5985/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Brigitte Povysil und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend "Bezirksgericht Linz - Land", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Das Vorhaben, den Sitz des Bezirksgerichtes Linz - Land vom Stadtteil Urfahr der

Landeshauptstadt Linz nach Traun zu verlegen, ist mir bekannt. Die Verlegung wird

frühestens im Jahre 2002 erfolgen. Was die personelle Besetzung des Gerichtes in

Traun anlangt, bin ich auf Grund der Erfahrungen bei den Reorganisationsmaßnah -

men in Wien und Niederösterreich überzeugt, dass im Großraum Linz in ausreichen -

der Zahl Gerichtsbedienstete tätig sind, die an einem Arbeitsplatz in Traun interes -

siert sind.

 

Zu 2 und 3:

Die Raumnot des Bezirksgerichtes Linz, die erforderliche Sanierung des Gerichtsge -

bäudes in Linz - Urfahr und der Umstand, dass das Bezirksgericht Linz - Land seinen

Sitz außerhalb seines Sprengels hat und vom Großteil der Sprengelbevölkerung nur

durch eine zeitraubende Fahrt quer durch Linz erreichbar ist, waren Anlass, die

Standorte und örtlichen Zuständigkeiten der Bezirksgerichte im Großraum Linz zu

überdenken. Im Zuge der jedenfalls erforderlichen Baumaßnahmen sollen Möglich -

keiten zu Verbesserungen genutzt werden.

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat daher auf Ersuchen

des Bundesministeriums für Justiz eine Studie zur Erreichbarkeit in Betracht kom -

mender Standorte für die Wohnbevölkerung in Auftrag gegeben. Die Kosten der

Studie betrugen 348.000 S und wurden vom Bundesbaudienst beim Landeshaupt -

mann von Oberösterreich getragen. Die Beauftragung entspricht auch den Anregun -

gen des Rechnungshofes, der im "Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungs -

hofes zum Verwaltungsjahr 1995", betreffend die Zusammenlegung von Bezirksge -

richten in Oberösterreich und Salzburg, unter Punkt 2.2, 2. Absatz (Seite 109), aus -

geführt hat:

 

"Bei dieser Gelegenheit sollte nach Auffassung des Rechnungshofes auch erwogen

werden, das für Gebiete südlich von Linz zuständige, jedoch im Norden von Linz ge -

legene Bezirksgericht Linz - Land aus Gründen der leichteren Erreichbarkeit sowie im

Interesse des Umweltschutzes in eine der Gemeinden des Gerichtssprengels zu

verlegen."

 

Das für einen Standort des Bezirksgerichtes Linz - Land wesentliche Ergebnis der

Studie ist, dass von den untersuchten Standorten Linz - Urfahr, Traun, Leonding und

Behördenzentrum beim Hauptbahnhof in Linz jener in Traun der für den Großteil der

Wohnbevölkerung des Sprengels mit Abstand am besten erreichbare ist.

 

Zu 4 und 5:

Eine der wichtigsten Aufgaben der Justizverwaltung liegt in der Erhaltung und Ver -

besserung der Rahmenbedingungen für eine funktionierende und effiziente Ge -

richtsbarkeit.

 

Die österreichische Gerichtsbarkeit weist - im Vergleich zu anderen Behördenstruk -

turen - eine große räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen mehr als dop -

pelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirkshauptmannschaften, obwohl der Bürger im

Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirkshauptmannschaft aufsucht als -

wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht.

 

Zur möglichsten Aufrechterhaltung der dezentralen Struktur der Justiz und als Ge -

genmaßnahme gegen die Konzentrationstendenzen zu den Ballungsräumen wurde

auf Vorschlag des Justizressorts in den letzten Jahren eine massive, bis an die

Grenze des Vertretbaren gehende Kompetenzverlagerung sowohl im strafrechtli -

chen als auch im zivilrechtlichen Bereich von der Gerichtshofebene zu den Bezirks -

gerichten vorgenommen.

