6308/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und

Genossen vom 16. Juli 1999, Nr. 6682/J, betreffend Kostenexplosion der Selbstbehalte für

Patienten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass für die Vorgangsweise der Krankenver -

sicherungsträger primär das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu -

ständig ist. Ich möchte daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der Antwort auf die

gleich lautend an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gerichtete

Anfrage Nr. 6683/J verweisen.

 

Bezüglich Umsatzsteuer ist Folgendes festzuhalten:

 

Nach § 6 Abs. 1 Z 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind die Umsätze im Sozialbereich

von der Umsatzsteuer befreit, wobei diese (befreiten) Umsätze bis 31. Dezember 1996 nicht

zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führten (§ 29 Abs. 3 UStG 1994). Diese so genannte

echte Steuerbefreiung ist Österreich im Beitrittsvertrag zur EU nur bis Ende 1996 zuge -

standen worden. Ab 1. Jänner 1997 sind die Sozialversicherungs - und Fürsorgeträger

(EU - konform) bezüglich der von ihnen bewirkten steuerfreien Umsätze nicht mehr zum Vor -

steuerabzug berechtigt.

Zu 1.:

Wie bereits in der Einleitung dargelegt, betrifft die entsprechende Vorgangsweise der

einzelnen Krankenversicherungsträger primär nicht den Kompetenzbereich des Bundes -

ministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht

beantworten kann.

 

Zu 2.:

Die Lieferungen von Heilbehelfen (z.B. Kontaktlinsen durch Optiker) sind nach der Sechsten

Mehrwertsteuerrichtlinie der EU, in der die möglichen Umsatzsteuerbefreiungen taxativ auf -

gezählt sind, nicht befreit. Vom Bundesministerium für Finanzen wird daher keine Möglich -

keit gesehen, im österreichischen Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung für die

Lieferung von Heilbehelfen vorzusehen.

 

Zu 3.:

Nach der bereits dargelegten Kompetenzlage hat das Bundesministerium für Finanzen

primär auch keinen Einfluss auf die Höhe des verrechneten Selbstbehaltes bzw. gewährten

Kostenbeitrages. Ich ersuche daher auch diesbezüglich um Verständnis, dass ich die Frage

nicht beantworten kann.