627/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ingrid TICHY-SCHREDER und Kollegen haben am 23. Mai 1996 unter der Nummer 693/i an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Überwachung der Wiener 'Freeparty"' gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Ist es richtig, daß die "Freeparty" als politische Demonstration angemeldet wurde?

2. wie beurteilen Sie die Frage des politischen Aspekts dieser Veranstaltung?

3. Wird diese Frage im Rahmen der Genehmigung solcher Veranstaltungen geprüft?

4. Wie hoch ist der Betrag, der dem Bund durch die Nichteinhebung der Überwachungsgebühren entgeht?

5. Was werden Sie daher unternehmen, um derartige Umgehungsmöglichkeiten zumindest in Hinkunft auszuschließen?

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Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die "Freeparty" wurde der Bundespolizeidirektion Wien als Versammlung und Demonstration zum Thema "Forderung nach einer freien und eigenständigen Jugendkultur und die dafür benötigten Entfaltungsräume" angezeigt. In weiterer Folge gab der Veranstalter an, im Zuge der Demonstration konkrete Forderungen politischer Art an die Stadt Wien artikulieren zu wollen (zB Aufhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen, Aufhebung der hohen Strafen für SprayerInnen, Vereinfachung des Anmeldeprozesses bei Veranstaltungen

.

Zu Frage 2 und 3:

Die österreichische Rechtsordnung enthält keine Definition des Begriffes "Versammlung".

Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, etc) zu bringen, so daß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Die Beurteilung eines Vorhabens hat sich am erkennbar geplanten Geschehen, am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsform zu orientieren. Der "politische Aspekt" eines Vorhabens allein ist im Zusammenhang daher nicht entscheidend.

Ausgehend von den Angaben des Veranstalters hat die Behörde das Vorhaben schließlich als Versammlung gewertet.

Zu Frage 4:

Eine bundes- oder landesgesetzliche Bestimmung und entsprechende Umstände als Grundlage für die Anordnung einer besonderen Überwachung vorausgesetzt, könnten für ein Vorhaben vergleichbaren Ausmaßes etwa S 230.000,--an Überwachungsgebühren vorgeschrieben werden.

Zu Frage 5:

Auch in Zukunft wird die Behörde von Fall zu Fall anhand des erkennbar geplanten Geschehens sorgfältig zu prüfen haben, ob ein Vorhaben als Versammlung zu werten ist oder nicht.