6308/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und
Genossen vom 16. Juli 1999, Nr. 6682/J, betreffend Kostenexplosion der Selbstbehalte für
Patienten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass für die Vorgangsweise der Krankenver -
sicherungsträger primär das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu -
ständig ist. Ich möchte daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Antwort auf die
gleich lautend an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gerichtete
Anfrage Nr. 6683/J verweisen.
Bezüglich Umsatzsteuer ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 6 Abs. 1 Z 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Umsätze im Sozialbereich
von der Umsatzsteuer befreit, wobei diese (befreiten) Umsätze bis 31. Dezember 1996 nicht
zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führten (§ 29 Abs. 3 UStG 1994). Diese so genannte
echte Steuerbefreiung ist Österreich im Beitrittsvertrag zur EU nur bis Ende 1996 zuge -
standen worden. Ab 1. Jänner 1997 sind die Sozialversicherungs - und Fürsorgeträger
(EU - konform) bezüglich der von ihnen bewirkten steuerfreien Umsätze nicht mehr zum Vor -
steuerabzug berechtigt.
Zu 1.:
Wie bereits in der Einleitung dargelegt, betrifft die entsprechende Vorgangsweise der
einzelnen Krankenversicherungsträger primär nicht den Kompetenzbereich des Bundes -
ministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht
beantworten kann.
Zu 2.:
Die Lieferungen von Heilbehelfen (z.B. Kontaktlinsen durch Optiker) sind nach der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie der EU, in der die möglichen Umsatzsteuerbefreiungen taxativ auf -
gezählt sind, nicht befreit. Vom Bundesministerium für Finanzen wird daher keine Möglich -
keit gesehen, im österreichischen Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung für die
Lieferung von Heilbehelfen vorzusehen.
Zu 3.:
Nach der bereits dargelegten Kompetenzlage hat das Bundesministerium für Finanzen
primär auch keinen Einfluss auf die Höhe des verrechneten Selbstbehaltes bzw. gewährten
Kostenbeitrages. Ich ersuche daher auch diesbezüglich um Verständnis, dass ich die Frage
nicht beantworten kann.