6125/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Willi Brauneder und Kollegen haben am 18.

Juni 1999 unter der Nr. 6457/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend künftige Beschäftigung von Absolventen des Bakkalaureats - Studiums

im öffentlichen Dienst gerichtet.

 

Im Hinblick auf den engen Konnex der Teilfragen erlaube ich mir, die Fragen 1 bis 9

gemeinsam zu beantworten:

 

Derzeit wären Aussagen verfrüht, für welche Berufsfelder ein Bedarf nach universitären

Abschlüssen auf Bakkalaureatsebene seitens der nach dem Universitäts - Studiengesetz

zuständigen Organe artikuliert werden wird. Sollten Bakkalaureatsstudien für Berufsfelder

im öffentlichen Dienst angeboten werden und sich in der Folge AbsolventInnen solcher

Studien um ausgeschriebene Stellen im Bundesdienst bewerben, bieten die neuen

Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes nunmehr generell die Möglichkeit,

BewerberInnen mit unterschiedlichen Vorbildungen an den Anforderungsprofilen der zu

besetzenden Arbeitsplätze zu messen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes lassen es zu,

daß Arbeitsplätze, die derzeit regelmäßig von AbsolventInnen von Diplomstudien besetzt

werden, von Bediensteten wahrgenommen werden, die ein Bakkalaureat (aber etwa auch

einen Fachhochschulabschluß) erworben haben, wenn sie sich im Auswahlverfahren als

am besten geeignet erweisen.

 

Im Bereich des auswärtigen Dienstes wird gemäß § 11 des kürzlich sowohl vom

Nationalrat als auch vom Bundesrat verabschiedeten Bundesgesetzes über Aufgaben

und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut eine a - wertige Verwendung von

AbsolventInnen von Bakkalaureatsstudien im Rahmen von Einsätzen nach dem Bundes -

verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten

und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, in Betracht kommen.

 

Im Zusammenhang mit der allfälligen Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats -

und Magisterstudien wird kein zusätzlicher Bedarf an Planstellen entstehen und auch

keine Änderung der Wertigkeit von Arbeitsplätzen in Betracht kommen: Die Zahl der

Planstellen und die Wertigkeit der Arbeitsplätze haben sich an den vom jeweiligen Ressort

zu erfüllenden Aufgaben und an den Anforderungsprofilen der Arbeitsplätze, nicht jedoch

an der Änderung allfälliger Vorbildungen zu orientieren.