 

Gerade die immer weiter ausgedehnten, durchaus auch besonders sensible Le -

bensbereiche berührenden Kompetenzen der Bezirksgerichte verlangen auch eine

besondere Leistungsstärke dieser Gerichtseinheiten. Dies erfordert - wie bei jedem

Unternehmen - nicht nur eine kompetente Führung durch managementorientierte

Richterpersönlichkeiten, gut aus - und fortgebildete Mitarbeiter und eine moderne

Büroausstattung, sondern auch eine gewisse Mindestgröße des Bezirksgerichtes.

 

Nur eine gewisse Mindestgröße ermöglicht eine heute auch in der Rechtsprechung

notwendige, zumindest ansatzweise Spezialisierung (im Zivilrecht, Strafrecht, Fami -

lienrecht und in der Justizverwaltung), eine unkomplizierte wechselseitige Vertretung

im Verhinderungsfalle und das möglichst ständige Antreffen wenigstens eines Rich -

ters bei Gericht.

 

Die Verbesserung der Leistungskraft der Justiz auf der Bezirksgerichtsebene durch

Vergrößerung der kleinsten Betriebseinheiten ist daher nicht durch weitere Kompe -

tenzverlagerungen, sondern nur durch eine Änderung der Bezirksgerichtsstruktur,

also eine maßvolle Zusammenlegung von Kleinst - und Kleinbezirksgerichten mög -

lich.

 

Auch der Rechnungshof hat sich in seinem bereits zitierten Tätigkeitsbericht nach -

drücklich für eine - über die Absichten der Justiz hinausgehende - Konzentration auf

Bezirksgerichtsebene ausgesprochen.

 

Bei den vom Bundesministerium für Justiz angestrebten Bezirksgerichtszusammen -

legungen handelt es sich um solche Bezirksgerichte, deren ausschließlich von ei -

nem Richter zu erledigender Rechtssprechungsanfall nicht einmal einen ganzen

Richter auslastet oder etwas größer ist, wenn das betreffende Bezirksgericht sehr

nahe beim aufnehmenden Nachbargericht gelegen ist. Bei den vom Bundesministe -

rium für Justiz in Oberösterreich angestrebten 16 Gerichtszusammenlegungen ist

auch das Bezirksgericht Neuhofen an der Krems betroffen; nach der gemeinsam mit

einem Schweizer Managementberatungsunternehmen sowie mit der Standes - und

Personalvertretung der Richter und der anderen Gerichtsbediensteten ausgearbeite -

ten Personalanforderungsrechnung lastet das Bezirksgericht Neuhofen an der

Krems einen Richter mit dem richterlich zu erledigenden Rechtssprechungsanfall

dieses Gerichtes nur mit 61 % einer Vollzeitkraft aus. Mit dem Rest seiner Arbeits -

kraft ist der Vorsteher des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems mit Aufgaben,

die auch von einem Rechtspfleger wahrgenommen werden könnten, sowie mit Ju -

stizverwaltungsagenden befasst.

Die Verhandlungen mit der Oberösterreichischen Landesregierung über die erfor -

derliche Zustimmung zu den geplanten Gerichtszusammenlegungen in Oberöster -

reich haben allerdings bisher zu keinem Erfolg geführt.

Wie die Gerichtszusammenlegungen vor einigen Jahren in Niederösterreich, aber

auch in früheren Jahren in Kärnten, in Tirol und in der Steiermark gezeigt haben, ha -

ben die betroffenen Mitarbeiter keine dienst - und besoldungsrechtlichen Nachteile

erlitten. Die konkret angesprochenen Bediensteten des Bezirksgerichtes Neuhofen

an der Krems könnten beim neuen Bezirksgericht in Traun Verwendung finden, oh -

ne dass sie dienst - und besoldungsrechtliche Nachteile gewärtigen müssten; viel -

mehr hätten sie verbesserte Aufstiegschancen.

 

Zu 6:

Nach dem mir vorliegenden Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz

wurde vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung bislang keine Stellung -

nahme zur beabsichtigten Verlegung des Bezirksgerichtes Linz - Land nach Traun

abgegeben. Die Stadtgemeinde Traun unterstützt das Vorhaben des Justizressorts.