6132/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6453/J - NR/1999, betreffend Anerkennung von

österreichischen Führerscheinen im Ausland, die die Abgeordneten Auer und Kollegen am 17.

Juni 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Ja, wobei ich aber darauf hinweisen möchte, dass die Lenkberechtigung für die Klasse F in

Deutschland mittlerweile anerkannt wird.

 

Zu Frage 2:

 

1. Die Berechtigung, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B Krafträder mit einem

    Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) lenken

    zu dürfen, wird in den Ländern Deutschland und Slowakei nicht anerkannt, in Italien wird

    diese österreichische Lenkberechtigung anerkannt. Von den übrigen Nachbarstaaten langten

    bis dato keine Stellungnahmen ein.

 

2. Die Lenkberechtigung für die Klasse F wird in der Slowakei nicht anerkannt, in Slowenien

    wird diese österreichische Lenkberechtigung anerkannt, von den anderen Nachbarstaaten

    langten bis dato keine Stellungnahmen ein.

3. Die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B wird im Fürstentum Liechtenstein und

    der Republik Tschechien nicht anerkannt, von allen anderen Nachbarstaaten langten bis

    dato keine Stellungnahmen ein.

 

Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme abgegeben haben, ist bis zu einer

gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt. Um einen

besseren Überblick der einzelnen Länder betreffend „Anerkennung“ und "Nicht - Anerkennung“

zu schaffen, wird eine detaillierte Auflistung beigelegt.

 

Zu Frage 3:

 

Die Republik Österreich ist an alle EU -  und EWR - Staaten und an die Nachbarstaaten unter

Hinweis auf die nationalen Vorschriften der vorangehenden Ausbildung und der Vorausset -

zungen für die Erteilung der Lenkberechtigungen in den einzelnen Klassen herangetreten und

hat um Anerkennung ersucht. Es obliegt jedem einzelnen Staat die Entscheidung, nationale

Codes eines anderen Staates anzuerkennen oder nicht anzuerkennen. Sind solche Sonderrege -

lungen in den Vorschriften der anderen Staaten nicht gegeben, wird die Anerkennung in der

Regel verweigert.

 

Zu Frage 4:

 

Es wurden die Behörden sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer

Österreichs, Bundesarbeitskammer, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Öster -

reichs) sowie die Autofahrerclubs informiert.

 

 

 

 

 

Staat

Anerkennung Krafträ -

der 125 ccm mit LB d.

Klasse B

 Anerkennung der

 LB für die Klasse F

 Anerkennung der Vor -

 gezogenen LB für die

Klasse B

 

JA

NEIN

 *)

 JA

 NEIN

 *)

 JA

 NEIN

 *)

E

 

x

 

 

x

 

 

x

 

P

 

 

x

x

 

 

 

 

x

UK+

Nordirl.

 

 

x

 

 

x

x

 

 

IRL

 

x

 

 

 

x

 

 

x

F

 

 

x

 

 

x

 

x

 

L

X+)

 

 

 

 

x

 

x

 

DK

 

 

x

x

 

 

X+)

 

 

I

x

 

 

 

 

x

 

 

x

GR

 

 

x

 

 

x

 

 

x

S

 

x

 

 

x

 

 

 

x

FIN

 

x

 

 

 

x

 

 

x

NL

 

x

 

x

 

 

 

x

 

B

 

 

x

 

x

 

 

 

x

D

 

x

 

x

 

 

 

 

x

IS

 

 

x

 

 

x

 

 

x

N

 

 

x

 

 

x

 

 

x

FL

 

 

x

 

 

x

 

x

 

CH

 

 

x

 

 

x

 

x

 

H

 

 

x

 

 

x

 

x

 

CZ

 

 

x

 

 

x

 

x

 

SK

 

x

 

 

x

 

 

x

 

SLO

 

 

x

x

 

 

 

 

x

HR

 

 

x

 

 

x

 

 

x

PL

....

....

....

....

.....

....

 

 

x

 

*) bis 1. Juli 1999 keine Stellungnahmen eingelangt

+) wenn im jeweiligen Staat nicht ansässig