6242/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat LAFER, DI HOFMANN, Dr. PARTlK - PABE´ und Kollegen

haben am 16. Juli 1999 unter Nummer 6719/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend „Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz“ gestellt.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

zu Frage 1:

 

1997    wurden insgesamt 1.988 Exekutivbedienstete im Dienst verletzt. Davon 1.798 Leicht -

            und 190 Schwerverletzte.

 

1998    wurden insgesamt 2.259 Exekutivbedienstete im Dienst verletzt. Davon 2.066 Leicht -

            und 193 Schwerverletzte.

 

1999    wurden im ersten Halbjahr insgesamt 796 Exekutivbedienstete im Dienst verletzt. Davon

            701 Leicht - und 95 Schwerverletzte.

 

zu Frage 2:

 

In Hinblick auf die Formulierung „den Dienst beendet", wurden jene Fälle erfaßt, bei denen der

Dienst am Tag der Verletzung beendet wurde.

Insgesamt mußten 424 Exekutivbedienstete auf Grund einer Verletzung den Dienst sofort be -

enden. Davon 1997:                                           160

                         1998:                                             161 und

                         1999 (1. Halbjahr):                      103.

zu Frage 3:

 

Grundsätzlich muß bei dieser Frage festgestellt werden, daß im Wachebediensteten -

Hilfeleistungsgesetz (WHG) der Begriff „Entschädigung“ nicht vorkommt.

 

Aus dem Titel WHG wurden in den Jahren 1997, 1998 und 1999 an einen Beamten

öS 334.830,40 an besonderer Hilfeleistung ausbezahlt.

 

Bemerkt wird, daß für das Jahr 1999 noch zwei Verfahren anhängig sind, die noch nicht abge -

schlossen werden konnten.

 

zu Frage 4:

 

1997       wurden acht Exekutivbedienstete in Ausübung ihres Dienstes getötet.

 

1998       wurden drei Exekutivbedienstete in Ausübung ihres Dienstes getötet.

 

1999   wurde im ersten Halbjahr ein Exekutivbediensteter in Ausübung seines Dienstes getötet.

 

zu Frage 5:

 

Insgesamt wurde die im § 7 WHG festgesetzte Hilfeleistung an die Hinterbliebenen von neun in

Ausübung ihres Dienstes getöteten Exekutivbediensteten ausbezahlt.

 

zu Frage 6:

 

Die nach § 7 WHG an die Hinterbliebenen von im Dienst getöteten Exekutivbediensteten zu

erbringenden Leistungen wurden durchschnittlich fünf Monaten nach Antragstellung zur Anwei -

sung gebracht (Zeiträume liegen zwischen eineinhalb und neun Monaten).

Die in einzelnen Fällen auftretende längere Dauer zwischen Antragstellung und Anweisung hat

sich aus langwierigen Ermittlungstätigkeiten und insbesondere bei der Herstellung des lt. § 15

WHG geforderten Einvernehmens mit dem BMF ergeben.

zu Frage 7:

 

Insgesamt wurde an die Hinterbliebenen der in Ausübung ihres Dienstes getöteten Exekutivbe -

diensteten 9 Millionen Schilling an Hilfeleistung ausbezahlt.

 

                Davon    1997:       5 Millionen Schilling und

                               1998:       4 Millionen Schilling

                               1999:       ergab sich im ersten Halbjahr noch kein Anlaßfall.

 

Dazu wird bemerkt, daß die Hilfeleistung in manchen Fällen erst im auf den Anlaßfall folgenden

Jahr erbracht wurde.

 

zu Frage 8:

 

In den Jahren 1997 bis 1998 konnten in einigen Fällen an Hinterbliebene eines in Ausübung

seines Dienstes getöteten Exekutivbediensteten keine Hilfeleistungen nach den Bestimmungen

des WHG erbracht werden. Die Gründe hiefür lagen darin, daß es sich bei diesen Hinterbliebe -

nen nicht um Hinterbliebene im Sinne des § 3 Absatz 2 WHG handelte.

 

zu Frage 9:

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Hilfeleistung ergab sich aus dem jeweiligen

Sachverhalt und den Bestimmungen des WHG, insbesondere des § 4.

 

zu Frage 10:

 

Die Höhe der Hilfeleistung an verletzte Exekutivbedienstete wird nach den Bestimmungen des

§ 9 WHG bemessen. Jene an die Hinterbliebenen von in Ausübung ihres Dienstes getöteten

Exekutivbediensteten nach den §§ 7 und 9 WHG.

 

zu Frage 11:

 

Hiezu wird auf die Debatte im Ausschuß für innere Angelegenheiten am 27. Jänner 1999 (Aus -

schußbericht 1591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates

XX.GP) verwiesen.

Bemerkt wird jedoch, daß beim letzten Antrag auf Änderung des WHG die Aufnahme des An -

spruches auf Schmerzengeld nicht berücksichtigt wurde. Die Berücksichtigung von Schmer -

zengeld bedürfte einer neuerlichen Änderung des WHG.

 

zu Frage 12:

 

Da der zuständige Bundesminister vom Gesetzgeber verpflichtet wurde durch Auslobung be -

sondere Hilfeleistungen im Sinne des WHG zu erbringen und sowohl die Voraussetzungen als

auch die Höhe dieser Hilfeleistungen durch den Gesetzgeber genau determiniert wurden, er -

scheint mir die derzeitige gesetzliche Regelung ausreichend.