6025/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6347/J - NR/1999 betreffend Auswahlkriterien bei

Stellenausschreibungen für Direktorenposten, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und

Kollegen am 20, Mai 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.‘

 

Ad 1.:

In § 207b Abs. 1 BDG 1979 sind jene Erfordernisse festgelegt, die eine Ausschreibung zu enthalten

hat. Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung ist eben der Hinweis auf das Erfordernis des

§ 207f Abs. 1 Z. 2 leg.cit. (eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen) in die

Ausschreibung aufzunehmen.

 

Aus der Praxis hat sich nun im berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesen gezeigt, dass

neben diesem zwingenden Ausschreibungserfordernis doch eine bestimmte Zeit der Unterrichts -

erteilung in der fraglichen Schulart als zusätzliches Ausschreibungserfordernis aufgenommen

werden soll um den Besonderheiten sowie der Vielfältigkeit des berufsbildenden Schulwesens

gerecht zu werden

 

Grundlage hiefür ist § 207b Abs. 2 erster Satz, BDG 1979, der festlegt, dass, wenn es für die

Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, in der Ausschreibung auch zusätzliche

fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen sind. Als Nachweis hiefür kommen

insbesondere Praxiserfahrungen in Betracht.

 

Diese Ausschreibungspraxis wird seit Februar 1999 generell im berufsbildenden Schulwesen

gehandhabt.

Ad 2.

Ziel einer Ausschreibung muss es sein, die für die Anforderungen der jeweils wahrzunehmenden

Aufgaben die qualifiziertesten Bewerber/innen zu finden.

Gemäß SchOG haben AHS und BHS unterschiedliche Aufgaben:

§ 34 SchOG:

                „Die allgemein bildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte

                Allgemeinbildung zu übrmitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen“.

§ 65 SchOG:

                „Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche

                Bildung zu übrmitteln die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem gewerblichem

                kunstgewerblichem kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet

                befähigt und sie zugleich für Hochschulreife zu führen“.

 

Die BMHS gliedern sich außerdem in sehr spezifische Schultypen mit für den jeweiligen Typ

charakteristischen Ausbildungsinhalten und Ausbildungszielen. Absolvent/innen von berufs -

bildenden Schulen erwerben eine Doppelqualifikation und beenden ihre Ausbildung auf

Diplomniveau (Richtlinie des Rates 95/43/EG).

 

An den meisten Schulen werden überdies sowohl mittlere als auch höhere Ausbildungsgänge

parallel geführt. Auch in der inneren Organisation unterscheiden sich die AHS wesentlich von den

BMHS, die wiederum nach Schulart unterschiedliche Strukturen aufweisen. BMHS weisen durch

ihre Gliederung in Abteilungen (technische Schulen) und spezielle Bereiche wie z.B. Werk -

stätten/Bauhof und Laboratorien, Küchen, Übungsrestaurants, Übungsfirmen eine komplexere

Organisationsstruktur auch beim Verwaltungspersonal (z.B. Rechnungsführung) auf.

 

Darüber hinaus sind an BMHS im Gegensatz zu AHS Lehrer/innen der unterschiedlichsten

Fachbereiche - mit unterschiedlichen Ausbildungswegen - tätig: Lehrer/innen allgemein bildender

Unterrichtsgegenstände, Lehrer/innen des fachpraktischen und Lehrer/innen des fachtheoretischen

Unterrichts.

 

Die Grundlage für die Festlegung dieses zusätzlichen Ausschreibungserfordernisses ist daher darin

gelegen, dass die Vielfalt im berufsbildenden Schulwesen wie angeführt - auch eine differenzier -

tere Handhabung der Ausschreibungskriterien erfordert.

Ad 3.u.4.:

Es gibt keine Teilung zwischen AHS - und BHS - Lehrerinnen und Lehrer, sondern es gibt nur

verschiedene Unterrichtsgegenstände, deren Lehrberechtigung auf verschiedenen Wegen erreicht

wird (Lehramtsstudium, technisches Studium mit anschließender Praxis usw.). Es besteht daher aus

rechtlicher Sicht beispielsweise kein Unterschied zwischen Lehrerinnen und Lehrern mit dem

Lehramt Deutsch an Gymnasien und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Daher ist

die in der Anfrage aufgestellte Behauptung falsch. Es gibt beispielsweise zahlreiche Lehrerinnen

und Lehrer, die an beiden Schularten unterrichten. Es ist daher auch die Behauptung, dass

Lehrerinnen und Lehrer an BMHS keinerlei Erfahrung im Umgang mit 10 - bis 14 - jährigen

Schülerinnen und Schülern haben, falsch. Es wird auch im Rahmen des Unterrichtspraktikums

zumeist ein „Kontinuum“ in der Unterstufe und das zweite in der Oberstufe absolviert.

 

Ad 5.:

Im Hinblick auf Schulqualität, Schulautonomie und Teilrechtsfähigkeit sind besonders

Qualifikationen wie Managementkompetenzen für einen pädagogischen Dienstleistungsbetrieb des

jeweiligen Typs äußerst wichtig.