5999/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 19. Mai 1999 unter der

Nr. 6299/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verletzung eines

Grundwehrdieners in der Klagenfurter Laudonkaserne“ gerichtet. Diese beantworte ich wie

folgt:

 

Zu 1:

 

Ja, durch Medienberichte.

 

Zu 2 und 3:

 

Nach meinen Informationen kam es am 4. Mai 1999 gegen 15.00 Uhr in der Laudonkaserne

im Rahmen der praktischen Unterweisung des Ausbildungszieles „Stellen und Abfertigen

von Personen“ zu einem Unfall, bei dem ein Rekrut, der gemeinsam mit dem Gruppen -

kommandanten acht weiteren Rekruten eine Übung vorzeigte, verletzt wurde.

 

Zu 4:

 

Der Gruppenkommandant, der Verletzte und die acht weiteren Rekruten, die Zeugen des

Vorfalles waren, wurden vom zuständigen Kompaniekommandanten niederschriftlich

einvernommen.

Zu 5 und 6:

 

Bezüglich der zeitlichen Abfolge ist zunächst festzuhalten, daß der verletzte Rekrut die

Aufforderung des unmittelbar nach dem Unfall beigezogenen Sanitäters, sich in die

Sanitätsanstalt Klagenfurt zur näheren Untersuchung bringen zu lassen, abgelehnt hat. Er

wandte sich erst nach Dienst über den Offizier von Tag telefonisch an die Sanitätsanstalt

und wurde danach ca. gegen 22.00 Uhr direkt in das Landeskrankenhaus Klagenfurt

eingeliefert. Da die medizinische Diagnose gem. § 54 Ärztegesetz 1998 der ärztlichen

Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist sie nicht geeignet, im Rahmen einer

parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.

 

Zu 7:

 

Ja.

 

Zu 8 bis 18:

 

Darüber liegen keine statistischen Aufzeichnungen vor. Im gesamten Bundesheer scheinen

in den letzten vier Jahren neun Besondere Vorfallsmeldungen auf, die mögliche Übergriffe

von Vorgesetzten zum Gegenstand hatten.

 

Zu 19 und 21:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollziehungsbereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung.

 

Zu 20:

 

Über disziplinarrechtliche Maßnahmen wird keine deliktorientierte Statistik sondern eine

nach Art der Disziplinarstrafen ausgerichtete geführt. Da die einzelweise Durchsicht

sämtlicher Führungsblätter, die überdies nach drei Jahren zu vernichten sind, einen nicht zu

rechtfertigenden Verwaltungsaufwand darstellt, bitte ich um Verständnis, daß ich von einer

Beantwortung Abstand nehme.