6231/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6584/J - NR/1999, betreffend Ferienreisever -
ordnung, die die Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen am 13. Juli 1999 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Wie in der Einleitung zu dieser Anfrage schon bemerkt ist, wurden die gegenständlichen
Verordnungen als sofortige Reaktion auf das Unglück im Tauerntunnel erlassen: Durch diese
Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich nochmals ein ähnlicher Unglücksfall wie jener
im Tauerntunnel ereignet, es war daher Eile wegen Gefahr im Verzug geboten: Die Durch -
führung von Begutachtungsverfahren in beiden Fällen hätte den erwünschten Effekt unnötig
verzögert. Da die Vermischung von Gefahrguttransporten mit dem im Sommer verstärkt
fließenden Urlauberverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt, zwang die herannahende
sommerliche Reisezeit auch zur Eile bei der Novelle der Ferienreiseverordnung.
Zu Frage 2:
§ 44 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung sieht diese Art der Kundmachung für den Fall vor,
dass andere Kundmachungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig wirksam würden; die Kundma -
chung durch Verlesung im Rundfunk wurde wegen
der Dringlichkeit der Sache gewählt. Der
österreichische Rundfunk ist aufgrund des Rundfunkgesetzes zwar verpflichtet, eine solche
Verlautbarung kostenlos zu senden, das Ministerium hat jedoch keinen Einfluss auf das Pro -
gramm und die Sendezeit.
Zu den Fragen 3 und 4:
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Ferienreiseverordnung ist die
jeweilige Landesregierung; die Versorgung von Krankenhäusern und anderen Institutionen
mit lebensnotwendigen Gütern kann mit der Gewährung sinnvoller Ausnahmegenehmigun -
gen sichergestellt werden; bezüglich Tankstellen wurde eine Umfrage bei der Mineralölwirt -
schaft getätigt, die ergeben hat, dass die Versorgung von Tankstellen durch die novellierte
Ferienreiseverordnung keineswegs ungesichert ist.
Zu Frage 5:
Die Verordnung, mit der nun Auflagen für den Transport gefährlicher Güter durch Autobahn -
tunnel mit Gegenverkehr vorgeschrieben wurden, ist nicht die erste dieser Art: Ihr ging die
„Straßentunnelverordnung“ voraus, die ebenfalls Anmeldung und ein Begleitfahrzeug bei fast
allen Autobahntunneln mit Gegenverkehr und sogar bei einigen mit Richtungsverkehr vorsah.
Gemäß § 5 Abs. 2a dieser „Straßentunnelverordnung“ hätten die Straßenerhalter bis späte -
stens 1. Jänner 1992 dafür zu sorgen gehabt, dass geeignete Plätze und Möglichkeiten zur
Verständigung der Tunnelwarte vor den Tunneleinfahrten eingerichtet und auf auffällige
Weise gekennzeichnet werden. Zur Umsetzung dieser Auflage hatte es sogar schon ein Pro -
jekt eines Wiener Zivilingenieurs gegeben, das jedoch - entgegen der ausdrücklichen Be -
stimmung der Straßentunnelverordnung - von dem damals dafür zuständigen Wirtschafts -
minister nie realisiert worden war.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bemüht sich in Zusammenwirken mit
den einzelnen Straßenerhaltern in den Bundesländern, geeignete Parkplätze, die nicht allzu
weit von den Tunnelportalen entfernt sind, entsprechend zu adaptieren.