6282/AB XX.GP

 

zur Zahl 6559/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hans Helmut Moser, Partnerinnen und Partner

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „gesetzwidrige Vorgänge in der

Interessensvertretung der Landesbediensteten in Niederösterreich, in der Personal -

verwaltung des Landes Niederösterreich und in der Führung des Amtes der Nieder -

österreichischen Landesregierung“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Vom Bundesministerium für Justiz sind in dieser Strafsache keine Weisungen

erteilt worden; vor der Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft

St. Pölten hat es keine Kontakte zwischen den staatsanwaltschaftlichen Behörden

und dem Bundesministerium für Justiz gegeben. Über die erfolgte Zurücklegung hat

die Staatsanwaltschaft St. Pölten dem Bundesministerium für Justiz im Wege der

Oberstaatsanwaltschaft Wien schriftlich berichtet.

 

Zu 3 bis 5:

Die staatsanwaltschaftlichen Behörden haben Anzeigen nur nach strafrechtlichen

Kriterien zu prüfen. Wenn die Prüfung - wie im vorliegenden Fall - ergibt, dass die

erhobenen Vorwürfe kein strafrechtlich relevantes Substrat haben, ist mit einer Zu -

rücklegung der Anzeige vorzugehen. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft

St. Pölten für die Zurücklegung der Anzeige sind sowohl von der Oberstaatsanwalt -

schaft Wien als auch von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums

für Justiz für zutreffend befunden worden. Auch ich sehe auf Grund der Aktenlage

keine Veranlassung, eine Weisung zur Verfahrensfortsetzung zu erteilen.

 

Zu 6:

Die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich in den §§ 8ff des

Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, sowie im § 14 der Verordnung

zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 338/1986, geregelt.

Zur näheren Ausgestaltung des Berichtswesens sind im Justizamtsblatt veröffent -

lichte Erlässe ergangen, so insbesondere der Erlass vom 14. Jänner 1987,

JABI. Nr. 6/1987, der Erlass vom 11. Juli 1989, JABI. Nr. 36/1989, und der Erlass

vom 24. Juli 1990, JABI. Nr. 40/1990.

 

Da die derzeitige Regelung der Berichtspflichten, die sich im Übrigen am Bericht des

Justizausschusses zu § 8 StAG (894 BIgNR XVI. GP) und an den Empfehlungen

des parlamentarischen Untersuchungsausschusses über die Tätigkeit der Behörden

und die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in der Sa -

che „Lucona“(1000 BIgNR XVII. GP) orientiert, die Information der vorgesetzten Be -

hörden in ausreichender Weise gewährleistet und die zweckentsprechende Wahr -

nehmung der Aufsichts - und Weisungsrechte ermöglicht sowie auch für die Beant -

wortung parlamentarischer Anfragen hilfreich ist, bestehen keine grundsätzlichen

Änderungsabsichten.

 

Zu 7:

Im Zusammenhang mit dem der vorliegenden Anfrage zugrundeliegenden Sachver -

halt sehe ich im Zuständigkeitsbereich des Justizressorts keinen Handlungsbedarf.

Die am Satzende dieser Frage enthaltene Formulierung ist meines Erachtens nicht

angebracht.