6204/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6666/3 - NR/1999 betreffend die Ernennung des

Direktors an der HTBLAV Spengergasse 20, 1050 Wien, die die Abgeordneten Dr. Elisabeth

Hlavac und Genossinnen und Genossen am 16. Juli 1999 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

 

Ad 1.,2. u. 4.:

Das Gutachten ließ zahlreiche Aspekte, die der Kommission bereits im Rahmen der schriftlichen

Stellungnahme übermittelt wurden, vollständig außer Acht und war daher nicht zutreffend. Es

wurde vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren an die 5. Stelle gereiht

und auch bei der von der Kommission vorgeschlagenen anderen Vorgangsweise sich das Ergebnis

nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin geändert hätte, nicht berücksichtigt.

 

Insbesondere der behauptete Widerspruch in der Beurteilung des Bewertungsteams im Rahmen des

Hearings zwischen der Bewertung der strukturierten analytischen Vorgangsweise einerseits und der

Bewertung der strategischen Planung andererseits besteht nicht. Gegenstand der Bewertung des

strukturierten analytischen Vorgehens ist der Umgang mit und die Aufarbeitung von Tatsachen und

Ereignissen, die in der Vergangenheit liegen, während strategische Planung sich mit der zukünfti -

gen Planung und Entwicklung auf Grund zu erwartender Sachverhalte befasst. Im gegenständlichen

Fall kam gerade dieser Kompetenz besondere Bedeutung zu, da der Schulstandort vor einigen

wichtigen Entscheidungen, einer völligen Neukonzeption des Raum und Funktionsprogramms,

einer anschließenden Bauplanung und - phase steht und dabei zahlreiche strategische Entschei -

dungen auch über das Ausbildungsangebot getroffen werden müssen. Die behauptete Benachteili -

gung durch die Doppelgewichtung des Ergebnisses des Hearings gegenüber den anderen Entschei -

dungskomponenten ist ebenfalls unzutreffend. Einerseits ist die Doppelgewichtung sachlich ge -

rechtfertigt, da die Bewertung durch ein sechsköpfiges Team erfolgte, während die Stellungnahme

der Schulaufsicht durch eine Einzelperson erfolgt, und andererseits hätte im konkreten Fall auch

eine einfache Wertung zu keinem anderen Ergebnis geführt, was unter anderem auf den eindeutigen

Unterschied in der Stellungnahme der Schulpartner, der bestellte Schulleiter wurde als besonders

geeignet, die Beschwerdeführerin als weniger geeignet betrachtet, zurückzuführen ist. Da keine

Diskriminierung vorlag, wurde der Antrag auf Schadenersatz mit Bescheid abgewiesen.

 

Ad 3.:

Ein Vertreter des Ressorts hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, da das Ministerium zwar

von einer mündlichen Verhandlung informiert wurde, dieser bekannt gegebene Termin sodann aber

abgesagt wurde und keine neuerliche Ladung oder Bekanntgabe eines Verhandlungstermines erfolgt

ist.