6274/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6532/J betreffend
Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen 11, welche die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 7. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
In den Jahren 1990 und 1996 wurde in einem Briefwechsel zwischen dem Amt der
Vorarlberger Landesregierung und dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Frage der rechtlichen Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeit
diskutiert. Die damalige Argumentation des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für eine
Landeszuständigkeit, abgeleitet aus der Veranstaltungskompetenz der Länder, schien keine
geeignete Begründung. Daher teilte das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten damals dem Amt der Vorarlberger Landesregierung unvorgreiflich
allfälliger instanzmäßiger
Entscheidungen mit, daß es sich bei der in Rede stehenden Tätig -
keit um ein freies Gewerbe handeln könnte. Entsprechend dieser Rechtsauffassung wurde für
sechs Gewerbetreibende ein einschlägiges freies Gewerbe eingetragen.
Diese Ansicht ist aber durch die nunmehrige Rechtsansicht überholt, denn eine historische
Betrachtung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Kompetenzartikel
des B - VG am 1. Oktober 1925 in Verbindung mit der Generalkompetenz der Länder (Art. 15
Abs. 1 B - VG arg. verbleibt) führt zum Ergebnis der Landeskompetenz.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat daher zuletzt eindeutig den
Standpunkt vertreten, daß „Wetten aus anderen Anlässen als sportlichen Veranstaltungen
kein (freies) Gewerbe sind. Dies kam auch in der aktuellen Broschüre "A bis Z der freien
Unternehmenstätigkeiten“, hrg. vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zum Ausdruck, wo unter den ca. 800 freien Gewerben jedenfalls nicht die Tätigkeit
aufscheint, die Gegenstand der parlamentarischen Anfrage ist.
Die Übertragung des gesamten Wettwesens in die Bundeskompetenz zwecks Schaffung von
bundesweit einheitlichen Regelungen bedürfte einer Änderung des B - VG. Für die
Vorbereitung derartiger legislativer Vorhaben auf Regierungsebene wäre das
Bundeskanzleramt zuständig.
Rechtsansichten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten werden in der
Regel im Erlaßweg den Behörden mitgeteilt.