6180/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „der Haftentlassung von Aktivisten der

Volkstreuen und Außerparlamentarischen Opposition (VAPO)“, gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Gottfried K. wurde mit Beschluss des

Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. April 1999,19 BE 58/99, gemäß dem

Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau abgelehnt. Der dagegen erho -

benen Beschwerde des Strafgefangenen wurde mit Beschluss des Oberlandesge -

richtes Wien vom 13. Juli 1999, 23 Bs 215/99 entgegen der Stellungnahme der

Oberstaatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die bedingte Entlassung bewilligt.

 

Das Beschwerdegericht gelangte zur Auffassung, dass bei Gottfried K., der sich

erstmals in Haft befunden hatte, ein Gesinnungswandel unübersehbar und eine

mehr als 7 - jährige Anhaltung spezialpräventiv ausreichend sei. Nach § 46 Abs. 2

StGB müsse nach Verbüßung von zwei Drittel der im Urteil verhängten Strafe spezi -

alpräventiv nicht mehr auf eine positive Prognose abgestellt werden, sondern umge -

kehrt darauf, dass die bedingte Entlassung nur dann verweigert werden dürfe, wenn

die Prognose aus besonderen Gründen negativ sei. Fallbezogen würden auch ge -

neralpräventive Erwägungen - die generell einer bedingten Entlassung nur dann

entgegengehalten werden dürfen, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstrek -

kung des Strafrestes bedarf, um der Begehung von Straftaten durch andere entge -

genzuwirken (§ 46 Abs. 3 StGB) - einer bedingten Entlassung nicht (mehr) entge -

genstehen.

 

Zu 3:

Mit der Frage der bedingten Entlassung des Hans Jörg Sch. waren das Landesge -

richt Korneuburg und das Oberlandesgericht Wien in zwei vollzugsgerichtlichen

Verfahren befasst. Beide Gerichtshöfe gelangten schon im ersten Verfahren, das

mit einer Ablehnung der beantragten bedingten Entlassung endete, zur Überzeu -

gung, dass der damalige Strafgefangene sich von der nationalsozialistischen Ideo -

logie distanziert habe. In dieser Weltanschauung war die Ursache der Straffälligkeit

des Hans Jörg Sch. zu sehen. Die Feststellung, dass er sie nicht mehr vertritt, führte

daher in Verbindung mit der Bescheinigung günstiger Aussichten auf ein Fortkom -

men in Freiheit zur richterlichen Annahme, dass es bei Hans Jörg Sch. nicht des

Vollzuges des Strafrestes bedürfe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten. Demgemäß wurden die spezialpräventiven Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung nach Vollzug der halben Strafe im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB

bejaht. Die beiden bereits genannten Gerichtshöfe haben aber Hans Jörg Sch. trotz -

dem nicht zum frühest zulässigen Termin entlassen. Seine bedingte Entlassung er -

folgte vielmehr erst mehr als elf Monate später. Ausschlaggebend hiefür waren die

im § 46 Abs. 3 StGB unter anderem als Voraussetzung für die bedingte Entlassung

angeführten generalpräventiven Aufgaben des Vollzuges von Strafen.

 

Zu 4:

Hans Jörg Sch. wurden aus Anlass seiner bedingten Entlassung vom Gericht keine

Weisungen erteilt.

 

Zu 5:

Eine Kommentierung dieser rechtskräftigen richterlichen Entscheidung kommt mir

nicht zu.