6027/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom
20. Mai 1999, Nr. 6328/J, betreffend Überstunden, Teilzeitarbeit und Arbeitszeitverkürzung,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Anzahl der einzeln angeordneten Überstunden im Bundesministerium für Land— und
Forstwirtschaft betrug
im März 1994: 4.200,68 und
im März 1999: 3.061,98.
Die Anzahl der Dienstnehmerinnen mit pauschalierten Überstunden betrug im März 1994 43
und im März 1999 21.
Zu den Fragen 2 und 3:
Grundsätzlich gibt es im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft keine Teilzeitar -
beitsplätze. Es gibt nur Dienstnehmer/innen mit Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Teil -
zeitbeschäftigten betrug
im März 1994: 33 Frauen, 1 Mann und
im März 1999: 60 Frauen, 9 Männer.
Die Anzahl der von Frauen geleisteten Überstunden betrug
im März 1994: 1.368,55 einzeln angeordnete Überstunden;
10 Frauen mit pauschalierten Überstunden.
im März 1999: 782 einzeln angeordnete Überstunden;
4 Frauen mit pauschalierten Überstunden.
Die Anzahl der von Männern geleisteten Überstunden betrug
im März 1994: 2.832,13 einzeln angeordnete Überstunden;
33 Männer mit pauschalierten Überstunden.
im März 1999: 2.279,98 einzeln angeordnete Überstunden;
17 Männer mit pauschalierten Überstunden.
Zu Frage 4:
Die einzeln angeordneten Überstunden sind folgenden Verwendungs - und Entlohnungs -
gruppen zuzuordnen:
Frauen: Männer:
Verw. Gr. A 1 122,5 291,5
A 2 39 573,48
A 3 130,5 401,5
A 5 77,5
A 211 146 859,08 553
B 229,5 893,95 27
C 207,75 265,25
D 7,5
P 2 144,5
P 3 358,1 133,5
Entl. Gr. a 128 152 87 115
b 285 41 50 20
c 217,3 144 10
d 80 7 65,75 10
p 3 101 67,5
Die pauschaliert angeordneten Überstunden sind folgenden Verwendungs - und Entloh -
nungsgruppen zuzuordnen:
Anzahl der Frauen: Anzahl der Männer:
März 1994 März 1999 März 1994 März 1999
Verw.Gr. A 2 2 5
A 3 1
A 1 15 8
B 3 1 12 4
C 2 1
Entl. Gr. a 1 1
c 1
Sondervertrag
gem. § 36 VBG 2
4
Die teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer/innen sind folgenden Verwendungs - und Entloh -
nungsgruppen zuzuordnen:
Frauen: Männer:
März 1994 März 1999 März 1994 März 1999
Verw. Gr. A 1 1 2
A 2 7
A 3 6
A 1 4 2
B 1
C 3
Entl. Gr. a 2 1
b 2 2 4
c 12 20
d 14 18 1
Zu Frage 5:
Die Anzahl der Überstunden wurde in den letzten Jahren bereits gezielt durch bundesweite
Programme reduziert. Eine weitere Reduktion der Überstunden kann generell als nicht reali -
sierbar angesehen werden. Überstunden fallen grundsätzlich nicht regelmäßig an, sondern
sind von Belastungsspitzen abhängig. Würde man anstelle dieser Überstunden zusätzliches
Personal einstellen, wäre dieses folglich fallweise nicht ausgelastet. Weiters entfallen die
Überstunden auf Personal unterschiedlicher Besoldungs- und Verwendungsgruppen, unter -
schiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher organisatorischer Zuordnungen, sodass
zusätzliches Personal (mit einem vertretbarem Beschäftigungsausmaß) als Alternative prak -
tisch nicht in Frage kommt.
Zu Frage 6:
Zum Stichtag 20. Mai 1999 war keine Planstelle nach den Bestimmungen des Ausschrei -
bungsgesetzes 1989 ausgeschrieben.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein, da es im Bereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft keine Teilzeit -
arbeitsplätze gibt. Bei den in der Beantwortung zu Frage 2 angeführten Beschäftigten wurde
die Wochendienstzeit auf Antrag herabgesetzt bzw. handelt es sich hiebei um Ersatzkräfte
für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer/innen, die ohne Ausschreibung gemäß § 24 Ausschrei -
bungsgesetz 1989 aufgenommen werden.
Eine vermehrte Besetzung mit Teilzeitbeschäftigten würde auch eine ordnungsgemäße Auf -
rechterhaltung des Dienstbetriebes in Frage stellen. Individuelle Bedürfnisse und Arbeits -
zeitwünsche wären kaum mit den betrieblichen und organisatorischen Erfordernissen in Ein -
klang zu bringen. Weiters würde der zusätzliche Bedarf an Räumlichkeiten sowie an techni -
scher Ausstattung zu erheblichen Mehrkosten führen.
Zu Frage 9:
Die Auswirkung einer Arbeitszeitverkürzung von 12,5 % kann theoretisch in Beschäftigung
umgerechnet werden. Eine derartige Berechnung wurde vor etwa einem Jahr durchgeführt.
Unter Einrechnung des damit verbundenen Mehrbedarfes an interner Verwaltung hat sich ein
zusätzlicher Personalaufwand von rund 10 % ergeben. Allerdings ist bei diesen Überlegun -
gen deutlich geworden, dass durch die räumliche und qualitative Verteilung des Personals in
erster Linie zusätzliche Überstunden notwendig wären und keineswegs die erwarteten Aus -
wirkungen auf die Beschäftigung erreicht werden könnten - schließt man die geringfügige
Beschäftigung von Dienstnehmern in großem Umfang aus.
Einem Beschäftigungseffekt durch Arbeitszeitverkürzung stehen jedoch auch dieselben
praktischen Hemmnisse entgegen wie der Einstellung von zusätzlichem Personal zum Ab -
bau von Überstunden. Um eine neue Halbtagskraft einstellen zu können, müssten beispiels -
weise innerhalb einer Organisationseinheit vier Vollbeschäftigte mit den gleichen oder ähnli -
chen Aufgaben tätig sein (4 x 12,5 % = 50 %). Die Aufgaben der in der Anfrage angespro -
chenen Verwaltungsbereiche (Ministerien) sind aber nicht so homogen, als dass diese theo -
retischen Überlegungen sinnvoller Weise
in die Praxis umgesetzt werden könnten.
Zu Frage 10:
Eine Arbeitszeitverkürzung von 12,5 % bei vollem Lohnausgleich würde den Personal - und
Arbeitsplatzaufwand um 20 % anheben. Eine derartige Vorgangsweise würde daher - abge -
sehen von den bereits angeführten Bedenken - auch den eingeschlagenen Weg der Bud -
getkonsolidierung zunichte machen.