6148/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6509/J - NR/1999 betreffend abweisen -
den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, die die Abgeordneten Dr. GRAF und
Kollegen am 21. Juni 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu Fragen 1 bis 8:
In der gegenständlichen Anfrage wird auf einen Fall ”Maria P." Bezug genommen.
Auf Grund dieser Angaben war es dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr nicht möglich, die angeführte Person bzw. den Fall mit absoluter Sicherheit
zu identifizieren. Daher können die gestellten Fragen nur allgemein beantwortet wer -
den.
Bis zur Novellierung des Studienförderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 619/1994, konnten auch Studierende eine Studienbeihilfe beziehen, die bereits
eine einem inländischen Studium gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hatten.
Die durch die Novellierung erfolgte Anpassung des Studienförderungsgesetzes steht
im Einklang mit der Unterhaltsjudikatur der
Gerichte. Danach sind die Eltern für ihre
Kinder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Dies schließt auch die
Zeit eines Studiums ein, sofern es ernsthaft, zielstrebig und erfolgreich betrieben
wird. Von der Zielvorstellung her ersetzt die Studienbeihilfe elterliche Unterhaltslei -
stungen, die zwar grundsätzlich bestehen, aber auf Grund der real schlechten wirt -
schaftlichen Lage der Eltern nicht geleistet werden können. Das Studienförderungs -
gesetz sieht daher in § 6 Z. 2 vor, dass die Absolvierung eines Studiums oder einer
anderen gleichwertigen Ausbildung von weiteren Studienförderungen ausschließt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine einem Studium ”andere
gleichwertige Ausbildung" jedenfalls dann vor, wenn hiemit eine Berufsqualifikation
verbunden ist, die üblicherweise durch ein Studium erworben wird.
Es erscheint nicht berechtigt, von ”Härtefällen” zu sprechen, wenn bis dahin großzü -
gige öffentliche Förderungen auf ein der Unterhaltsjudikatur entsprechendes Maß
zurückgeführt werden.