6021/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 20. Mai 1999 unter
der Nr. 6310/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Benützung
von Wäldern im Einsatz und bei Übungsvorhaben“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Das Bundesheer leistet seit 5. September 1990 den mit der Überwachung der österreichi -
schen Staatsgrenze zu Ungarn befaßten Sicherheitsbehörden zur Hintanhaltung illegaler
Grenzübertritte Assistenz. Dieser Einsatz, der mittlerweile auch einen kurzen Teilbereich
der Staatsgrenze zur Slowakei im Bezirk Bruck an der Leitha umfaßt, wurde in der
Zwischenzeit mehrfach verlängert und ist gegenwärtig mit 31. Dezember 1999 zeitlich
begrenzt.
Hinsichtlich der Rechtsstellung und der Befugnisse von Soldaten in einem sicherheits -
polizeilichen Assistenzeinsatz ist auf das grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichts -
hofes vom 7. März 1994, B 115/93 - 16, zu verweisen. Demnach folge aus dem Art. 79 B - VG
nämlich unmittelbar, daß die Organe des Bundesheeres grundsätzlich in jene Befugnisse
„eintreten“, die den Behörden zukommen, die die Assistenzleistung angefordert haben;
überdies seien die von den Soldaten wahrgenommenen Aufgaben funktionell der
anfordernden Sicherheitsbehörde zuzurechnen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende
Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Wie mir berichtet wurde, gestaltet sich der Assistenzeinsatz im Burgenland im großen und
ganzen klaglos; es können sämtliche Grenzabschnitte überwacht werden. Sofern in
Einzelfällen Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung entstehen, werden diese seitens des
Militärkommandos Burgenland gelöst, wobei im Bedarfsfall das Einvernehmen mit der
zuständigen Sicherheitsdirektion hergestellt wird.
Zu 4:
Von der Bundesforste AG wird kein Entgelt für die Benutzung von Waldflächen zur
Abhaltung militärischer Übungen berechnet.