5983/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Reiheis und Genossen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend "gesetzliche Regelung hinsichtlich der Errich -

tung von Sendestationen für Mobiltelefone", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Eine spezielle zivilrechtliche Möglichkeit, die Errichtung von Sendemasten im unmit -

telbaren Wohngebiet zu verhindern, ist nicht gegeben. Allerdings könnten allfällige

Auswirkungen derartiger Anlagen, die als Immissionen zu qualifizieren wären, zivil -

rechtlich bekämpft werden. Einwirkungen durch Immissionen müssen nämlich

grundsätzlich nicht geduldet werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnis -

sen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstük -

kes wesentlich beeinträchtigen. Der durch eine solche Immission beeinträchtigte

Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch

dann, wenn die Einwirkungen in Form von elektrischen oder magnetischen Feldern

bzw. Wellen bestehen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass nicht nur das subjektive

Empfinden eines bestimmten Anrainers durch die Sendeanlage gestört ist, sondern

dass die Einwirkung insgesamt als eine wesentliche Beeinträchtigung qualifiziert

werden kann. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft sind allerdings, wie auch in

der Einleitung der Anfrage erwähnt, tatsächliche Beeinträchtigungen von Anrainern

durch derartige Sendeanlagen nicht (oder zumindest nicht eindeutig) feststellbar.

Zu 2 und 3:

 

Eine unterschiedliche Behandlung der Rechte von Anrainern, je nachdem, ob diese

beispielsweise Mieter von Genossenschaftswohnungen oder von sonstigen Woh -

nungen oder Bedienstete in öffentlichen oder in privaten Gebäuden sind, wäre kaum

zu rechtfertigten. Sofern ein Bedarf gesehen wird, Anrainern von künftig zu errich -

tenden Sendeanlagen ein "Mitspracherecht" einzuräumen, müsste eine solche Re -

gelung wohl auf die mögliche Beeinträchtigung (also etwa die räumliche Entfernung

zu dem in Aussicht genommenen Standort der Sendeantenne) Bezug nehmen und

dürfte nicht nach dem Arbeitsort oder der rechtlichen Qualifikation des Mietrechts

differenzieren.

 

Für eine allfällige Änderung oder Ergänzung der rechtlichen Möglichkeiten von

Nachbarn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Sendeanlagen wäre im Übri -

gen das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zuständig.