6134/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
16. Juni 1999 unter der Nr. 6431/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Produkthaftung für land- und forstwirtschaftliche Roh -
produkte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.
ZuFrage1:
Von der Neuregelung sind ausschließlich Produkte betroffen die nach der Stamm -
richtlinie nicht der Haftung unterliegen, weil sie noch nicht verarbeitet worden sind.
Die Änderung wird daher vor allem für unverarbeitet in den Verkehr gebrachtes Obst
und Gemüse, für Milch und Eier sowie für unverarbeitet in den Verkehr gebrachte
Fische Bedeutung haben. Andere Produkte, wie etwa das in der Anfrage erwähnte
Fleisch, werden von der Änderung nicht betroffen sein, zumal Fleisch selbst in der
landwirtschaftlichen Direktvermarktung in aller Regel bereits verarbeitet (nämlich
zerteilt und zugeschnitten) in den Verkehr
gebracht wird.
Hinsichtlich des Inhalts dieser Regelung verweise ich - um Wiederholungen zu
vermeiden - auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 6430/J durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
Zu Frage 2:
Nach den Erfahrungen in denjenigen Staaten, in denen schon derzeit eine Pro -
dukthaftung für alle (auch unverarbeitete) land- und forstwirtschaftlichen Natur -
produkte besteht, dürften die Auswirkungen auf die bäuerlichen Betriebe und
insbesondere die Direktvermarkter gering sein. Nennenswerte Beeinträchtigungen
der wirtschaftlichen Situation der bäuerlichen Betriebe sind nicht zu befürchten. Ich
gehe weiters davon aus, daß die Pflicht zur Deckungsvorsorge (§ 16 Produkthaf -
tungsgesetz) keine Vermögenswerten Belastungen der Landwirtschaft nach sich
ziehen wird. Die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder sonstige
Maßnahmen zur Deckungsvorsorge werden kaum ins Gewicht fallen, zumal das zu
versichernde oder sonst zu tragende Risiko verhältnismäßig gering ist.
Zu Frage 3:
Zur Frage, ob ein Landwirt für ein fehlerhaftes Produkt ,,regreßpflichtig‘ wird, auch
wenn er den Fehler „nicht zu verantworten‘ hat, ist folgendes anzumerken:
Dem Landwirt muß kein Verschulden nachgewiesen werden, die Fehlerhaftigkeit
eines von ihm hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkts wird ihm Zuge -
rechnet. Geht diese Fehlerhaftigkeit jedoch auf weitere Ursachen, etwa Pflanzen -
schutz -, Futter - oder Düngemittel, zurück, hat auch der einzelne Landwirt einen
Regreßanspruch gegen den Hersteller dieser fehlerhaften Produkte. Die erwähnte
Änderung der Richtlinie - die im
übrigen von allen fünfzehn Mitgliedstaaten akzeptiert
wurde - trägt damit zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der
land - und forstwirtschaftlichen Hersteller einerseits und den Interessen der Ver -
braucher andererseits bei.