5999/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 19. Mai 1999 unter der
Nr. 6299/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verletzung eines
Grundwehrdieners in der Klagenfurter Laudonkaserne“ gerichtet. Diese beantworte ich wie
folgt:
Zu 1:
Ja, durch Medienberichte.
Zu 2 und 3:
Nach meinen Informationen kam es am 4. Mai 1999 gegen 15.00 Uhr in der Laudonkaserne
im Rahmen der praktischen Unterweisung des Ausbildungszieles „Stellen und Abfertigen
von Personen“ zu einem Unfall, bei dem ein Rekrut, der gemeinsam mit dem Gruppen -
kommandanten acht weiteren Rekruten eine Übung vorzeigte, verletzt wurde.
Zu 4:
Der Gruppenkommandant, der Verletzte und die acht weiteren Rekruten, die Zeugen des
Vorfalles waren, wurden vom zuständigen Kompaniekommandanten niederschriftlich
einvernommen.
Zu 5 und 6:
Bezüglich der zeitlichen Abfolge ist zunächst festzuhalten, daß der verletzte Rekrut die
Aufforderung des unmittelbar nach dem Unfall beigezogenen Sanitäters, sich in die
Sanitätsanstalt Klagenfurt zur näheren Untersuchung bringen zu lassen, abgelehnt hat. Er
wandte sich erst nach Dienst über den Offizier von Tag telefonisch an die Sanitätsanstalt
und wurde danach ca. gegen 22.00 Uhr direkt in das Landeskrankenhaus Klagenfurt
eingeliefert. Da die medizinische Diagnose gem. § 54 Ärztegesetz 1998 der ärztlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist sie nicht geeignet, im Rahmen einer
parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.
Zu 7:
Ja.
Zu 8 bis 18:
Darüber liegen keine statistischen Aufzeichnungen vor. Im gesamten Bundesheer scheinen
in den letzten vier Jahren neun Besondere Vorfallsmeldungen auf, die mögliche Übergriffe
von Vorgesetzten zum Gegenstand hatten.
Zu 19 und 21:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollziehungsbereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Zu 20:
Über disziplinarrechtliche Maßnahmen wird keine deliktorientierte Statistik sondern eine
nach Art der Disziplinarstrafen ausgerichtete geführt. Da die einzelweise Durchsicht
sämtlicher Führungsblätter, die überdies nach drei Jahren zu vernichten sind, einen nicht zu
rechtfertigenden Verwaltungsaufwand darstellt, bitte ich um Verständnis, daß ich von einer
Beantwortung Abstand nehme.