätze existieren derzeit in Ihrem Ministerium, wieviel waren es
vor fünf Jahren?“
Auf der Grundlage der gesetzlichen Möglichkeiten der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Aus -
maßes (Beamtinnen und Beamte) bzw der dienstvertraglichen Vereinbarung des jewei -
ligen Ausmaßes der Dienstzeit (Vertragsbedlenstete) waren zum 1. März 1994 zehn Mit -
arbeiterinnen und zum 1. März 1999 vierzehn Mitarbeiterinnen des Rechnungshofes
teilzeitbeschäftigt.
Zu 3)
„Wie teilen sich die Überstunden und Teilzeitarbeitsplätze jeweils auf Frauen und
Männer auf?“
Im März 1999 entfielen auf Frauen 158 und auf Männer 95,7 Überstunden (einschließ -
lich Pauschalen).
Zum 1. März 1999 waren vierzehn Frauen und kein Mann des Rechnungshofes teilzeit -
beschäftigt.
Zu 4)
"Welchen Gehaltsstufen sind Überstunden und Teilzeitarbeitsplätze, getrennt nach
Frauen und Männern, zuzuordnen?“
Gemäß den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes maßgeblichen
Bestimmungen des § 28 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 11 des Vertragsbediensteten -
gesetzes 1948 werden die Gehälter der Beamtinnen und Beamten bzw Vertragsbedien -
steten in erster Linie durch die Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe - und lediglich in
ihr durch die Gehalts - bzw. Entlohnungsstufe - bestimmt. Im Sinne des aus der gegen -
ständlichen Frage zum Ausdruck kommenden Informationsbedürfnisses wird deshalb
nachstehend auf die unterschiedlichen Verwendungs - und Entlohnungsgruppen, denen
die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes zuzuzählen sind,
Bezug genommen.
Die Zuordnung der Anzahl der Überstunden (einschließlich Pauschalen) auf Verwen -
dungs- bzw Entlohnungsgruppen - aufgegliedert nach Frauen und Männern - stellt sich
zum 1. März 1999 wie folgt dar:
|
Frauen |
Männer |
A1 /a/v1 |
32,1 |
51,0 |
A2/b/v2 |
64,2 |
44,7 |
A3/C/c/v3 |
61,7 |
0 |
Die zum 1. März 1999 teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen waren den nachstehenden
Verwendungs - und Entlohnungsgruppen zugeordnet:
A1/A/a 3
A2/B/b 2
A3/C/c
9
Zu 5)
„In welchem Ausmaß gedenken Sie die Anzahl der Überstunden zu reduzieren? Wieviele
zusätzliche Stellen wären dadurch möglich?“
Im Sinne der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ge -
währte und gewährt der Rechnungshof Überstunden nur im für seine ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung unumgänglich notwendigen Ausmaß. Schon allein wegen dieser Rah -
menbedingungen erachte ich eine weitere Reduktion von Überstunden und eine damit
verbundene Schaffung zusätzlicher Stellen für schwer realisierbar.
Überdies ist wegen des unregelmäßigen Anfalls von Überstundenleistungen und ihrer
Verteilung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten
des Rechnungshofes sowie auf unterschiedliche Funktionen und Verwendungsgruppen
die Schaffung zusätzlicher Stellen mit vertretbarem Beschäftigungsausmaß durch eine
allfällige Reduktion von Überstunden außerordentlich schwierig.
Zu 6. 7) und 8)
„Wie hoch ist derzeit der Anteil an ausgeschriebenen Stellen, die als Teilzeitarbeitsplätze
ausgewiesen sind oder auf welchen Teilzeitarbeit möglich wäre?“
„Denken Sie daran, in Zukunft alle Stellen auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschrei -
ben, wenn nicht, warum nicht?"
„Welche Vorteile bzw. welche Nachteile würde eine vermehrte Besetzung mit Teilzeitar -
beitsplätzen bringen?“
Derzeit hat der Rechnungshof keine Stellen als „Teilzeitarbeitsplätze“ ausgeschrieben,
wohl aber - wie bereits dargelegt - Teilzeitbeschäftigungen eingerichtet. Ich beabsichtige
nicht, „in Zukunft alle Stellen auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben“, weil be -
züglich des Prüfdienstes der Rechnungshof vermehrte Teilzeitbeschäftigungen insbe -
sondere wegen der Durchführung von
Gebarungsüberprüfungen an Ort und Stelle, die
auch mehrwöchige Abwesenheiten außerhalb Wiens bewirken, im Hinblick auf die erfor -
derliche ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung für nicht unproblematisch erachtet.
Im Bereich des administrativen Unterstützungsdienstes des Rechnungshofes, der grund -
sätzlich Teilzeitbeschäftigungen zugänglich ist, sind - wie bereits vorstehend zum Aus -
druck gebracht - derzeit keine Stellen ausgeschrieben.
Im Zusammenhang mit Vor - und Nachteilen einer vermehrten Besetzung mit ,, Teilzeit -
arbeitsplätzen“ erachtet der Rechnungshof Teilzeitbeschäftigungen im administrativen
Unterstützungsdienst - wie oben dargelegt - im Fall der Bereitschaft der betroffenen Mit -
arbeiterinnen und Mitarbeiter zur Festlegung von Blockzeiten und variabler Zuordnung
der Arbeitszeiten entsprechend dem Arbeitsanfall für grundsätzlich vertretbar.
Überdies ist der Rechnungshof bemüht, die Verwendung der Mitarbeiterinnen und Mitar -
beiter auch im Prüfdienst im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und unter Bedacht -
nahme auf die Anliegen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter flexibel zu
gestalten, um auch in diesem Bereich eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen.
Zu 9) und 10)
„Welchen Arbeitsplatzeffekt würde eine Senkung der gesetzlichen Arbeitszeit auf 35 Wo -
chenstunden im öffentlichen Dienst zur Folge haben?“
„Welchen Kostenaufwand würde dies für Ihr Ministerium bedeuten?“
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 und die ihm
durch das fünfte Hauptstück des Bundes - Verfassungsgesetzes übertragenen Aufgaben der
Rechnungs - und Gebarungskontrolle erachtet der Rechnungshof die Beantwortung der ge -
genständlichen Frage 9 nicht in seiner Ingerenz gelegen.
Unter der Annahme eines mit einer Senkung der Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden
verbundenen vollen Lohnausgleichs und unveränderter Aufgaben der Rechnungs - und
Gebarungskontrolle würde der Rechnungshof
eine Erhöhung des Betriebsaufwandes (zu -
sätzlicher Personal - und arbeitsplatzbezogener Aufwand) erwarten. Da jedoch die tat -
sächlichen Rahmenbedingungen der fragegegenständlichen Maßnahme gegenwärtig
nicht näher bestimmt sind, darf ich um Verständnis dafür ersuchen, daß der Rech -
nungshof von einer Quantifizierung der damit für ihn verbundenen Kosten Abstand
nimmt.