6134/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

16. Juni 1999 unter der Nr. 6431/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Produkthaftung für land- und forstwirtschaftliche Roh -

produkte gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.

 

ZuFrage1:

Von der Neuregelung sind ausschließlich Produkte betroffen die nach der Stamm -

richtlinie nicht der Haftung unterliegen, weil sie noch nicht verarbeitet worden sind.

Die Änderung wird daher vor allem für unverarbeitet in den Verkehr gebrachtes Obst

und Gemüse, für Milch und Eier sowie für unverarbeitet in den Verkehr gebrachte

Fische Bedeutung haben. Andere Produkte, wie etwa das in der Anfrage erwähnte

Fleisch, werden von der Änderung nicht betroffen sein, zumal Fleisch selbst in der

landwirtschaftlichen Direktvermarktung in aller Regel bereits verarbeitet (nämlich

zerteilt und zugeschnitten) in den Verkehr gebracht wird.

Hinsichtlich des Inhalts dieser Regelung verweise ich - um Wiederholungen zu

vermeiden - auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 6430/J durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

 

 

Zu Frage 2:

Nach den Erfahrungen in denjenigen Staaten, in denen schon derzeit eine Pro -

dukthaftung für alle (auch unverarbeitete) land- und forstwirtschaftlichen Natur -

produkte besteht, dürften die Auswirkungen auf die bäuerlichen Betriebe und

insbesondere die Direktvermarkter gering sein. Nennenswerte Beeinträchtigungen

der wirtschaftlichen Situation der bäuerlichen Betriebe sind nicht zu befürchten. Ich

gehe weiters davon aus, daß die Pflicht zur Deckungsvorsorge (§ 16 Produkthaf -

tungsgesetz) keine Vermögenswerten Belastungen der Landwirtschaft nach sich

ziehen wird. Die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder sonstige

Maßnahmen zur Deckungsvorsorge werden kaum ins Gewicht fallen, zumal das zu

versichernde oder sonst zu tragende Risiko verhältnismäßig gering ist.

 

 

Zu Frage 3:

Zur Frage, ob ein Landwirt für ein fehlerhaftes Produkt ,,regreßpflichtig‘ wird, auch

wenn er den Fehler „nicht zu verantworten‘ hat, ist folgendes anzumerken:

Dem Landwirt muß kein Verschulden nachgewiesen werden, die Fehlerhaftigkeit

eines von ihm hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkts wird ihm Zuge -

rechnet. Geht diese Fehlerhaftigkeit jedoch auf weitere Ursachen, etwa Pflanzen -

schutz -, Futter - oder Düngemittel, zurück, hat auch der einzelne Landwirt einen

Regreßanspruch gegen den Hersteller dieser fehlerhaften Produkte. Die erwähnte

Änderung der Richtlinie - die im übrigen von allen fünfzehn Mitgliedstaaten akzeptiert

wurde - trägt damit zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der

land - und forstwirtschaftlichen Hersteller einerseits und den Interessen der Ver -

braucher andererseits bei.