6180/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „der Haftentlassung von Aktivisten der
Volkstreuen und Außerparlamentarischen Opposition (VAPO)“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen Gottfried K. wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. April 1999,19 BE 58/99, gemäß dem
Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau abgelehnt. Der dagegen erho -
benen Beschwerde des Strafgefangenen wurde mit Beschluss des Oberlandesge -
richtes Wien vom 13. Juli 1999, 23 Bs 215/99 entgegen der Stellungnahme der
Oberstaatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die bedingte Entlassung bewilligt.
Das Beschwerdegericht gelangte zur Auffassung, dass bei Gottfried K., der sich
erstmals in Haft befunden hatte, ein Gesinnungswandel unübersehbar und eine
mehr als 7 - jährige Anhaltung spezialpräventiv ausreichend sei. Nach § 46 Abs. 2
StGB müsse nach Verbüßung von zwei Drittel der im Urteil verhängten Strafe spezi -
alpräventiv nicht mehr auf eine positive Prognose abgestellt werden, sondern umge -
kehrt darauf, dass die bedingte Entlassung nur dann verweigert werden dürfe, wenn
die Prognose aus besonderen Gründen negativ sei. Fallbezogen würden auch ge -
neralpräventive Erwägungen - die generell einer bedingten Entlassung nur dann
entgegengehalten werden dürfen, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstrek -
kung des Strafrestes bedarf, um der Begehung
von Straftaten durch andere entge -
genzuwirken (§ 46 Abs. 3 StGB) - einer bedingten Entlassung nicht (mehr) entge -
genstehen.
Zu 3:
Mit der Frage der bedingten Entlassung des Hans Jörg Sch. waren das Landesge -
richt Korneuburg und das Oberlandesgericht Wien in zwei vollzugsgerichtlichen
Verfahren befasst. Beide Gerichtshöfe gelangten schon im ersten Verfahren, das
mit einer Ablehnung der beantragten bedingten Entlassung endete, zur Überzeu -
gung, dass der damalige Strafgefangene sich von der nationalsozialistischen Ideo -
logie distanziert habe. In dieser Weltanschauung war die Ursache der Straffälligkeit
des Hans Jörg Sch. zu sehen. Die Feststellung, dass er sie nicht mehr vertritt, führte
daher in Verbindung mit der Bescheinigung günstiger Aussichten auf ein Fortkom -
men in Freiheit zur richterlichen Annahme, dass es bei Hans Jörg Sch. nicht des
Vollzuges des Strafrestes bedürfe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten. Demgemäß wurden die spezialpräventiven Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung nach Vollzug der halben Strafe im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB
bejaht. Die beiden bereits genannten Gerichtshöfe haben aber Hans Jörg Sch. trotz -
dem nicht zum frühest zulässigen Termin entlassen. Seine bedingte Entlassung er -
folgte vielmehr erst mehr als elf Monate später. Ausschlaggebend hiefür waren die
im § 46 Abs. 3 StGB unter anderem als Voraussetzung für die bedingte Entlassung
angeführten generalpräventiven Aufgaben des Vollzuges von Strafen.
Zu 4:
Hans Jörg Sch. wurden aus Anlass seiner bedingten Entlassung vom Gericht keine
Weisungen erteilt.
Zu 5:
Eine Kommentierung dieser rechtskräftigen richterlichen Entscheidung kommt mir
nicht zu.