6179/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Willi Brauneder und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „künftige Beschäftigung von Absolven -
ten des Bakkalaureats - Studiums im öffentlichen Dienst“, gerichtet.
Im Hinblick auf den engen Zusammenhang der Teilfragen der Anfrage beantworte
ich diese unter einem wie folgt:
Vorweg halte ich fest, dass die Fragen im Wesentlichen den Bereich des
Dienstrechtes betreffen, für den das Bundesministerium für Finanzen zuständig ist.
Aus der Sicht des Justizressorts weise ich darauf hin, dass für Akademiker im Be -
reich der Gerichte und Staatsanwaltschaften ausschließlich Planstellen für Richter,
Richteramtsanwärter und Staatsanwälte bestehen. Auch im Bereich der Zentralstelle
sind im A1 - Bereich ausschließlich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt, die
die Richterausbildung abgeschlossen haben. Für Akademiker ist im Justizressort
daher primär das Berufsbild des Richters und Staatsanwalts maßgeblich.
Für den Bereich der Richter, Richteramtsanwärter und Staatsanwälte stellt die Zu -
rücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und des auf Grund dieses
Studiums erlangten Diplomgrads eines Magisters der Rechtswissenschaften ein
Aufnahmeerfordernis dar (siehe § 2 Abs 1 Z 4 des Richterdienstgesetzes).
Die beruflichen Anforderungen an Juristen, auch an Richter und Staatsanwälte, sind
in den letzten Jahren, nicht zuletzt wegen stark zunehmender Internationalisierung
der Rechtstatbestände und Rechtsnormen und der damit im Zusammenhang ste -
henden häufigeren Notwendigkeit der
Anwendung ausländischen und supranationa -
len Rechts im Allgemeinen und wegen des Beitritts Österreichs zur Europäischen
Union und des wachsenden Einflusses europarechtlicher Normen und Judikatur im
Besonderen, gestiegen. Eine - noch dazu österreichweit uneinheitliche - Verminde -
rung der Studieninhalte, wie sie das Bakkalaureats - Studium mit sich bringt, würde
diesen Anforderungen nicht gerecht. Würde man das Bakkalaureats - Studium als
Voraussetzung für die klassischen Rechtsberufe als ausreichend ansehen, könnte
dies nicht ohne Konsequenzen auf die nachfolgende berufsspezifische Juristenaus -
bildung bleiben. Soweit die für die Berufsausübung notwendigen Fähigkeiten nicht
im Studium vermittelt werden, müsste dies postuniversitär nachgeholt werden, was
allerdings erhebliche Mehrkosten für den Bereich der späteren Ausbildungsphasen
mit sich brächte. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Aneignung von Ler -
ninhalten in ihrem zeitlichen Verlauf nicht völlig beliebig ist, weil die systematische
Vermittlung von Grundlagenwissen an den Universitäten am besten bewerkstelligt
werden kann.