6221/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6634/J - NR/1999 betreffend universitäre For -

schungstätigkeit am AKH Wien, die die Abgeordneten Dr. GRAF und Kollegen am 15. Juli

1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Die gegenständliche Konfliktsituation zwischen Dr. Alfred Schöller und dem Institut für

Allgemeine und Experimentelle Pathologie der Universität Wien wurde von Seiten des

Dr. Schöller sowohl im Wege einer Aufsichtsbeschwerde als auch durch Befassung der

Volksanwaltschaft mit seinen Vorwürfen an das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr herangetragen. Es handelt sich bei Dr. Schöller um einen für die Mitwirkung an der

Durchführung von Forschungsprojekten, die von der Österreichischen Nationalbank und vom

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung finanziert wurden, vom Institut für

Allgemeine und Experimentelle Pathologie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellten

Mitarbeiter. Dr. Schöller stand weder in einem öffentlichen Dienstverhältnis noch in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich.

Zu Frage 2:

 

Vergleichbare Beschwerden wurden nicht an das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr herangetragen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

 

Zur Aufsichtsbeschwerde des Dr. Schöller bzw. den ergänzenden Anfragen der Volksanwalt -

schaft wurden auf Anforderung detaillierte, ausführliche und nachvollziehbare Stellungnah -

nien des Vorstandes des Institutes für Allgemeine und Experimentelle Pathologie der Uni -

versität Wien vorgelegt. Aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahmen konnte keine Grund -

lage für die Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen den für das Tätigwerden des

Institutes im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Begründung eines befristeten Dienstverhält -

nisses, Beendigung dieses Dienstverhältnisses durch Fristablauf) sowie für die Durchführung

der wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten dieses Institutes verantwortlichen Institutsvor -

stand gesehen werden. Zweifellos erstreckt sich die Aufsichtspflicht des zuständigen Bundes -

ministers nicht auf die aus der Durchführung einzelner konkreter Forschungsaktivitäten al -

lenfalls entstehenden Konflikte auf wissenschaftlicher oder gar persönlicher Ebene. Es be -

stand und besteht im konkreten Anlassfall keinerlei Grund, die nachvollziehbaren und aus-

führlichen Stellungnahmen des Institutsvorstandes in Zweifel zu ziehen.

 

Zu Frage 5:

 

Dr. Sehöller war vom 1. Juli 1996 bis zum 14. Oktober 1996 als Projektmitarbeiter am Pro -

jekt der österreichischen Nationalbank P5946 und vom 15. Oktober 1996 bis zum 15. 0k -

tober 1998 am Projekt des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung P 11796 -

MED als Projektmitarbeiter beschäftigt, wobei das Institut für Allgemeine und Experimentel -

le Pathologie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit als Arbeitgeber fungierte. Das Beschäfti -

gungsverhältnis am Institut für Allgemeine und Experimentelle Pathologie endete mit Ver -

tragablauf. Die Beurteilung der Eignung sowohl im Hinblick auf die wissenschaftliche Qua -

lifikation als auch auf die erforderliche Kooperationstfähigkeit und Einordnung in die For -

schungsaktivitäten eines konkreten Universitätsinstitutes obliegt im Falle von im Rahmen der

Teilrechtstfähigkeit angestellten Mitarbeitern dem verantwortlichen Institutsvorstand. Eine

Klärung der Eigentumsverhältnisse an den von Dr. Schöller beanspruchten Reagenzien ist im

gegenständlichen Fall nur auf dem Rechtswege möglich.

 

Zu Frage 6:

 

Der Vorstand des Institutes für Allgemeine und Experimentelle Pathologie der Universität

Wien hat nachvollziehbar dargelegt, warum eine abermalige Anstellung des Dr. Schöller als

Mitarbeiter eines konkreten Forschungsprojektes dieses Institutes nach dem 15. Oktober

1998 nicht mehr möglich war. Dr. Schöller war ab Beginn seiner Tätigkeit die Befristung

dieses Dienstverhältnisses bekannt.

 

Zu Frage 7:

 

Wie bereits zu Frage 5 angeführt, befand sich Dr. Schöller weder in einem öffentlichen

Dienstverhältnis noch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich,

sondern in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Institut für Allgemeine und

Experimentelle Pathologie, das durch Zeitablauf endete. Derartige privatrechtliche Dienstver -

träge der einzelnen Universitätsinstitute zur Durchführung von konkreten Forschungsauf -

trägen werden dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nicht im Detail mitge -

teilt. Daher liegen auch aus den vergangenen zehn Jahren keine Vergleichsdaten auf.

 

Zu Frage 8:

 

Die Einrichtung einer entsprechenden „Clearingstelle“ war bis dato nicht erforderlich, da die

Durchführung der den Universitäten übertragenen Forschungsaufgaben in den autonomen

Wirkungsbereich der einzelnen Universitätsinstitute fällt. Ein direktes Eingreifen des Bun -

desministers für Wissenschaft und Verkehr in diesem Bereich wäre nicht gesetzeskonform.

Die sachgerechte Verwendung von Mitteln zur Forschungsförderung ist von der die För -

derung vergebenden Institution zu überprüfen.