6274/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6532/J betreffend

Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen 11, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 7. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

In den Jahren 1990 und 1996 wurde in einem Briefwechsel zwischen dem Amt der

Vorarlberger Landesregierung und dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Frage der rechtlichen Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeit

diskutiert. Die damalige Argumentation des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für eine

Landeszuständigkeit, abgeleitet aus der Veranstaltungskompetenz der Länder, schien keine

geeignete Begründung. Daher teilte das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten damals dem Amt der Vorarlberger Landesregierung unvorgreiflich

allfälliger instanzmäßiger Entscheidungen mit, daß es sich bei der in Rede stehenden Tätig -

keit um ein freies Gewerbe handeln könnte. Entsprechend dieser Rechtsauffassung wurde für

sechs Gewerbetreibende ein einschlägiges freies Gewerbe eingetragen.

Diese Ansicht ist aber durch die nunmehrige Rechtsansicht überholt, denn eine historische

Betrachtung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Kompetenzartikel

des B - VG am 1. Oktober 1925 in Verbindung mit der Generalkompetenz der Länder (Art. 15

Abs. 1 B - VG arg. verbleibt) führt zum Ergebnis der Landeskompetenz.

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat daher zuletzt eindeutig den

Standpunkt vertreten, daß „Wetten aus anderen Anlässen als sportlichen Veranstaltungen

kein (freies) Gewerbe sind. Dies kam auch in der aktuellen Broschüre "A bis Z der freien

Unternehmenstätigkeiten“, hrg. vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zum Ausdruck, wo unter den ca. 800 freien Gewerben jedenfalls nicht die Tätigkeit

aufscheint, die Gegenstand der parlamentarischen Anfrage ist.

 

Die Übertragung des gesamten Wettwesens in die Bundeskompetenz zwecks Schaffung von

bundesweit einheitlichen Regelungen bedürfte einer Änderung des B - VG. Für die

Vorbereitung derartiger legislativer Vorhaben auf Regierungsebene wäre das

Bundeskanzleramt zuständig.

 

Rechtsansichten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten werden in der

Regel im Erlaßweg den Behörden mitgeteilt.