6124/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 10. Juni 1999 unter

der Nr. 6408/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„beabsichtigten Verkauf von Waffen, Gerät und Fahrzeugen des Bundesheeres“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die Verwertung von militärischem Gerät erfolgt auf Grundlage der einschlägigen gesetzli -

chen Bestimmungen und unterliegt naturgemäß jeweils unterschiedlichen Nachfragesituatio -

nen.

 

Zu 2:

 

Die Veräußerung von militärischem Gerät erfolgt auf Grundlage der haushaltsrechtlichen

Vorgaben und aufgrund der Notwendigkeit, Lager zu räumen. Eine durchgängige Planung

hinsichtlich der nächsten fünf Jahre liegt derzeit nicht vor.

 

Zu 3 und 4:

 

Es liegen mehrere derartige Anfragen vor; ich ersuche um Verständnis, daß eine Bekannt -

gabe von Details zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen unterbleiben muß.

Zu 5, 8 und 14:

 

Die Verwertung von nicht mehr benötigtem Bundeseigentum erfolgt nach Bundeshaushalts -

gesetz. Dieses sieht - unabhängig von Art und Stückzahl - nur für Güter, die keinen Markt -

wert mehr besitzen, die Verwertung durch Vernichtung (Ausschlachten, Verschrotten) vor.

 

Zu 6 und 7:

 

Es liegen bisher keine verkaufsrelevanten Anfragen vor.

 

Zu 9 bis 11:

 

Zur Zeit stehen keine Schützenpanzer zum Verkauf.

 

Zu 12 und 13:

 

Es liegen bisher keine verkaufsrelevanten Anfragen vor.

 

Zu 15:

 

Weil sie zusätzliche Bedienungsmannschaften, also eine Erweiterung der Personalstrukturen

erfordern würde.

 

Zu 16:

 

Weil zusätzliche Wartungs - und Instandhaltungserfordernisse weitere, nicht vertretbare

Budgetanforderungen bewirken würden.

 

Zu 17:

 

Fahrzeuge werden unabhängig vom Typ nur einzeln verkauft, wenn durch Sachverständige

die Unwirtschaftlichkeit ihrer Weiterverwendung festgestellt wird.

 

Zu 18:

 

Der Verkauf von Gerät erfolgt ebenfalls gemäß Wirtschaftlichkeitsbeurteilung im Einzelfall.

Zur Zeit stehen keine Verkäufe von Gerät mit entsprechendem Einzelwert an.

 

Zu 19:

 

Die Veräußerung erfolgt auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.